OGH 10ObS158/98b (RS0110071)

OGH10ObS158/98b19.5.1998

Rechtssatz

Kann ein Versicherter seinen bisherigen Beruf weiterhin ausüben, dann bedarf es keiner Untersuchungen über die Zahl der Arbeitsplätze in anderen Berufen, den sogenannten Verweisungsberufen (SSV-NF 1/23; vgl auch SSV-NF 1/68; SSV-NF 3/2; 10 ObS 307/92; 10 ObS 98/93; 10 ObS 145/95; 10 ObS 16/97v).

Normen

ASVG §253d Abs1
ASVG §255 E

10 ObS 158/98bOGH19.05.1998
10 ObS 360/98hOGH10.11.1998

Auch

10 ObS 22/99dOGH09.02.1999

Auch; Beisatz: Kann ein Versicherter die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten noch verrichten, dann stellt sich die Frage der Verweisung auf andere Tätigkeiten gar nicht (SSV-NF 3/2). (T1)

10 ObS 26/99tOGH29.06.1999

Vgl auch; Beisatz: Kann der Versicherte seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben, stellt sich die Frage nach der "Lohnhälfte" nicht. (T2)

10 ObS 111/99tOGH01.06.1999

Vgl auch

10 ObS 182/00pOGH25.07.2000

Vgl auch; Beis wie T2

10 ObS 233/00pOGH24.10.2000

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

10 ObS 41/01dOGH20.03.2001

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Tätigkeitsschutz ist auf die Arbeiten einzuschränken, die der Versicherte im Beobachtungszeitraum überwiegend tatsächlich verrichtete. (Hier: Hausbesorger, der zufolge der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen schon während des Beobachtungszeitraumes nicht in der Lage war, alle mit der Tätigkeit eines Hausbesorgers verbundenen Arbeiten auszuführen, und jene Arbeiten, die seine Leistungsfähigkeit überstiegen, von seinen Familienangehörigen ausführen ließ.) (T3)

10 ObS 148/01iOGH28.06.2001

Vgl; Beisatz: Kann der Versicherte die von ihm im Beobachtungszeitraum überwiegend ausgeübte Tätigkeit auch unter Berücksichtigung der gesundheitsbedingten Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit weiterhin verrichten, fehlt es an der im § 253d Abs 1 Z 4 ASVG genannten Voraussetzung, weil der Versicherte dann noch imstande ist, durch diese Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein völlig gesunder Versicherter regelmäßig dadurch zu erzielen pflegt. (T4)

10 ObS 358/01xOGH13.11.2001

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: § 253d Abs 1 Z 4 ASVG in der Fassung vor dem SVÄG 2000. (T5)

10 ObS 164/02vOGH23.07.2002

Ähnlich; Beisatz: Kann ein Versicherter seinen bisherigen Beruf weiterhin ausüben, erübrigt sich die Prüfung, ob die Voraussetzungen nach § 255 Abs 2 ASVG vorliegen. (T6)

10 ObS 309/01sOGH18.06.2002

Auch

10 ObS 276/02iOGH17.09.2002

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Berufsschutz muss daher nicht geprüft werden. (T7)

10 ObS 339/02dOGH12.11.2002

Vgl auch; Beisatz: Kann einer Versicherter den von ihm erlernten und im maßgebenden Zeitraum auch überwiegend ausgeübten Beruf weiterhin ausüben, ist er nicht invalid im Sinn des § 255 ASVG. (T8)

10 ObS 59/04fOGH27.04.2004

Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Ob dieser überwiegend ausgeübte Beruf vom Aussterben bedroht ist oder im bisher ausgeübten Beruf ein relevanter Arbeitsmarkt vorhanden ist, spielt für die Invalidität im Sinn des § 255 ASVG keine Rolle. (T9)

10 ObS 16/09iOGH21.04.2009

Vgl auch; Beis wie T6

10 ObS 146/11kOGH17.01.2012

Vgl auch; Beis wie T6

10 ObS 149/11aOGH13.03.2012

Auch; Beis wie T6<br/>Veröff: SZ 2012/33

10 ObS 125/12yOGH02.10.2012

Vgl; Beis wie T6

10 ObS 7/15zOGH30.06.2015

Beisatz: Dies gilt auch für den Beruf, auf den der Versicherte rehabilitiert wurde. (T10)

10 ObS 148/15kOGH19.01.2016
10 ObS 39/22sOGH20.04.2022

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T6

10 ObS 88/22xOGH28.07.2022

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19980519_OGH0002_010OBS00158_98B0000_002

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