OGH 4Ob2142/96w (RS0102015)

OGH4Ob2142/96w25.6.1996

Rechtssatz

Der Bestandnehmer ist zur Vertragsauflösung berechtigt, wenn er aus Gründen, die nicht in seiner Sphäre liegen, vom Bestandobjekt nicht den bedungenen Gebrauch machen kann, gleichgültig, ob aus Verschulden des Bestandgebers oder durch Zufall.

Normen

ABGB §1117

4 Ob 2142/96wOGH25.06.1996
1 Ob 210/97gOGH14.10.1997
1 Ob 44/98xOGH09.06.1998
6 Ob 59/00wOGH23.11.2000

Beisatz: Ein Einkaufszentrum ist dadurch gekennzeichnet, dass den Kunden die Waren und Leistungen einer großen Zahl von Branchen "unter einem Dach" angeboten werden, gemeinsame Anlagen, wie vor allem ein Parkplatz oder eine Parkgarage, zur Verfügung stehen und den Kunden die Möglichkeit geboten wird, in einem Zug ihre verschiedensten wirtschaftlichen Bedürfnisse zu befriedigen. Das wirtschaftliche Interesse des Betreibers eines Einkaufszentrums liegt nicht nur in der Erzielung eines Bestandzinses für die bereitgestellten Räume. Vielmehr besteht ein besonderes eigenes Interesse am Betrieb der einzelnen Unternehmen in den für den erwünschten "Branchenmix" erforderlichen Geschäftszweigen. Der Bestandnehmer bezieht seinerseits die Vorteile nicht nur aus den bereitgestellten Räumen, sondern aus der Existenz des Einkaufszentrums insgesamt und dessen good will, kommen doch viele Kunden nur deshalb, weil sie im Zuge ihres Einkaufes bei einem bestimmten Bestandnehmer auch andere Besorgungen erledigen können. Dem Bestandnehmer steht in der Regel die gesamte Infrastruktur des Einkaufszentrums mit attraktiver Ausgestaltung der Gemeinschaftsflächen zur Verfügung. Zieht ein Betrieb aus, dann wird der Betreiber eines Einkaufszentrums im Interesse des angestrebten Branchenmixes darum bemüht sein, mit einem anderen Unternehmer möglichst der gleichen Branche einen Vertrag zu schließen. Diese Aspekte sind bei der Frage, ob ungeplante Leerstehungen in einem Einkaufszentrum für den Bestandnehmer einen Grund für die vorzeitige Vertragsauflösung bilden können, zu berücksichtigen. (T1); Veröff: SZ 73/180

6 Ob 93/03zOGH21.05.2003

Auch; Beis wie T1

5 Ob 257/05pOGH20.12.2005

Vgl auch; Beis wie T1

7 Ob 235/06vOGH23.10.2006

Auch; Beisatz: Dass die Bestandnehmerin der - rechtsirrigen - Auffassung war, auch schon aus einem anderen Grund zum Rücktritt vom Unternehmenspachtvertrag berechtigt gewesen zu sein und selbst nicht leistungsbereit war, kann nichts daran ändern, dass der (neuerliche) Wasserschaden, der die Bestandsache für längere Zeit zum bedungenen Gebrauch untauglich machte, einen wirksamen Rücktritt ermöglichte. (T2)

3 Ob 145/08gOGH17.12.2008

Vgl; Beis wie T1

4 Ob 81/14mOGH24.06.2014
5 Ob 91/19xOGH31.07.2019
5 Ob 60/21sOGH15.11.2021

Dokumentnummer

JJR_19960625_OGH0002_0040OB02142_96W0000_001

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