OGH 4Ob2288/96s (RS0106455)

OGH4Ob2288/96s15.10.1996

Rechtssatz

Das maßgebliche Kriterium sowohl nach Art 13 Abs 1 lit b des Übereinkommens als auch nach § 19 AußStrG ist das Kindeswohl. Dem Übereinkommen liegt allerdings der Gedanke zugrunde, dass die Rückführung des Kindes dessen Wohl dient, weil es das wirkliche Opfer der Entführung ist und Kindesentführungen durch dieses Übereinkommen eben verhindert werden sollen. Das konkrete Kindeswohl hat aber - wie sich gerade aus Art 13 Abs 1 lit b des Übereinkommens ergibt auch noch im Vollstreckungsverfahren den Vorrang vor dem vom Übereinkommen angestrebten Ziel, Kindesentführungen ganz allgemein zu unterbinden.

Normen

AußStrG §19 Abs1
AußStrG 2005 §110
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ allg
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art13 Abs1 litb

4 Ob 2288/96sOGH15.10.1996
6 Ob 183/97yOGH19.06.1997
6 Ob 294/99zOGH11.11.1999

Vgl auch; Beisatz: Es widerspräche vielmehr dem Übereinkommen, eine besondere Gefahrensituation, die die Rückgabe herbeiführen würde, bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen. (T1)

1 Ob 7/00mOGH28.03.2000

Auch; Beisatz: Nach Art 13 Abs 1 lit b Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung ist die zuständige Behörde - ungeachtet der grundsätzlichen Verpflichtung zur sofortigen Rückgabe des Kindes (Art 12 Abs 1) - dann nicht verpflichtet, die Rückgabe anzuordnen, wenn (unter anderem) die Person, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt. (T2)

7 Ob 123/00iOGH29.05.2000

nur: Das konkrete Kindeswohl hat - wie sich gerade aus Art 13 Abs 1 lit b des Übereinkommens ergibt den Vorrang vor dem vom Übereinkommen angestrebten Ziel, Kindesentführungen ganz allgemein zu unterbinden. (T3); Beis wie T1; Beis wie T2

9 Ob 23/03bOGH02.04.2003

nur: Das maßgebliche Kriterium sowohl nach Art 13 Abs 1 lit b des Übereinkommens als auch nach § 19 AußStrG ist das Kindeswohl. Dem Übereinkommen liegt allerdings der Gedanke zugrunde, dass die Rückführung des Kindes dessen Wohl dient, weil es das wirkliche Opfer der Entführung ist und Kindesentführungen durch dieses Übereinkommen eben verhindert werden sollen. (T4) Beisatz: Das konkrete Kindeswohl kann einer Rückgabe aus den in Art 13 Abs 1 lit b genannten Gründen dennoch entgegenstehen. (T5)

5 Ob 100/04yOGH29.10.2004

nur T1; Beis wie T5

8 Ob 25/05tOGH17.03.2005

nur T4; Beis wie T5

5 Ob 76/06xOGH30.05.2006

nur T3

5 Ob 17/08yOGH01.04.2008

Auch; nur T4

5 Ob 47/09mOGH12.05.2009

nur: Das maßgebliche Kriterium nach Art 13 Abs 1 lit b HKÜ ist das Kindeswohl. Dem Übereinkommen liegt allerdings der Gedanke zugrunde, dass die Rückführung von Kindern deren Wohl dient, weil sie die wirklichen Opfer der Entführung sind und Kindesentführungen durch dieses Übereinkommen grundsätzlich verhindert werden sollen. (T6); Veröff: SZ 2009/64

6 Ob 242/09wOGH18.12.2009

Auch

2 Ob 8/10fOGH17.02.2010

Auch; Auch Beis wie T2

6 Ob 86/13kOGH08.05.2013

Vgl auch; Beisatz: Nach § 107 Abs 3 Satz 1 AußStrG idF KindNamRÄG 2013, der im Hinblick auf § 111a AußStrG auch in Kindesentführungsverfahren anzuwenden ist, hat das Gericht die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, soweit dadurch nicht Interessen einer Partei, deren Schutz das Verfahren dient, gefährdet oder Belange der übrigen Parteien unzumutbar beeinträchtigt werden; nach Satz 2 Z 5 kommt als eine derartige Maßnahme unter anderem die Abnahme der Reisedokumente des Kindes in Betracht. Die Anwendung derartiger Maßnahmen kann auch von Amts wegen erfolgen. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, stellt jedoch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG dar. (T7)

6 Ob 113/14gOGH30.07.2014

Auch; nur T3

6 Ob 218/15zOGH26.11.2015

Dokumentnummer

JJR_19961015_OGH0002_0040OB02288_96S0000_002

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