Normen
8 ObA 338/98h | OGH | 28.01.1999 |
Veröff: SZ 72/18 |
9 ObA 43/05x | OGH | 16.12.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Die behördliche Festsetzung eines Mindestlohntarifs soll nur einen fehlenden Kollektivvertragspartner auf Arbeitgeberseite ersetzen, nicht jedoch einen vorhandenen, aber nicht abschlussbereiten Partner zu Verhandlungen zwingen. (T1) Beisatz: Auf Hausbesorger, die in von Mitgliedern verwalteten Häusern Dritter tätig sind, kann sich die Kollektivvertragsfähigkeit der Körperschaft von vornherein nicht erstrecken, weil die Mitglieder insoweit nicht Arbeitgeber solcher Hausbesorger sind. (T2) |
9 ObA 114/06i | OGH | 09.05.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Liegt eine bescheidmäßige Zuerkennung ohne Einschränkung vor, wie dies bei stattgebenden Entscheidungen der überwiegend geübten Verleihungspraxis entspricht und von der Lehre zutreffend kritisiert wird, dann erschließt sich der räumliche, personelle und sachliche Geltungsbereich der Kollektivvertragsfähigkeit nicht mit Hilfe von Spekulationen darüber, was das Bundes- oder Obereinigungsamt möglicherweise trotz Fehlens einer Einschränkung "zuerkennen wollte". Der Umfang der Kollektivvertragsfähigkeit ergibt sich diesfalls aus den die innere Organisation und den Aufgabenbereich dieser Berufsvereinigung regelnden Bestimmungen ihrer Statuten. (T3) |
9 ObA 4/07i | OGH | 08.08.2007 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
9 ObA 70/11a | OGH | 29.03.2012 |
Vgl; Vgl Beis wie T3; Beisatz: Der KollV für Privatkrankenanstalten Österreichs vom 10. 1. 2006 findet lediglich auf Arbeitnehmer Anwendung, die bei Mitgliedern des Verbandes der Privatkrankenanstalten Österreichs beschäftigt sind, die Einrichtungen betreiben, in denen besondere Pflegeleistungen erbracht werden und bei denen der Tätigkeitsschwerpunkt der Leistungen in der ärztlichen Betreuung liegt. (T4) |
9 ObA 8/13m | OGH | 19.03.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Satzungen gehen als „Surrogate zum Kollektivvertrag“ einem kraft Mitgliedschaft anzuwendenden Kollektivvertrag nach. Entscheidend ist daher, ob es einen „vorrangigen Kollektivvertrag“, der auf dieses Arbeitsverhältnis anzuwenden wäre, gibt. Es kommt hier also ‑ anders als grundsätzlich beim Mindestlohntarif ‑ nicht auf die bloße Möglichkeit des Abschlusses eines Kollektivvertrags durch kollektivvertragsfähige Verbände an, sondern ob ein Kollektivvertrag tatsächlich zur Anwendung gelangt. (T5) |
8 ObA 2/18d | OGH | 23.03.2018 |
Auch; Beis wie T5 |
8 ObA 86/20k | OGH | 23.10.2020 |
Vgl; Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19990128_OGH0002_008OBA00338_98H0000_001
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