OGH 5Ob21/97t (RS0108617)

OGH5Ob21/97t23.10.1997

Rechtssatz

Die Anfechtung der Zulassung der Nebenintervention hat immer mit Rekurs zu erfolgen, auch wenn dies im Zusammenhang mit einer Berufung oder Revision geschieht. Das Gericht zweiter Instanz hat über den Rekurs gegen die Zulassung des Nebenintervenienten als Rekursgericht zu entscheiden (SZ 64/122; Ablehnung von 1 Ob 53/87). Der weitere Rechtszug an den Obersten Gerichtshof unterliegt nicht den Beschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO, sondern jenen des § 528 Abs 1 und 2 ZPO.

Normen

ZPO §18 Abs4
ZPO §514 Abs1
ZPO §515
ZPO §519 Abs1 A
ZPO §528 Abs1 K
ZPO §528 Abs2 K

5 Ob 21/97tOGH23.10.1997
10 ObS 241/99kOGH09.11.1999

Vgl; Beisatz: Hier: § 46 Abs 3 Z 3 und § 47 Abs 2 ASGG. (T1)

8 Ob 100/00iOGH09.11.2000

Auch; nur: Die Anfechtung der Zulassung der Nebenintervention hat immer mit Rekurs zu erfolgen, auch wenn dies im Zusammenhang mit einer Berufung oder Revision geschieht. (T2) <br/>Beisatz: Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt, soweit sie die Anfechtung der Zulassung der Nebenintervenientin betrifft, materiell immer einen Beschluss dar. Wurde der erstgerichtliche Beschluss bestätigt, ist die Entscheidung zweiter Instanz gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht anfechtbar. (T3)

10 ObS 166/03iOGH15.07.2003

Auch; Beisatz: Das Rechtsmittel bleibt in jedem Fall ein Rekurs, auch wenn es mit einer Berufung einzubringen ist. Hier: Beschluss auf Wiedereröffnung der Verhandlung. (T4)

2 Ob 191/04hOGH23.09.2004
9 Ob 47/05kOGH24.10.2005

Vgl auch; nur T2; Beis wie T4 nur: Das Rechtsmittel bleibt in jedem Fall ein Rekurs, auch wenn es mit einer Berufung einzubringen ist. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Abweisung eines Ablehnungsantrages. (T6)

4 Ob 50/06sOGH20.04.2006

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Zurückweisung von Vorbringen. (T7)<br/>Veröff: SZ 2006/62

4 Ob 218/10bOGH18.01.2011
10 ObS 91/12yOGH26.06.2012

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6

6 Ob 233/16gOGH22.12.2016

Vgl; Beisatz: Hier: Entscheidung über die Berechtigung der Aussageverweigerung eines Zeugen. (T8)

4 Ob 196/18dOGH29.01.2019

Auch; Beis wie T6; Beis wie T8

6 Ob 155/19sOGH23.04.2020

Vgl; Beis wie T8

4 Ob 187/20hOGH26.11.2020

Beis wie T3

8 Ob 91/21xOGH03.08.2021

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Bei Verbindung des Rekurses mit der nächstfolgenden anfechtbaren Entscheidung richtet sich die Rechtsmittelfrist danach, mit welchem Rechtsmittel der Rekurs verbunden wird. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19971023_OGH0002_0050OB00021_97T0000_001

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