OGH 3Ob134/93

OGH3Ob134/9314.7.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Herbert F*****, vertreten durch Dr.Günther Stanonik ua, Rechtsanwälte in Graz, wider die verpflichtete Partei M***** Verlagsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 17.Dezember 1992, GZ 3 R 216/92-21, womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 31.August 1992, GZ 22 Cg 207/92-8, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Exekutionsbewilligungsbeschluß des Erstgerichtes wieder hergestellt wird.

Die verpflichtete Partei hat ihre Rekurskosten selbst zu tragen.

Die Revisionsrekurskosten der betreibenden Partei werden mit S 12.247,20 (darin S 2.041,20 Umsatzsteuer) als weitere Exekutionskosten bestimmt.

Text

Begründung

Mit einstweiliger Verfügung vom 21.August 1992 hat das Erstgericht der beklagten Medieninhaberin verboten, bis zur Rechtskraft des im Prozeß über das Unterlassungsbegehren im monatlich erscheinenden Printmedium "W*****" Tatsachenbehauptungen aufzustellen, in denen der Kläger als Mitwirkender in einem Pornofirm bzw als Mitwirkender in einem Kinderpornofilm bezeichnet wird, sowie Tatsachen zu behaupten, in denen sonst ein Bezug zwischen der schauspielerischen Tätigkeit des Klägers und der Mitwirkung in Pornofilmen bzw Kinderpornofilmen hergestellt wird.

Die betreibende Partei beantragte am 28.August 1992 die Bewilligung der Exekution zur Erwirkung der Unterlassung des Aufstellens von Tatsachenbehauptungen im monatlich erscheinenden Printmedium "W*****", in denen der Anspruchsberechtigte als Mitwirkender in einem Pornofilm oder als Mitwirkender in einem Kinderpornofilm bezeichnet wird, oder sonst ein Bezug zwischen seiner schauspielerischen Tätigkeit und der Mitwirkung in Pornofilmen bzw Kinderpornofilmen hergestellt wird, sowie der Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsverfahrens.

Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution am 31.August 1992.

Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es gab den Inhalt des Exekutionsantrages wieder und meinte, dieser entspreche den Anforderungen an einen Exekutionsantrag nach § 355 EO nicht, weil er sich auf die Behauptung beschränke, durch den im Antrag im wesentlichen wiederholten Artikel in der Septemberausgabe des Printmediums "W*****" werde dem Verbot zuwidergehandelt. Es fehle aber die Angabe der Zeit und des Ortes des Verkaufes der periodischen Druckschrift. Nur die konkrete Behauptung des Verstoßes ermögliche es dem Verpflichteten, seine Einwendungen gegen die Exekutionsführung geltend zu machen.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig (§ 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO) und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Es trifft wohl zu, daß die betreibende Partei im Antrag auf Bewilligung der Unterlassungsexekution nach § 355 EO konkret und schlüssig zu behaupten hat, daß der Verpflichtete dem Exekutionstitel nach Eintritt seiner Vollstreckbarkeit zuwidergehandelt hat, weil es nach § 355 Abs 1 EO nicht bloß auf die Vollstreckbarkeit des Titels ankommt, sondern ein Zuwiderhandeln nach Eintritt der Vollstreckbarkeit vorausgesetzt wird (Heller-Berger-Stix 2585; Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 848; SZ 55/6; JBl 1982, 605 zust. Mayr; SZ 55/6; SZ 57/137 uva). Dieser Verpflichtung kam sie jedoch nach, wenn sie den als Verstoß gegen das mittels der einstweiligen Verfügung dem verpflichteten Medienunternehmen auferlegte Verbot bezeichneten Artikel in der Septemberausgabe des periodischen Druckwerkes im wesentlichen wiedergab und behauptete, dadurch seien vom Unterlassungsgebot erfaßte Tatsachenbehauptungen aufgestellt worden, in denen der Anspruchsberechtigte als Mitwirkender in einem Pornofilm bezeichnet oder sonst eine Verbindung zwischen seiner schauspielerischen Tätigkeit und der Mitwirkung in einem Pornofilm hergestellt wird. Mitwirkung in einem Pornofilm ist schon, wer als Filmdarsteller in einem als Pornofilm bezeichneten Filmwerk auftritt, gleich, welche Szenen mit ihm gedreht werden. Es kommt dabei nicht darauf an, ob alle im Exekutionsantrag als Zuwiderhandeln bezeichneten Behauptungen in der Druckschrift unter das erlassene Verbot fallen. Zur Bewilligung der Exekution reicht es aus, daß zumindest ein erkennbarer Verstoß behauptet wird oder daß sich aus dem Gesamtzusammenhang der Veröffentlichung in der Druckschrift ein Zuwiderhandeln schlüssig und konkret erkennen läßt. Dies ist nach den im Antrag wiedergegebenen Text und den Abbildungen der Fall, denn unabhängig davon, ob der Bericht in der Druckschrift (auch) die Meinung anderer Beteiligter darstellt, wird doch insgesamt durch Tatsachenbehauptungen in dem monatlich erscheinenden Printmedium der Betreibende als Mitwirkender in einem Pornofilm bezeichnet und ein Bezug zwischen seiner schauspielerischen Tätigkeit und der Mitwirkung in einem Pornofilm hergestellt. Das Verbot im Titel ist nicht eng gefaßt, sondern erfaßt alle Tatsachenbehauptungen in der bestimmten Zeitschrift, die den Betreibenden zur Mitwirkung in einem Pornofilm in Bezug bringen. Daß das Filmwerk auch ein "Kinderpornofilm" sei, muß wegen des alternativen Verbots - "bzw" - nicht behauptet werden. Ein Verstoß reicht aus, die Unterlassungsexekution insgesamt zu bewilligen.

Die betreibende Partei hat ein Zuwiderhandeln gegen das Verbot nach Vollstreckbarkeit des Titels durchaus konkret und schlüssig behauptet. Anders als in der Entscheidung vom 28.Juni 1989, 3 Ob 64/89 "Trafikverkauf" = MR 1989, 182, stellen der Exekutionstitel und der Antrag nicht darauf ab, ob die periodische Druckschrift mit den untersagten Behauptungen in Trafiken oder sonst wo verkauft wird, denn es ist eine Erfahrungstatsache, daß eine solche Zeitschrift nicht für die Aufbewahrung im eigenen Bereich hergestellt wird, sondern zur Verbreitung, bestimmt ist. Ein Zuwiderhandeln liegt schon vor, wenn die Druckschrift herausgebracht wird und in ihr Tatsachenbehauptungen enthalten sind, deren Unterlassung dem Medienunternehmen aufgetragen wurde. Der vom Rekursgericht vermißten Angabe im Exekutionsantrag, zu welcher Zeit und an welchem Ort die periodische Druckschrift verkauft wurde, bedurfte es daher nicht. Der Sachverhalt der Entscheidung MR 1989, 182, in der die Konkretisierung der Behauptung, die verpflichtete Partei habe (auch) nach Zustellung der einstweiligen Verfügung die (alte) Ausgabe ihrer periodischen Druckschrift "verkauft", gefordert und eine wenigstens beispielhafte Angabe von Zeit und Ort des Verkaufes verlangt wurde, unterscheidet sich erheblich vom hier zu beurteilenden. Die verpflichtete Partei hat nach dem Titel bestimmte Behauptungen in der Druckschrift zu unterlassen. Der Betreibende hat im Antrag behauptet, daß nach Zustellung der einstweiligen Verfügung solche Behauptungen in der auf die Anlaß zur Klagsführung gebenden Ausgabe der Zeitschrift nachfolgenden Ausgabe für September 1992 enthalten sind und den Inhalt der inkriminierten Zeitschriftenartikel in wesentlichen Teilen wiedergegeben. Dies reicht als konkrete Behauptung des Verstoßes entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes aus.

Daß einige der Behauptungen vom Herausgeber des Printmediums stammen, ändert nichts daran, daß insgesamt Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden, die den Betreibenden und seine Mitwirkung in einem Pornofilm in einen Zusammenhang (Bezug) bringen, wenn im einzelnen auch Aussagen anderer Personen geschildert werden. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Textstellen vom Bemühen um Wahrhaftigkeit und Objektivität getragen sind und Meinungen von Filmexperten, Politikern und anderen Meinungsträgern wiedergeben. Das Zuwiderhandeln ist allein am Unterlassungsgebot zu messen, das insoweit keine Einschränkungen enthält.

Daß der Verstoß gegen die einstweilige Verfügung bei deren Zustellung schon abgeschlossen war und die verpflichtete Partei nicht mehr in der Lage war, den weiteren Vertrieb zu unterbinden, weil Druck und Auslieferung vor dem 26.August 1992 lagen, stellt eine im Rekursverfahren nach der EO unzulässige und daher nicht zu beachtende Neuerung dar. Die betreibende Partei mußte Behauptungen, daß dennoch ein Zuwiderhandeln vorlag, nicht aufstellen, weil sie behauptet, es sei nach Zustellung der einstweiligen Verfügung dem Verbot zuwidergehandelt worden. Aus der Zitierung des Inhalts der Zeitschrift und der allfälligen Beilage eines Exemplars ließ sich nicht ableiten, daß die Tatsachenbehauptungen nicht nach der Vollstreckbarkeit der Verfügung aufgestellt wurden.

Das Erstgericht hat deshalb zutreffend die beantragte Exekution bewilligt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 78 EO und § 40 und § 50 Abs 1 ZPO sowie auf § 74 EO.

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