OGH 6Ob8/12p

OGH6Ob8/12p16.2.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Klagenfurt zu FN ***** eingetragenen M***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in K*****, über den Revisionsrekurs der Gesellschaft und des Geschäftsführers Ing. W***** K*****, beide vertreten durch MMag. Dr. Friedrich Studentschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 8. Juni 2011, GZ 4 R 78/11i, 4 R 83/11z-10, womit der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 19. April 2011, GZ 5 Fr 2136/11w-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig:

1. Der Oberste Gerichtshof hat sich mittlerweile bereits in zahlreichen Entscheidungen mit dem Zwangsstrafenverfahren nach § 283 UGB idF BudgetbegleitG 2011 auseinandergesetzt. Hier ist insbesondere auf die eingehend begründete Entscheidung 6 Ob 129/11f zu verweisen. Inwiefern die Entscheidung des Rekursgerichts mit dieser Rechtsprechung in Widerspruch stehen soll, ist dem Revisionsrekurs nicht zu entnehmen.

2.1. Dass der Jahresabschluss zum Stichtag 31. 12. 2009 nicht rechtzeitig vorgelegt wurde, wird im Revisionsrekurs nicht bestritten. Es wäre aber Sache der Gesellschaft und des Geschäftsführers gewesen, im Einspruch Umstände darzutun, aus denen sich die Unmöglichkeit der Einreichung des Jahresabschlusses ergibt (6 Ob 235/11v). Derartiges Vorbringen hat der Revisionsrekurswerber nicht erstattet. Der Umstand, dass es sich bei der Gesellschaft um einen bloßen „Mantel“ handle, entbindet nicht von der Offenlegungspflicht, zumal die Allgemeinheit und potenzielle Gläubiger diesen Umstand dem Firmenbuch nicht entnehmen können. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass eine vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit die offenlegungspflichtige Gesellschaft nicht von der Aufstellung und Vorlage von Jahresabschlüssen entbindet, weil anderenfalls das Publikum nicht über geschäftsrelevante Umstände aufgeklärt wird, was aber gerade das Ziel der Offenlegungsvorschriften ist (6 Ob 68/03y).

2.2. Die im Revisionsrekurs geltend gemachte chronische Erkrankung des Geschäftsführers und dessen Alter stellen jedenfalls kein „unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis“ iSd § 283 Abs 1 UGB dar. Dabei handelt es sich vielmehr offenbar um einen Dauerzustand, auf den sich die Gesellschaft und der Geschäftsführer entsprechend einstellen müssen. Im Übrigen ist der Geschäftsführer nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet, selbst den Jahresabschluss zu erstellen; er muss lediglich dafür Sorge tragen, dass dessen Erstellung erfolgt. Warum dies nicht möglich sein soll, ist den Rechtsmittelausführungen nicht zu entnehmen.

3. Soweit der Revisionsrekurswerber Bedenken gegen die Zustellung der Zwangsstrafverfügungen an einen Ersatzempfänger erhebt, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Ausführungen von vorneherein nicht geeignet sind, eine Unrichtigkeit der angefochtenen Beschlüsse darzutun. Im Übrigen hat bereits das Rekursgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass das Briefgeheimnis auch strafrechtlich durch § 118 StGB geschützt ist. Der Ersatzempfänger selbst ist als solcher noch nicht berechtigt, die Sendung zu öffnen (vgl Stumvoll in Fasching/Konecny² ErgBd § 16 ZustG Rz 5; VwGH 2001/17/0212).

4. Damit bringen die Revisionsrekurswerber aber keine Rechtsfragen der im § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte