Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die am 14.9.1947 geborene Klägerin hatte bereits am 3.12.1992 zu 14 Cgs 174/92 des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien eine Klage auf Invaliditätspension ab 1.8.1992 eingebracht, welches Begehren in allen drei Instanzen abgewiesen worden war (zuletzt Oberster Gerichtshof 10 ObS 233/94 vom 27.9.1994).
Unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihrer Leiden stellte sie bereits am 30.12.1994 bei der Beklagten einen erneuten Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension, welcher mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 10.5.1995 abgelehnt wurde.
In ihrer Klage stellte die Klägerin das Begehren, die beklagte Partei zur Gewährung einer Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß wegen dauernder Invalidität ab dem 1.1.1995 zu verpflichten.
Sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht wiesen dieses Klagebegehren erneut ab.
Die Vorinstanzen gingen dabei von folgenden wesentlichen Feststellungsgrundlagen aus:
Die bei Antragstellung im 48. Lebensjahr stehende Klägerin war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1.1.1995), als Ladnerin beschäftigt. Sie weist folgenden nicht besserungsfähigen Gesundheitszustand auf:
Schwerstes Übergewicht, Periarthropathie in den Schultern ohne wesentliche Funktionseinengung, teils übergewichtsbedingte, teils altersgemäße Aufbrauchserscheinungen am übrigen Bewegungsapparat und am Stützapparat. In psychischer Hinsicht besteht ein neurasthenisches Zustandsbild, jedoch keine Depressionen. Weiters besteht eine Neigung zu Herzjagen, Zuckerstoffwechselstörung und Adipositas.
Bei diesem Gesundheitszustand kann die Klägerin alle leichten und mittelschweren Arbeiten in jeder Körperhaltung in der üblichen Arbeitszeit mit den üblichen Pausen durchführen. Sie ist unterweisbar, in Fabriksmilieu einordenbar, Akkord- und Fließbandarbeiten sowie Arbeiten unter dauerndem besonderen Zeitdruck scheiden aus. Anmarschweg ist zumutbar, die Fingerfertigkeit ist nicht eingeschränkt.
Krankenstände sind bei der Klägerin nicht vorhersehbar. Notwendige Behandlungen können so durchgeführt werden, daß sie an diesen Tagen arbeiten kann. Eine gegenseitige Leidensbeeinflussung, die das Kalkül weiter verschlechtern würde, besteht nicht.
Bei diesem Gesundheitszustand kann die Klägerin die von ihr bisher ausgeübte Tätigkeit einer Ladnerin weiterhin ausüben.
In rechtlicher Hinsicht kamen beiden Vorinstanzen zum (übereinstimmenden) Ergebnis, daß bei der Klägerin die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt seien.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene, auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte, gemäß § 46 Abs 3 ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige und von der beklagten Partei nicht beantwortete Revision ist nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hat nur bezogen auf die Geltendmachung überlanger Arbeitsausfälle (und der daraus abgeleiteten Invalidität) in der Berufung ausgesprochen, daß die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe und insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt sei. Im übrigen hat sich das Berufungsgericht allerdings der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes (vollinhaltlich) angeschlossen und diese als zutreffend bestätigt. Tatsächlich verläßt die Revisionswerberin auch in ihrer Revision, was die behaupteten "häufigen und kurzfristigen Arbeitsausfälle" betrifft, welche nach ihrer Fassung einen völligen Ausschluß vom Arbeitsmarkt bedingten, die für den Obersten Gerichtshof allein maßgeblichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen. Danach können nämlich alle notwendigen Behandlungen - aufgrund des durch drei Sachverständige erhobenen und festgestellten medizinischen Zustandbildes (vorrangig im Zusammenhang mit ihrer schwersten Übergewichtigkeit) - so durchgeführt werden, daß die Klägerin an diesen (Behandlungs-)Tagen arbeiten kann. Von einer - unter Hinweis auf die Entscheidung des Senates SSV-NF 6/134 - ein- bis zweimal wöchentlich auftretenden Behandlungsnotwendigkeit mit damit verbundenen Arbeitsausfällen an diesen Behandlungstagen kann damit keine Rede sein. Im übrigen scheitert der Hinweis auf diese Vorentscheidung schon daran, daß bei der Klägerin - anders als beim Zustandsbild der dortigen Klägerin, welche an regelmäßigen Depressions- und Migräneanfällen zu leiden hatte - vom Erstgericht derartige Depressionen ausdrücklich ausgeschlossen wurden. Daß die Klägerin aus Massagen, Injektionen und Infusionen bestehende Zehn-Tages-Blöcke mehrmals im Jahr in Anspruch nehmen müsse, hat sie zwar bereits im Verfahren erster Instanz unter Hinweis auf "anfallsartige auftretende radikuläre Irriationen L 5 rechts mit massiven Schmerzen" vorgebracht, jedoch wurde dies von allen medizinischen Sachverständigen widerlegt und fand auch keinen Eingang in die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes.
Daß die Klägerin nicht als invalid im Sinne des § 255 ASVG zu gelten hat, weil sie infolge ihres körperlichen und geistigen Zustandes noch imstande ist, die von ihr bisher ausgeübte Tätigkeit einer Ladnerin weiterhin auszuüben, ist damit ebenfalls zutreffend. Auf die Frage, ob die Klägerin nur bei besonderem "Entgegenkommen des Arbeitgebers" die therapiebedingten (kurzfristigen) Abwesenheiten vornehmen könne, kommt es nicht an (siehe hiezu ausführlich SSV-NF 6/150).
Der Revision war daher keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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