OGH 1Ob117/00p (RS0113693)

OGH1Ob117/00p30.5.2000

Rechtssatz

Ob ein dem Bestandnehmer anzulastender Nachteil, also insbesondere eine Rufbeeinträchtigung, als "erheblich nachteiliger Gebrauch" im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG droht beziehungsweise bereits eingetreten ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, deren rechtliche Würdigung vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen ist, außer es läge eine auffallende und im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung der Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Bestandverhältnisses vor.

Normen

ZPO §502 Abs1 HI2
ZPO §502 Abs1 HIII4
MRG §30 Abs2 Z3 B

1 Ob 117/00pOGH30.05.2000
1 Ob 254/00kOGH28.11.2000

Auch; Beisatz: Hängt die Entscheidung von konkreten Umständen des Einzelfalls ab, ist deren rechtliche Würdigung vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen, außer es läge eine auffallende und im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung der Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Bestandverhältnisses vor. (T1)

9 Ob 187/01tOGH28.11.2001
9 Ob 304/01yOGH23.01.2002

Auch

1 Ob 64/03yOGH29.04.2003
10 ObS 72/04tOGH18.05.2004

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 255 Abs 1 ASVG. (T2)

7 Ob 200/04vOGH08.09.2004

Auch

8 Ob 44/07iOGH21.05.2007
5 Ob 291/07sOGH22.01.2008

Auch; Beisatz: In der Verneinung des Vorliegens des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG, wenn der Mieter für die Arbeiten im Badezimmer zwar auch keine befugten Gewerbsleute herangezogen hat, aber tatsächlich eine in allen Details genau den technischen Anforderungen entsprechende Isolierung erfolgt ist, Substanzschäden überdies erst nach - nicht festgestellten - Mängeln der Wartungsfugen wahrscheinlich sind und die Träme nach den inzwischen bereits mehrere Jahre zurückliegenden Arbeiten tatsächlich keine Feuchtigkeitsschäden aufweisen, liegt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende unvertretbare Rechtsansicht. (T3)

5 Ob 235/07fOGH19.02.2008

Vgl; Beisatz: § 1118 1. Fall ABGB. (T4)

6 Ob 288/07gOGH21.02.2008

Auch; nur T1; Beisatz: Dass die Weigerung der Mieterin, dem Vermieter Zutritt zur Wohnung zu ermöglichen, nachdem diese selbst die Behebung eines Wasserschadens veranlasst hat, keinen Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG darstellt, ist keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. (T5)

7 Ob 78/09kOGH29.04.2009

Auch

7 Ob 242/10dOGH19.01.2011

Auch; Beis ähnlich wie T1

5 Ob 142/11kOGH14.09.2011

Auch; Beis ähnlich wie T1

5 Ob 128/12bOGH26.07.2012

Auch; Beis ähnlich wie T1

8 Ob 96/12vOGH05.04.2013

Auch

2 Ob 23/13sOGH21.02.2013

Vgl

10 Ob 26/15vOGH28.04.2015

Auch; Beis wie T4

4 Ob 225/15iOGH23.02.2016

Auch

7 Ob 99/17kOGH05.07.2017

Auch

8 Ob 119/17hOGH25.10.2017

Auch

8 Ob 123/17xOGH20.12.2017
7 Ob 198/17vOGH21.03.2018

Auch

4 Ob 107/19tOGH05.07.2019
5 Ob 84/19tOGH31.07.2019

Auch

1 Ob 103/19gOGH25.06.2019

Beisatz: Hier: Im Einreichplan zum behördlich genehmigten Einbau des Bade­zimmers war die Raumaufteilung spiegelverkehrt eingezeichnet; kein erheblich nachteiliger Gebrauch; keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. (T6)

1 Ob 151/20tOGH23.09.2020

Vgl; Beisatz: Nicht jede gesetz‑ oder vertragswidrige Verwendung des Bestandgegenstands durch den Mieter berechtigt zur Aufkündigung, wenn diesem Verhalten auch mit Unterlassungsklage begegnet werden könnte. (T7)

Dokumentnummer

JJR_20000530_OGH0002_0010OB00117_00P0000_001

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