Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Rekurses an die zweite Instanz selbst zu tragen.
Die Kosten des Revisionsrekurses werden mit S 18.667,80 (darin S 3.111,30 Umsatzsteuer und keine Barauslagen) als weitere Exekutionskosten der betreibenden Partei bestimmt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hatte mit seinem Beschluß vom 12. Juli 1989, 3 Ob 70, 71/89, über einen völlig gleichartigen Sachverhalt wie hier zu entscheiden. Da der Beschluß eine Exekutionssache betraf, an der dieselben Parteien und Parteienvertreter beteiligt waren und die von denselben Gerichten (zu 11 E 2603/89 des Erstgerichtes und 26 R 323/89 des Rekursgerichtes) zu entscheiden war, genügt es, auf die Begründung dieses Beschlusses hinzuweisen (§ 78 EO iVm § 510 Abs. 3 erster Satz und § 528 a ZPO).
Der Ausspruch über die Kosten des Rekurses der verpflichteten Partei gründet sich auf § 78 EO iVm. den §§ 40 und 50 ZPO, jene über die Kosten des Revisionsrekurses auf § 74 EO.
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