OGH 2Ob245/05a

OGH2Ob245/05a3.11.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Harald Jahn, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Verband *****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Rechtsanwalt in St. Pölten, 2.) Johann J*****, 3.) J***** & Co, *****, 4.) Ferdinand J*****, 5.) D***** AG, *****, alle vertreten durch Dr. Hans-Jörg Schachner und andere Rechtsanwälte in Melk, wegen EUR 108.982,39 sA, über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 6. Juli 2005, GZ 16 R 45/05p-50, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1.): Der Lenker des Tankwagens hat diesen nach links gezogen und eine Vollbremsung eingeleitet; ein infolgedessen instabiles Fahrverhalten wurde nicht festgestellt. Selbst wenn man unter diesen Umständen (kein Verreißen, kein Schleudern) eine vom Tankwagen ausgehende außergewöhnliche Betriebsgefahr annimmt, ist für die erstbeklagte Partei nichts gewonnen. Diese Gefahr war nämlich durch das verkehrswidrige - wenn auch schuldlose - Verhalten des ungarischen Lenkers, dessen PKW zweimal quer über die gesamte Fahrbahn der Autobahn schleuderte, verursacht worden. Sie bleibt daher im Verhältnis zwischen klagender und erstbeklagter Partei außer Betracht. Die Beurteilung des Berufungsgerichtes entspricht im Ergebnis der Entscheidung 2 Ob 2341/96w = SZ 71/165 = ZVR 1999/120 = RIS-Justiz RS0110986, in welcher sich der erkennende Senat bereits mit der gegenteiligen, in 8 Ob 294/81 = ZVR 1983/1 vertretenen Auffassung auseinandergesetzt hat. Dass es im Verhältnis zwischen mehreren Unfallsbeteiligten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen kann, liegt im Wesen der in Kombination mit einer Gesamtabwägung vorzunehmenden Einzelabwägung (vgl RIS-Justiz RS0017470). 2.): Die Argumentation des Berufungsgerichtes, die geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung des Tankwagenlenkers sei bedeutungslos, weil sich bei einer geringeren Geschwindigkeit des Tankwagens für den Viehtransporter der Bremsweg weiter verkürzt hätte und dies zu einer höheren Kollisionsgeschwindigkeit geführt hätte, ist im Einzelfall vertretbar und hat keine über dessen besondere Umstände hinausgehende Bedeutung.

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