OGH 9Ob2065/96h (RS0109284)

OGH9Ob2065/96h17.12.1997

Rechtssatz

Wenngleich sich die Rechtsstellung des Vertragshändlers von der des Handelsvertreters insofern deutlich unterscheidet, als jener die Handelstätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung entfaltet, weist der Händlervertrag doch auch Dienstleistungselemente auf. Der Vertragshändler muss derart in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingegliedert sein, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu besorgen und seinem Vertragspartner bei Vertragsbeendigung seinen Kundenstamm zu überlassen hat.

Normen

HVertrG 1993 §24
HVG §25

9 Ob 2065/96hOGH17.12.1997
1 Ob 251/98pOGH24.11.1998

nur: Der Vertragshändler muss derart in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingegliedert sein, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu besorgen und seinem Vertragspartner bei Vertragsbeendigung seinen Kundenstamm zu überlassen hat. (T1); Beisatz: Dem steht es gleich, wenn dem Vertragspartner bloß tatsächlich ermöglicht wird, den vom Vertragshändler erworbenen Kundenstamm auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses kontinuierlich weiter zu nutzen. (T2)

10 Ob 61/99iOGH30.03.1999

nur T1; Beis wie T2

6 Ob 323/98pOGH22.04.1999

nur T1

3 Ob 10/98mOGH25.08.1999

Vgl auch; Beis wie T2

7 Ob 328/99gOGH15.09.2000
8 Ob 74/00sOGH23.10.2000

nur T1

7 Ob 265/01yOGH07.12.2001

Vgl auch; nur T1

1 Ob 238/02kOGH26.11.2002

Vgl; Beisatz: Hier: Die Rechtsstellung der beklagten Partei ist jener eines Handelsvertreters nicht derart angenähert, dass eine analoge Anwendung von Handelsvertreterrecht gerechtfertigt erscheint. Insbesondere fehlen folgende wesentliche Elemente eines Handelsvertretervertrags: Es wurde kein Wettbewerbsverbot vereinbart; die beklagte Partei führte in geringem Ausmaß Fremdprodukte; sie war in ihrer geschäftlichen Gestion frei und nicht in den Betrieb der klagenden Partei eingebunden; die klagende Partei hatte keinerlei Weisungs- und Kontrollrechte; für die Preisbildung bestanden keine zwingenden Vorschriften; es gab keinerlei Abnahmeverpflichtung. (T3)

3 Ob 66/05kOGH24.08.2005

Vgl auch; Beis wie T2

8 Ob 4/07gOGH31.01.2007

nur T1; Beis wie T2

3 Ob 44/09fOGH22.04.2009

Auch; nur T1; Beis wie T2

1 Ob 10/09sOGH05.05.2009

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Das Fehlen einzelner Elemente führt nicht zum Verlust eines Ausgleichsanspruchs. Maßgeblich ist im Sinn eines beweglichen Systems das Überwiegen der Elemente des Handelsvertretervertrags. (T4)

7 Ob 255/09iOGH27.01.2010

Auch; nur T1

9 Ob 32/11pOGH30.04.2012

Vgl auch

8 ObA 59/15gOGH24.05.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19971217_OGH0002_0090OB02065_96H0000_004

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