OGH 6Ob216/97a (RS0110013)

OGH6Ob216/97a23.4.1998

Rechtssatz

Die Frist des § 95 EheG ist eine materiell-rechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt. Dies bedeutet, dass die Geltendmachung eines der nachehelichen Aufteilung unterliegenden Anspruches nach Ablauf der Frist oder nach Abschluss des Aufteilungsverfahrens im streitigen Rechtsweg nicht zur Zurückweisung der Klage, sondern zu einer Abweisung der Klage aus materiell-rechtlichen Gründen führen muss. Der Präklusivfrist des § 95 EheG unterliegen allerdings nur Aufteilungsansprüche, also Ansprüche auf Rechtsgestaltung im Sinne der §§ 81 f EheG, nicht aber damit möglicherweise aus dem Zivilrecht ableitbare konkurrierende alternative Ansprüche.

Normen

ABGB §896
EheG §95

6 Ob 216/97aOGH23.04.1998
1 Ob 154/99zOGH22.10.1999

nur: Die Frist des § 95 EheG ist eine materiell-rechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt. Der Präklusivfrist des § 95 EheG unterliegen allerdings nur Aufteilungsansprüche, also Ansprüche auf Rechtsgestaltung im Sinne der §§ 81 f EheG, nicht aber damit möglicherweise aus dem Zivilrecht ableitbare konkurrierende alternative Ansprüche. (T1)

10 Ob 222/00wOGH20.02.2001

nur: Die Frist des § 95 EheG ist eine materiell-rechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt. (T2)

7 Ob 325/01xOGH17.04.2002

nur T2

7 Ob 317/03yOGH25.02.2004

nur: Die Frist des § 95 EheG ist eine materiell-rechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt. (T3)<br/>Beisatz: Sie ist von Amts wegen wahrzunehmen. (T4)

7 Ob 211/06iOGH13.09.2006

Auch; nur T2

7 Ob 51/07mOGH09.05.2007

nur T3

7 Ob 23/08wOGH15.05.2008

Auch; nur T1

9 Ob 76/08dOGH25.11.2008

Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Sie beginnt mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung über die Scheidung der Ehe. (T5)

7 Ob 64/09aOGH29.04.2009

Auch; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Rechtsmittelverzicht beider Parteien. (T6)

6 Ob 98/09vOGH18.09.2009
6 Ob 66/10iOGH19.05.2010

nur: Die Frist des § 95 EheG ist eine materiell-rechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt. Dies bedeutet, dass die Geltendmachung eines der nachehelichen Aufteilung unterliegenden Anspruches nach Ablauf der Frist oder nach Abschluss des Aufteilungsverfahrens im streitigen Rechtsweg nicht zur Zurückweisung der Klage, sondern zu einer Abweisung der Klage aus materiell-rechtlichen Gründen führen muss. (T7) bzw (T8)<br/>Bem: Redaktionelle Bearbeitung des RS-Dokuments durch Zusammenführung der identischen Beisätze T7 und T8 - Jänner 2012 (T7a)

4 Ob 44/10iOGH05.10.2010

Auch; nur T7<br/>Bem: Vormals T8 siehe T7a (T8a)

1 Ob 190/11iOGH13.10.2011

Auch; nur T7

4 Ob 98/12hOGH10.07.2012

Auch; Beisatz: Nach vergleichsweiser Beendigung eines Aufteilungsverfahrens bleibt die Geltendmachung aus der vorehelichen Lebensgemeinschaft abgeleiteter Kondiktionsansprüche zulässig. (T9)<br/>Beisatz: Allfällige Schwierigkeiten bei der Wertzuordnung belasten die beweispflichtige klagende Partei. (T10)

1 Ob 60/13zOGH21.05.2013

nur T2; Beis wie T5

1 Ob 111/14aOGH18.09.2014

Auch

5 Ob 178/15kOGH21.12.2015

Auch; Beisatz: Der geschiedene Ehegatte kann einem auf titellose Benützung gestützten Räumungsbegehren des anderen den Anspruch nach § 97 ABGB auch dann bis zur rechtskräftigen Beendigung eines Aufteilungsverfahrens entgegenhalten, wenn der Aufteilungsantrag nicht innerhalb eines Jahres nach der formell rechtskräftigen Ehescheidung gestellt wurde und im Außerstreitverfahren vorerst nur die Verfristung des Aufteilungsantrags strittig ist. (T11)

1 Ob 7/18pOGH27.02.2018

Auch; nur T3; Beis wie T5

1 Ob 114/17xOGH30.08.2017

Auch; Beis wie T5

1 Ob 78/22kOGH22.06.2022

Vgl; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19980423_OGH0002_0060OB00216_97A0000_001

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