OGH 6Ob130/09z (RS0125140)

OGH6Ob130/09z5.8.2009

Rechtssatz

Der Geschäftsführer muss die Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses zwar nicht selbst machen, er kann sich wegen der nicht rechtzeitigen Einreichung des Jahresabschlusses aber nicht entschuldigen, solange er nicht nachweislich alles unternommen hat, um die rechtzeitige Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten zu gewährleisten.

Normen

FBG §24
UGB §277

6 Ob 130/09zOGH05.08.2009
6 Ob 133/11vOGH14.09.2011
6 Ob 8/12pOGH16.02.2012

Auch; Beisatz: Der Geschäftsführer ist nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet, selbst den Jahresabschluss zu erstellen; er muss lediglich dafür Sorge tragen, dass dessen Erstellung erfolgt. (T1)

6 Ob 94/14pOGH26.06.2014

Beisatz: Das gilt auch für Vorstandsmitglieder und Insolvenzverwalter. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20090805_OGH0002_0060OB00130_09Z0000_002

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