Normen
ABGB §140 Bd
ABGB idF KindNamRÄG §231 Bd
8 Ob 94/97z | OGH | 17.04.1997 |
3 Ob 89/97b | OGH | 21.05.1997 |
5 Ob 38/99w | OGH | 13.04.1999 |
Vgl auch; nur: Zahlungen des Unterhaltspflichtigen auf Lebensversicherungsverträge dienen der Vermögensbildung und können daher dem Unterhaltsbegehren nicht entgegengehalten werden. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Ehefrau. (T2) |
3 Ob 38/01m | OGH | 11.07.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ausgaben für private Altersvorsorge sind als Ausgaben zur Vermögensbildung nicht abzugsfähig. (T3) |
7 Ob 191/05x | OGH | 14.12.2005 |
Auch |
2 Ob 67/09f | OGH | 18.12.2009 |
Vgl auch |
8 Ob 75/10b | OGH | 18.08.2010 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Zahlungen zu Zwecken der Vermögensbildung schmälern die Bemessungsgrundlage im Allgemeinen nicht. Eine Abzugspost bilden im Allgemeinen nur solche tatsächlichen Aufwendungen, die der Sicherung des Einkommens bzw der Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Unterhaltspflichtigen dienen. In diesem Sinn sind verpflichtende Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuscheiden. Beiträge für private Unfall-, Kranken- oder Lebensversicherungen sind hingegen im Allgemeinen nicht abzugsfähig. (T4)<br/>Beisatz: Da die staatliche Pensionsversicherung die Funktion der Existenzsicherung im Alter noch nicht aufgegeben hat und grundsätzlich nur existenzsichernde Ausgaben von der Bemessungsgrundlage abzugsfähig sind, stellen Beiträge zur privaten Pensionsvorsorge im Allgemeinen keine Abzugspost dar. (T5)<br/>Veröff: SZ 2010/98 |
7 Ob 179/11s | OGH | 27.02.2012 |
Auch; Beis wie T4 nur: Zahlungen zu Zwecken der Vermögensbildung schmälern die Bemessungsgrundlage im Allgemeinen nicht. (T6)<br/>Beisatz: Dies gilt etwa für Zahlungen auf Bausparverträge oder Lebensversicherungen. (T7)<br/>Beisatz: Es besteht zur Zeit kein sachlich gerechtfertigter Grund, von der bisherigen Judikatur abzugehen, hat doch ‑ wie bereits in der Entscheidung 8 Ob 75/10b dargelegt wurde ‑ die staatliche Pensionsversicherung ihre Funktion der Existenzsicherung im Alter noch nicht verloren. (T8)<br/>Beisatz: Eine Abzugspost bilden im Allgemeinen nur solche tatsächlichen Aufwendungen, die der Sicherung des Einkommens und der Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Unterhaltspflichtigen dienen. (T9)<br/>Beisatz: In diesem Sinn sind verpflichtende Beiträge zur gesetzlichen Kranken‑, Unfall‑ und Pensionsversicherung aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuscheiden, Beiträge für private Unfall‑, Kranken‑ oder Lebensversicherungen sind hingegen im Allgemeinen nicht abzugsfähig (8 Ob 75/10b mwN). Ebenso bilden Leistungen für eine private Pensionsvorsorge grundsätzlich keine Abzugspost (3 Ob 38/01m, 8 Ob 75/10b). (T10) |
7 Ob 226/11b | OGH | 25.01.2012 |
Vgl auch; Beis wie T4 nur: Zahlungen zu Zwecken der Vermögensbildung schmälern die Bemessungsgrundlage im Allgemeinen nicht. Eine Abzugspost bilden im Allgemeinen nur solche tatsächlichen Aufwendungen, die der Sicherung des Einkommens bzw der Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Unterhaltspflichtigen dienen. (T11) |
2 Ob 1/13f | OGH | 19.12.2013 |
Auch; Beis wie T4 |
8 Ob 35/14a | OGH | 28.04.2014 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Einzahlungen auf Bausparverträge können ebenso wie Prämienzahlungen auf Lebensversicherungen (auch wenn sie der Dienstgeber leistet) nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. (T12); <br/>Veröff: SZ 2014/45 |
9 Ob 39/14x | OGH | 26.08.2014 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Von der Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht abzugsfähig sind Einzahlungen in eine betriebliche Vorsorgekasse oder der Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten zur Erlangung einer höheren Pension, weil diese Zahlungen Zwecken der Vermögensbildung dienen. (T13) |
3 Ob 100/15z | OGH | 18.11.2015 |
Auch; Veröff: SZ 2015/124 |
3 Ob 235/15b | OGH | 16.12.2015 |
Auch; Beis wie T11 |
7 Ob 186/16b | OGH | 30.11.2016 |
Vgl; Beis wie T11 |
1 Ob 193/17i | OGH | 15.11.2017 |
Beisatz: Hier: Bausparvertrag. (T14) |
10 Ob 7/18d | OGH | 20.02.2018 |
Vgl auch |
10 Ob 11/19v | OGH | 26.03.2019 |
Vgl; Beis wie T11 |
Dokumentnummer
JJR_19970417_OGH0002_0080OB00094_97Z0000_001
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