OGH 10ObS7/15z

OGH10ObS7/15z30.6.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Neumayr und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Harald Kohlruss (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Puttinger Vogl Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich‑Hillegeist‑Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm, Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Invaliditätspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. November 2014, GZ 12 Rs 95/14y‑38, mit dem das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Arbeits‑ und Sozialgericht vom 26. Juni 2014, GZ 19 Cgs 213/12p‑34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:010OBS00007.15Z.0630.000

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Entscheidungsgründe:

Der am 28. 6. 1964 geborene Kläger schloss erfolgreich eine Lehre zum Maschinenschlosser ab. Bis März 2001 war er auch als Maschinenschlosser beschäftigt. Bereits im Jahr 2000 erlitt er im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Ehegattin einen Arbeitsunfall. Von März 2001 bis Juni 2003 absolvierte er im Rahmen einer von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern finanzierten Maßnahme der beruflichen Rehabilitation eine Umschulung zum technischen Zeichner mit erfolgreicher Lehrabschlussprüfung. Nach einer über ein Jahr andauernden vergeblichen Suche nach einem Arbeitsplatz in diesem Beruf entschloss er sich, wieder als Maschinenschlosser zu arbeiten. Von September 2004 bis April 2010 war er in der Fertigung von Schweißteilen und Metallbauteilen bzw in der Montage von Sägen und Pressen als Facharbeiter im Maschinenbau tätig.

Aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls ist er als Maschinenschlosser und in Tätigkeiten in allen anderen Arbeitsmarktsegmenten des Berufsfelds nicht mehr einsetzbar. Er ist aber sowohl hinsichtlich seiner körperlichen als auch seiner geistigen Leistungsfähigkeit im Hinblick auf das Anforderungsprofil eines technischen Zeichners nicht beeinträchtigt.

Von Juli 2010 bis Juni 2012 bezog er eine befristete Invaliditätspension. Mit Bescheid vom 6. 7. 2012 lehnte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt den Antrag des Klägers auf Weitergewährung der befristeten Invaliditätspension ab.

Dagegen richtete sich die Klage auf Weitergewährung der Invaliditätspension hilfsweise auf Gewährung von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Kläger sei in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. 7. 2010) insgesamt 137 Beitragsmonate berufsschutzerhaltend als Facharbeiter im Maschinenbau beschäftigt gewesen. Die Tätigkeit als Maschinenschlosser und alle Verweisungstätigkeiten innerhalb dieser Berufsgruppe könne er nicht mehr ausüben, weshalb er bezogen auf diesen Beruf invalid sei. Durch die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation werde jedoch die Verweisbarkeit erweitert. Voraussetzung sei dafür nur eine erfolgreiche Umschulung, nicht, dass der Versicherte auch tatsächlich im Rehabilitationsberuf tätig gewesen sei. Der Kläger habe erfolgreich eine Umschulung zum technischen Zeichner absolviert. Dass er in diesem Beruf keinen Arbeitsplatz habe finden können, sei bei der Beurteilung der Verweisungsmöglichkeiten nicht von Bedeutung. Da der Kläger diesen Beruf weiter ausüben könne, komme es auch auf einen relevanten (regionalen) Arbeitsmarkt nicht an. Vielmehr sei Invalidität zu verneinen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Das Ziel einer Rehabilitation bestehe darin, die zu rehabilitierende Person bis zu einem solchen Grad in ihrer Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, der sie in die Lage versetze, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihr angemessenen Platz dauernd einnehmen zu können. Es komme nur darauf an, ob der Versicherte nach der Rehabilitation wieder einen Beruf ausüben könne, nicht ob er einen Arbeitsplatz finden werde. Unstrittig sei, dass der Kläger nach seinem medizinischen Leistungskalkül als technischer Zeichner tätig sein könne. Die Arbeitsmarktprognose spiele nur im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Rehabilitationsmaßnahme eine Rolle. Ob sich die Arbeitsmarktprognose nachträglich als richtig herausstelle, sei irrelevant. Auf die Existenz eines regionalen Arbeitsmarkts komme es richtigerweise nicht an, da es sonst zu einer unterschiedlichen Behandlung des ausgeübten (an‑)gelernten Berufs und des Berufs, auf den durch eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation umgeschult worden sei, käme.

Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht als zulässig, weil eine Rechtsprechung dazu fehle, ob bei einer Verweisung nach § 255 Abs 5 ASVG die Anzahl der auf dem allgemeinen (regionalen) Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsplätze eine Rolle spiele oder nicht.

Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die Revision des Klägers, in der die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens begehrt wird.

Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass auch bei einer schon erfolgten Rehabilitation die Arbeitsmarktprognose zu berücksichtigen und zu prüfen sei, ob überhaupt ein relevanter (regionaler) Arbeitsmarkt vorhanden sei. Dies sei insbesondere in Fällen geboten, in denen die Rehabilitation schon Jahre zurückliege und der Rehabilitationsberuf nie ausgeübt worden sei. Eine durch Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation bewirkte Wiedereingliederung in das Berufsleben sei darüberhinaus erst dann anzunehmen, wenn der Versicherte im erweiterten Verweisungsfeld die Möglichkeit habe, eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen. Zu berücksichtigen sei weiters, dass sich in den letzten zehn Jahren die Arbeitstechniken im Verweisungsberuf grundlegend geändert hätten.

Der erkennende Senat hat dazu Folgendes erwogen:

1. Es ist nicht mehr strittig, dass dem Kläger in seinem ursprünglich erlernten Beruf als Maschinenschlosser Berufsschutz zukommt und er infolge seiner medizinischen Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, diesen Beruf sowie allfällige Verweisungstätigkeiten in diesem erlernten Beruf auszuüben. Zu beurteilen ist demnach nur mehr, ob eine Invalidität des Klägers im Hinblick auf die von ihm im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation erlernte Tätigkeit eines technischen Zeichners zu verneinen ist.

2. Werden einem Versicherten zumutbare Rehabilitationsmaßnahmen gewährt, so fällt die Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 86 Abs 3 Z 2 letzter Satz ASVG erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung des Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann. Ziel der beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation ist nach der auch im Bereich der Pensionsversicherung anzuwendenden Bestimmung des § 198 Abs 1 ASVG, den Versicherten in die Lage zu versetzen, seinen früheren oder, wenn dies nicht möglich ist, einen neuen Beruf auszuüben. Nach der Rechtsprechung sind bei der Prüfung der Zumutbarkeit von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation auch Arbeitsmarktprognosen zu berücksichtigen. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob der Versicherte eine realistische Chance hat, nach Ende der Umschulung im neuen Beruf voraussichtlich einen Arbeitsplatz zu finden (10 ObS 32/05m; Schramm in SV‑Komm § 86 ASVG Rz 22 jeweils mwN).

3. Macht ein Versicherter von den beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation durch Ausbildung oder Umschulung für eine neue berufliche Tätigkeit erfolgreich Gebrauch, so ist der Berufsschutz nicht mehr nur auf seine ursprüngliche Tätigkeit, zu deren Ausübung er nach wie vor nicht mehr in der Lage ist, abgestellt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung des § 255 Abs 5 ASVG die Verweisbarkeit des Versicherten auf die Tätigkeiten ausgedehnt, für die er unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit durch Leistungen der beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist. Konsequenz dieser erweiterten Verweisbarkeit ist, dass Invalidität nicht mehr gegeben ist, wenn der Versicherte die Tätigkeit, auf die er rehabilitiert wurde, ausüben kann (10 ObS 12/05w; 10 ObS 26/03a, SSV‑NF 18/30 mwN). Mit der Regelung des § 255 Abs 5 ASVG erfolgte somit eine Klarstellung, dass ein Beruf, auf den der Versicherte erfolgreich rehabilitiert wurde, jedenfalls als zumutbarer Verweisungsberuf gilt. Diese Erweiterung des Verweisungsfeldes für gelernte und angelernte Berufe iSd § 255 Abs 1 und 2 ASVG durch Berufe, zu denen man umgeschult wurde, gilt auch dann, wenn ein solcher Beruf vom Versicherten tatsächlich nie ausgeübt wurde. Voraussetzung ist, dass die Umschulung als Leistung der beruflichen Rehabilitation erfolgt ist, wobei es nicht entscheidend ist, ob die Leistung aus der Unfallversicherung oder der Pensionsversicherung gewährt wurde ( Födermayr in SV‑Kommentar § 255 ASVG Rz 214 f mwN).

4. Wurde dem Versicherten durch Maßnahmen der Rehabilitation die Ausübung eines neuen Berufs ermöglicht, dann gilt er als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit in den Berufen, zu denen ihn die Rehabilitation befähigt hat, auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist (§ 255 Abs 6 ASVG). Diese Bestimmung soll den Versicherten, der erfolgreich auf einen Beruf rehabilitiert wird, davor bewahren, dass er seinen Berufsschutz durch die Rehabilitation verliert. Bekam der Versicherte die Möglichkeit, durch Maßnahmen der Rehabilitation einen neuen Beruf auszuüben, so ist er dann invalide, wenn er auch diesen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann ( Födermayr in SV‑Komm § 255 ASVG Rz 216 mwN).

5. Der Kläger macht geltend, die zitierten Bestimmungen des § 255 Abs 5 ASVG betreffend die Erweiterung des Verweisungsfeldes nach einer Rehabilitation und des § 255 Abs 6 ASVG betreffend die Änderung des Berufsschutzes nach einer Rehabilitation kämen in seinem Fall nicht zur Anwendung, weil die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation keine Wiedereingliederung in das Berufsleben bewirkt haben, da es ihm nicht gelungen sei, einen Arbeitsplatz in diesem Umschulungsberuf zu finden. Insoweit könne nicht von einer erfolgreichen Rehabilitation ausgegangen werden.

5.1 Richtig ist zwar, dass, wie bereits dargelegt, im Zusammenhang mit der Prüfung einer noch zu absolvierenden beruflichen Rehabilitation ex ante auch die Arbeitsmarktprognose zu berücksichtigen und im Einzelfall zu prüfen ist, ob der Versicherte eine realistische Chance hat, nach Ende der Umschulung im neuen Beruf bzw im gemäß § 255 Abs 5 ASVG erweiterten Verweisungsfeld voraussichtlich einen Arbeitsplatz zu finden (10 ObS 32/05m; Schramm in SV‑Komm § 86 ASVG Rz 22 mwN). Ist dies zu bejahen, ist die Rehabilitationsmaßnahme ‑ bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ‑ zu gewähren, ist dies zu verneinen, so ist diese Maßnahme unzumutbar ( Naderhirn in DRdA 2001/7, 53 [59]). Die Frage, ob die mittlerweile mehr als 10 Jahre zurückliegende ‑ damals ganz offensichtlich mit Zustimmung des Klägers und unter dessen Mitwirkung erfolgreich abgeschlossene ‑ berufliche Rehabilitation (Umschulung zum technischen Zeichner) diesem seinerzeit zumutbar war, ist nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl 10 ObS 124/11z, DRdA 2013/9, 126 [zust M. Stadler ] = SSV‑NF 26/1). Findet der Versicherte nach abgeschlossener Umschulung wider Erwarten doch keine Arbeit, dann hat die Arbeitslosenversicherung einzuspringen ( Naderhirn in DRdA 2001/7, 53 [59]).

5.2 Die Frage, ob von einer Wiedereingliederung in das Berufsleben erst dann gesprochen werden kann, wenn der Versicherte nach Beendigung der Rehabilitationsmaßnahmen auch tatsächlich einen Arbeitsplatz erlangt hat oder schon dann, wenn der Versicherte nach erfolgreicher Rehabilitation wieder imstande ist, seinen bisherigen Beruf oder eine sozial oder wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit innerhalb seiner Berufsgruppe auszuüben, hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 10 ObS 314/99w (SSV‑NF 14/2) dahingehend beantwortet, dass eine Wiedereingliederung eines Angestellten in das Berufsleben nach erfolgten Rehabilitationsmaßnahmen bereits dann iSd § 86 Abs 3 Z 2 ASVG bewirkt ist, wenn er in der Lage ist, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit oder eine andere Tätigkeit, die derselben Berufsgruppe zuzuordnen ist, zu verrichten; ob er tatsächlich einen Arbeitsplatz findet, ist ohne Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof verwies insbesondere darauf, dass die Bestimmung des § 86 Abs 3 Z 2 ASVG im Zusammenhang mit der Regelung des § 300 Abs 3 ASVG zu sehen sei, die als Ziel der Rehabilitation die Herstellung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit nenne, die den Versicherten in die Lage versetze, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihm angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können. Diese abstrakte Betrachtungsweise habe im Bereich der österreichischen Pensionsversicherung Tradition. So sei es nach ganz allgemein herrschender Auffassung für die Frage der Invalidität, Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit ohne Bedeutung, ob der Versicherte im Verweisungsberuf einen Dienstposten finden werde. Der Berücksichtigung der konkreten Arbeitsmarktsituation in diesem Zusammenhang stehe die gesetzliche Festlegung der Kompetenzbereiche der Pensionsversicherung einerseits und der Arbeitslosenversicherung andererseits entgegen. Die fehlende Nachfrage nach Arbeit falle nur in den Risikobereich der Arbeitslosenversicherung. Es komme daher dem Umstand, dass der Versicherte nach Beendigung der Rehabilitationsmaßnahmen noch keinen Arbeitsplatz erlangt habe, auch für die Frage des Pensionsanfalls nach Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation iSd § 86 Abs 3 Z 2 letzter Satz ASVG keine Bedeutung zu. Entscheidend sei vielmehr, ob der Versicherte nach erfolgreicher Rehabilitation wieder imstande sei, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit oder eine andere Tätigkeit zu verrichten.

5.3 In der Entscheidung 10 ObS 124/11z, DRdA 2013/9, 126 [zust M . Stadler ] = SSV‑NF 26/1, hat der Oberste Gerichtshof an dieser Rechtsprechung festgehalten und im Hinblick auf die auch hier maßgebende Bestimmung des § 255 Abs 5 ASVG ausgeführt, dass die darin vorgesehene Erweiterung des Verweisungsfeldes für gelernte und angelernte Berufe auch dann zur Anwendung kommt, wenn trotz erfolgreicher Absolvierung der Umschulung eine Tätigkeit in diesem neuen Beruf nie ausgeübt wurde (vgl auch Jabornegg/Resch , Rehabilitation vor Rente, ZAS 1999, 65 [74]). Auch in der Entscheidung 10 ObS 11/14m wurde ausgeführt, dass eine Erweiterung des Verweisungsfeldes nach § 255 Abs 5 ASVG grundsätzlich nur die erfolgreiche Ausbildung bzw Umschulung voraussetzt, nicht aber, dass der Versicherte auch tatsächlich in dem Rehabilitationsberuf tätig war. Kann er die Tätigkeit, auf die er rehabilitiert wurde, ausüben, ist Invalidität nicht gegeben.

5.4 Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlass für ein Abgehen von dieser ständigen Rechtsprechung (vgl in diesem Sinne auch Jabornegg/Resch , Rehabilitation vor Rente, ZAS 1999, 65 [73]; Naderhirn in DRdA 2001/7, 53 [59] ua). Den Bedenken des Klägers, dass nach dieser Rechtsansicht ein Berufsschutz des Versicherten nach erfolgter Rehabilitation ohne ein entsprechendes Tätigsein im Rehabilitationsberuf bestehe und dadurch eine Besserstellung rehabilitierter Versicherter bewirkt werde, ist mit den Ausführungen der beklagten Partei in ihrer Revisionsbeantwortung entgegenzuhalten, dass es gerade die Intention des Gesetzgebers war, den Berufsschutz des erfolgreich Rehabilitierten auf jenen Beruf zu übertragen, zu dem ihn die Rehabilitation befähigt hat (vgl RIS‑Justiz RS0127571).

5.5 Auch im vorliegenden Fall ist daher im Sinne der dargelegten Rechtsprechung unabhängig davon, dass der Kläger nach Beendigung der Rehabilitationsmaßnahmen (tatsächlich) keinen konkreten Arbeitsplatz in seinem neuen Beruf erlangt hat, nach § 255 Abs 5 ASVG davon auszugehen, dass ihm jedenfalls auch die Tätigkeit als technischer Zeichner zumutbar ist, für die er durch Leistungen der beruflichen Rehabilitation mit Erfolg umgeschult worden ist.

6. Im Bereich des Rechts der Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit misst sich die Arbeitsfähigkeit ausschließlich an der gesundheitlichen Eignung des Versicherten für eine berufliche Tätigkeit. Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach der hier maßgebenden Bestimmung des § 255 Abs 1 und 6 ASVG setzt nämlich voraus, dass die „Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlichen und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist“. Es ist daher entscheidend, ob der Versicherte gesundheitlich unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch in der Lage ist, sich durch die Arbeit die Hälfte dessen zu verdienen, was ein Gesunder ins Verdienen bringt. Die Ursache für die Minderung der Arbeitsfähigkeit muss der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten sein. Umstände, die zwar eine geminderte Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen, mit dem Gesundheitszustand des Versicherten aber nicht zusammenhängen (wie zB Unkenntnis der deutschen Sprache, Führerscheinentzug bei einem Berufskraftfahrer), führen nicht zur Invalidität. Ausschließlich dies ist der in der Pensionsversicherung durch die Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit abgedeckte Risikobereich; für den Schutz gegen andere Risiken ist die Pensionsversicherung nicht zuständig (10 ObS 218/94, SSV‑NF 8/102 mwN). Wenn durch Veränderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten, wie sie der Versicherte zuletzt ausgeübt hat, nicht mehr in dieser Form nachgefragt werden, fällt dies in den Risikobereich der Arbeitslosenversicherung und kann daher keinen Leistungsanspruch in der Pensionsversicherung begründen (RIS‑Justiz RS0085056). Auch eingetretene Änderungen und technische Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt haben mit dem Herabsinken der Arbeitsfähigkeit infolge des körperlichen oder geistigen Zustands nichts zu tun, sondern betreffen die Frage der Vermittelbarkeit und damit den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit (10 ObS 360/98h; 10 ObS 175/94, SSV‑NF 8/70 ua).

6.1 Diese Grundsätze müssen auch für den vorliegenden Fall gelten. Nach den Feststellungen ist der Kläger nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten nach wie vor in der Lage, eine Tätigkeit als technischer Zeichner zu verrichten. Der Umstand, dass sich nach dem Vorbringen des Klägers die Anforderungen an das Berufsbild des technischen Zeichners seit seiner Umschulung maßgebend verändert haben sollen, vermag den Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach § 255 Abs 1 und 6 ASVG nicht zu begründen.

7. Kann ein Versicherter seinen bisherigen Beruf weiterhin ausüben, dann bedarf es keiner Untersuchungen über die Zahl der Arbeitsplätze in anderen Berufen, den sogenannten Verweisungsberufen (RIS‑Justiz RS0110071). Die Zahl der vorhandenen Arbeitsplätze ist nämlich immer nur in jenen Fällen von Bedeutung, in denen ein Versicherter zwar seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, jedoch auf andere Berufe verwiesen werden kann. Als solche Verweisungsberufe kommen nur solche Tätigkeiten in Betracht, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl vorkommen. Da die Tätigkeiten, für die der Versicherte durch Leistungen der beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult wurde, hinsichtlich des Berufsschutzes und der Verweisbarkeit den Tätigkeiten in einem erlernten oder angelernten Beruf gleichgestellt sind (vgl § 255 Abs 5 und Abs 6 ASVG), haben diese Grundsätze auch zu gelten, wenn dem Versicherten nur die Tätigkeit, auf die er erfolgreich umgeschult wurde, noch möglich ist. Es ist daher im vorliegenden Fall nicht maßgebend, ob für den Kläger ein ausreichend regionaler Arbeitsmarkt vorhanden ist.

Aus den dargelegten Erwägungen musste der Revision insgesamt ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Berücksichtigungswürdige Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse des Klägers, welche einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht dargetan und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.

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