Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Begründung der Berufungsentscheidung, wegen eines Entgeltrückstandes aus einer Zeit vor der Eröffnung des Konkursverfahrens stehe dem Arbeitnehmer danach kein begünstigtes Lösungsrecht gemäß §§ 25 KO; 26 Z 2 AngG (idF des IRÄG 1994) zu, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 ASGG).
Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten:
Rechtliche Beurteilung
Ungeachtet der an der Entscheidung 8 ObS 4/96 = SZ 69/106 geübten Kritik eines Teiles der Lehre (Konecny, Vorzeitiger Austritt im Konkurs wegen eines Entgeltrückstandes ZIK 1996, 146 und Grießer, OGH - Partiell unwirksamer Austritt im Konkurs? ecolex 1997, 515; zustimmend hingegen Binder, Austritt vor Konkurseröffnung, ASoK 1996,
7) hält der erkennende Senat an der Ansicht fest, daß das Austrittsrecht des Arbeitnehmers aus einem Entgeltrückstand vor der Konkurseröffnung danach nicht gegenüber dem Masseverwalter ausgeübt werden könne (siehe 8 ObS 2030/96d). Die (vermeintliche) "Benachteiligung" der Arbeitnehmer für die ihnen genommene Möglichkeit des vorzeitigen Austrittes nach Konkurseröffnung wegen "alter" Entgeltrückstände wird durch die Sicherung ihrer Forderungen nach dem IESG wettgemacht. Die Bejahung eines derartigen Austrittsrechtes liefe der Absicht des IRÄG 1994, die Unternehmensfortführung nach Möglichkeit zu begünstigen, zuwider. Der Fortbestand der Arbeitgeberfunktion des Gemeinschuldners durch den Masseverwalter und die Verfügungsunfähigkeit des Gemeinschuldners ändern nichts daran, daß der Masseverwalter die Entgeltrückstände aus der Zeit vor der Konkurseröffnung nicht in einer gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung der Konkursgläubiger verstoßenden Weise zur Abwendung eines vorzeitigen Austrittes begünstigt bezahlen dürfte (vgl § 46 Abs 1 Z 3 KO: Masseforderungen sind Forderungen der Arbeitnehmer auf laufendes Entgelt für die Zeit nach der Konkurseröffnung; Liebeg, IESG2 Rz 10 zu § 1 mwN in FN 16).
Für die Rechtsprechung besteht kein Rückwirkungsverbot bei Änderungen der Judikatur (1 Ob 212/97a; 2 Ob 323/97g). Wegen der nunmehr gesicherten Rechtsprechung bedarf es einer Entscheidung eines verstärkten Senates nicht mehr und bedurfte es auch nach der Rechtsänderung durch das IRÄG 1994 nicht. Gerade aus Anlaß einer solchen einschneidenden Rechtsänderung ist die neuerliche Überprüfung von Rechtsfragen geboten, ohne daß aus der vorausgehenden Judikatur ein Gebot abgeleitet werden könnte, zusätzlich zu den Übergangsbestimmungen des Gesetzes die Auswirkungen auf die Rechtsprechung jedesmal unter den besonderen Voraussetzungen des § 8 OGHG zu prüfen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; Billigkeitsgründe sind nicht gegeben, zumal die Klägerin rund 1/3 ihrer Gesamtforderung erhalten hat und die Klägerin Gründe, die ausnahmsweise einen Kostenzuspruch rechtfertigen könnten, nicht dargelegt hat.
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