OGH 6Ob2155/96x (RS0106968)

OGH6Ob2155/96x5.12.1996

Rechtssatz

Der Scheidungsfolgenvergleich ist nicht nur Scheidungsvoraussetzung und allenfalls Exekutionstitel, sondern auch privatrechtlicher Vertrag, der die Ehegatten auch ohne Einhaltung der im § 55a Abs 2 EheG geforderten Form an die Vereinbarung privatrechtlich bindet. Die Besonderheit des Scheidungsfolgenvergleichs liegt aber darin, dass er als solcher für den Fall der Ehescheidung geschlossen wird und daher durch diese bedingt ist (so schon 5 Ob 514/88); mit Unwirksamwerden oder bei Nichtzustandekommen der einvernehmlichen Scheidung - ein Fall ist etwa die Antragsrücknahme nach § 224 AußStrG - verliert deshalb auch der Scheidungsfolgenvergleich seine Wirksamkeit.

Normen

AußStrG 2005 §94 Abs3
AußStrG §224
ABGB §897
EheG §55a Abs2

6 Ob 2155/96xOGH05.12.1996
9 Ob 76/04yOGH29.09.2004

Auch; nur: Die Besonderheit des Scheidungsfolgenvergleichs liegt aber darin, dass er als solcher für den Fall der Ehescheidung geschlossen wird und daher durch diese bedingt ist (so schon 5 Ob 514/88); mit Unwirksamwerden oder bei Nichtzustandekommen der einvernehmlichen Scheidung - ein Fall ist etwa die Antragsrücknahme nach § 224 AußStrG - verliert deshalb auch der Scheidungsfolgenvergleich seine Wirksamkeit. (T1)

1 Ob 178/07vOGH22.10.2007

Vgl auch; Beisatz: Schließen Ehegatten im Zusammenhang mit einem Verfahren zur einvernehmlichen Scheidung eine vermögensrechtliche Vereinbarung, die im Falle der Scheidung gelten soll, ergibt die Vertragsauslegung im Regelfall, dass bei Scheitern einer solchen einvernehmlichen Scheidung die Vereinbarung mangels Bedingungseintritts keine Rechtsfolgen nach sich ziehen soll. (T2); Beisatz: Abweichendes ist von derjenigen Partei zu beweisen, die sich auf eine „Weitergeltung" beruft. (T3)

2 Ob 70/09xOGH29.04.2009

nur: Der Scheidungsfolgenvergleich ist nicht nur Scheidungsvoraussetzung und allenfalls Exekutionstitel, sondern auch privatrechtlicher Vertrag, der die Ehegatten auch ohne Einhaltung der im § 55a Abs 2 EheG geforderten Form an die Vereinbarung privatrechtlich bindet. (T4); nur: Die Besonderheit des Scheidungsfolgenvergleichs liegt aber darin, dass er als solcher für den Fall der Ehescheidung geschlossen wird und daher durch diese bedingt ist. (T5)

4 Ob 85/13yOGH09.07.2013

nur T4

5 Ob 108/13pOGH28.08.2013

Vgl aber; Beisatz: Hier: Die Vereinbarung sollte nach dem übereinstimmenden Parteiwillen (auch) für die in der Folge tatsächlich erfolgte Scheidung der Ehe gemäß § 49 EheG aus dem Alleinverschulden des Beklagten Gültigkeit haben. (T6)

8 Ob 106/17xOGH29.11.2017

Auch; nur T4; nur T5; Veröff: SZ 2017/139

1 Ob 72/19yOGH30.04.2019

Vgl auch; Beisatz: Ein vor Gericht abgeschlossener Scheidungsvergleich stellt einen gerichtlichen Exekutionstitel dar. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19961205_OGH0002_0060OB02155_96X0000_001

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