Rechtssatz
Ob ein dem Bestandnehmer anzulastender Nachteil, also insbesondere eine Rufbeeinträchtigung, als "erheblich nachteiliger Gebrauch" im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG droht beziehungsweise bereits eingetreten ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, deren rechtliche Würdigung vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen ist, außer es läge eine auffallende und im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung der Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Bestandverhältnisses vor.
1 Ob 254/00k | OGH | 28.11.2000 |
Auch; Beisatz: Hängt die Entscheidung von konkreten Umständen des Einzelfalls ab, ist deren rechtliche Würdigung vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen, außer es läge eine auffallende und im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung der Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Bestandverhältnisses vor. (T1) |
5 Ob 291/07s | OGH | 22.01.2008 |
Auch; Beisatz: In der Verneinung des Vorliegens des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG, wenn der Mieter für die Arbeiten im Badezimmer zwar auch keine befugten Gewerbsleute herangezogen hat, aber tatsächlich eine in allen Details genau den technischen Anforderungen entsprechende Isolierung erfolgt ist, Substanzschäden überdies erst nach - nicht festgestellten - Mängeln der Wartungsfugen wahrscheinlich sind und die Träme nach den inzwischen bereits mehrere Jahre zurückliegenden Arbeiten tatsächlich keine Feuchtigkeitsschäden aufweisen, liegt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende unvertretbare Rechtsansicht. (T3) |
6 Ob 288/07g | OGH | 21.02.2008 |
Auch; nur T1; Beisatz: Dass die Weigerung der Mieterin, dem Vermieter Zutritt zur Wohnung zu ermöglichen, nachdem diese selbst die Behebung eines Wasserschadens veranlasst hat, keinen Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG darstellt, ist keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. (T5) |
1 Ob 103/19g | OGH | 25.06.2019 |
Beisatz: Hier: Im Einreichplan zum behördlich genehmigten Einbau des Badezimmers war die Raumaufteilung spiegelverkehrt eingezeichnet; kein erheblich nachteiliger Gebrauch; keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. (T6) |
1 Ob 151/20t | OGH | 23.09.2020 |
Vgl; Beisatz: Nicht jede gesetz‑ oder vertragswidrige Verwendung des Bestandgegenstands durch den Mieter berechtigt zur Aufkündigung, wenn diesem Verhalten auch mit Unterlassungsklage begegnet werden könnte. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_20000530_OGH0002_0010OB00117_00P0000_001
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