Rechtssatz
Der Arbeitgeber hat alle Umstände zu behaupten und zu beweisen, die für die Annahme des Ausnahmetatbestandes "betrieblicher Erfordernisse" der Kündigung wesentlich sind.
9 ObA 233/98z | OGH | 07.10.1998 |
Beisatz: Dass der Arbeitnehmer selbst hätte initiativ werden und seine Bereitschaft zur Ausübung schlechter entlohnter Tätigkeiten hätte mitteilen müssen, gilt nur für von der bisherigen Tätigkeit stark abweichende, schlechter entlohnte Posten. (T1) |
9 ObA 3/07t | OGH | 25.06.2007 |
Beisatz: Bei sozial benachteiligenden Kündigungen müssen demnach vom Arbeitgeber alle Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung ausgeschöpft werden, um trotz Rationalisierungsmaßnahmen die bisherigen Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. (T2) |
8 ObA 61/07i | OGH | 22.11.2007 |
Auch; Beisatz: Weitere Kündigungsgründe sind nicht zu berücksichtigen. (T3) |
8 ObA 43/09w | OGH | 29.09.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass einem Vertragsbediensteten, der für die vereinbarte Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr geeignet ist, jedoch ihm zumutbare Aufgaben im Rahmen der Landesverwaltung erfüllen kann, solche Aufgaben etwa mangels offener Planstellen nicht angeboten (§ 58 Abs 1 nö LVBG) werden können, trifft den Arbeitgeber. (T4) |
9 ObA 153/17s | OGH | 21.03.2018 |
Auch; Beisatz: Hier: Kündigung nach § 42 Abs 2 Z 2 VBO 1995 (T5) |
9 ObA 26/22x | OGH | 27.04.2022 |
Beisatz: Hier: Ein verständiger und sorgfältiger Arbeitgeber konnte aufgrund der vorgelegten Informationen bei objektiver Betrachtung annehmen, dass die Klägerin in der Montagelinie nicht mehr eingesetzt werden durfte. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19980610_OGH0002_009OBA00019_98D0000_001
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