OGH 3Ob66/05k

OGH3Ob66/05k24.8.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, wider die beklagte Partei Marianne E*****, vertreten durch Dr. Gerald Wildfellner, Dr. Klaus Holter, Dr. Stefan Holter, Mag. Mario Schmieder, Mag. Jörg Asanger und Dr. Wilhelm Kubin, Rechtsanwälte in Grieskirchen, wegen 70.620,60 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 14. Jänner 2005, GZ 4 R 237/04g-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Linz vom 30. September 2004, GZ 15 Cg 74/01b-16, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die für die - hier strittige - analoge Anwendung des § 24 HVertrG 1993 auf Vertragshändler in der Rsp des Obersten Gerichtshofs entwickelten Kriterien (RIS-Justiz RS0062580, 0109284, 0018335, 0062645) wurden schon vom Erstgericht eingehend dargestellt und in ihrer Bedeutung für den konkreten Fall abgewogen.

In der außerordentlichen Revision werden keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung aufgezeigt. Schon die Vorinstanzen sind von einer bloß faktischen Eingliederung der beklagten Partei in die Absatzorganisation der klagenden Partei ausgegangen. Die Entscheidung 4 Ob 264/02f = SZ 2002/172, in der die analoge Anwendung des § 24 HVertrG im Verhältnis Versicherer - selbstständiger Versicherungsvertreter bejaht wird, enthält für den hier vorliegenden Fall keine weitere neue Aussage.

Was die Überlassung des Kundenstocks betrifft, steht dem nach stRsp gleich, wenn die Benützung des Kundenstocks tatsächlich ermöglicht wird (3 Ob 85/02z; RIS-Justiz RS0109284). Schon das Erstgericht ist eingehend auf die hier maßgeblichen Kriterien eingegangen, insb darauf, dass die der klagenden Partei überlassene Referenzliste schon deshalb geringen Wert hat, weil die betr Werkstättenadressen grundsätzlich allgemein zugänglich sind.

Auch das Konkurrenzverbot betreffend die Produktpalette der klagenden Partei wurde von den Vorinstanzen bei der Abwägung der Kriterien für die analoge Anwendung des § 24 HVertrG berücksichtigt. Da dem Berufungsgericht bei der Anwendung der Kriterien für eine analoge Anwendung des § 24 HVertrG auf Vertragshändler im Einzelfall keine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist, ist die ao Revision der Beklagten zurückzuweisen.

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