OGH 2Ob2341/96w (RS0110986)

OGH2Ob2341/96w15.10.1998

Rechtssatz

Beim Schadensausgleich nach § 11 EKHG bleibt die außergewöhnliche Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Geschädigten demjenigen Unfallbeteiligten gegenüber außer Betracht, der sie durch ein - auch schuldlos - verkehrswidriges Verhalten verursacht hat.

Normen

EKHG §11 A

2 Ob 2341/96wOGH15.10.1998

Veröff: SZ 71/165

2 Ob 245/05aOGH03.11.2005
2 Ob 210/09kOGH24.08.2010

Vgl

2 Ob 232/10xOGH27.01.2011

Vgl; Beisatz: Es ist nicht sachgerecht, den Geschädigten für eine richtige Reaktion, die mit hoher Wahrscheinlichkeit die Kollision und somit größere Schäden verhindert hat, gegenüber einem (zumindest objektiv falschen) reaktionslosen Alternativverhalten des Schädigers mit Klagsabweisung geradezu noch zu „bestrafen“. (T1)

2 Ob 80/10vOGH07.02.2011
2 Ob 6/12iOGH08.03.2012
2 Ob 4/13xOGH17.06.2013

Auch

2 Ob 15/17wOGH27.04.2017

Beisatz: Dies gilt aber auch im umgekehrten Fall, also dann, wenn die außergewöhnliche Betriebsgefahr des Schädigers durch ein – auch schuldlos – verkehrswidriges Verhalten des unfallbeteiligten Geschädigten verursacht wurde. (T2)

2 Ob 117/16vOGH20.06.2017

Veröff: SZ 2017/69

Dokumentnummer

JJR_19981015_OGH0002_0020OB02341_96W0000_001

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