Rechtssatz
Für zivilgerichtliche Erkenntnisse besteht kein Rückwirkungsverbot. Änderungen der Judikatur erfassen auch davor verwirklichte Sachverhalte.
9 Ob 312/00y | OGH | 14.02.2001 |
Auch; Beisatz: Mit einer Judikaturänderung muss gerechnet werden. Das Gesetz verbietet nur die Rückwirkung von Gesetzen, nicht jedoch die von Entscheidungen. (T1) |
5 Ob 198/01f | OGH | 27.11.2001 |
Auch; Beisatz: Das Streben nach bestmöglicher Rechtserkenntnis ist über den Vertrauensschutz zu stellen. (T2) |
1 Ob 135/02p | OGH | 29.04.2003 |
Vgl; Beisatz: Hier: § 12a FamLAG. (T3); Beisatz: Jedenfalls in Verfahren über Unterhaltsherabsetzungsanträge, die im Zeitpunkt der Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs zu B 1285/00 bereits anhängig waren, ist die neue Rechtslage anzuwenden. (T4); Beisatz: Da der infolge des zweiten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs eingetretenen Änderung der Gesetzeslage jedenfalls keine derart weitgehende rückwirkende Kraft beizumessen ist, dass sogar rechtskräftige Individualentscheidungen abgeändert werden könnten, erfasst die Anordnung des Verfassungsgerichtshofs über den zeitlichen Geltungsbereich der Aufhebung der gesetzlichen Bestimmung jedenfalls nicht die schon rechtskräftig erledigten Zeiträume bis zu den jeweiligen Entscheidungszeitpunkten. Für die Zeiträume nach dem Zeitpunkt der Vorentscheidung ist eine rückwirkende Änderung der Unterhaltsregelung auf Grund der Änderung der Verhältnisse infolge der neuen Rechtslage jedoch zulässig. (T5) |
8 Ob 139/03d | OGH | 23.01.2004 |
Beis wie T3; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Das Erkenntnis des VfGH zu B-1285/00 ist jedoch nicht rückwirkend auf nachträgliche Geltendmachung der Unterhaltsherabsetzung für den Zeitraum vor der Kundmachung des Erkenntnisses anzuwenden. (T6) |
5 Ob 156/03g | OGH | 21.10.2003 |
Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2003/127 |
4 Ob 230/18d | OGH | 25.04.2019 |
Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2019/31 |
Dokumentnummer
JJR_19971125_OGH0002_0010OB00212_97A0000_001
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