OGH 4Ob2142/96w

OGH4Ob2142/96w25.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helga W*****, vertreten durch Dr. Franz J. Salzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei W***** AG, ***** vertreten durch Dr. Erich Kadlec und Mag. Christian Weimann, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 19. März 1996, GZ 41 R 44/96s-18, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der Klägerin wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 1117 ABGB ist der Bestandnehmer berechtigt, auch vor Verlauf der bedungenen Zeit von dem Vertrag ohne Kündigung abzustehen, wenn das Bestandstück in einem Zustand übergeben oder ohne seine Schuld in einen Zustand geraten ist, der es zu dem bedungenen Gebrauch untauglich macht, oder wenn ein beträchtlicher Teil durch Zufall auf eine längere Zeit entzogen oder unbrauchbar wird. Demnach ist der Bestandnehmer zur Vertragsauflösung berechtigt, wenn er aus Gründen, die nicht in seiner Sphäre liegen, vom Bestandobjekt nicht den bedungenen Gebrauch machen kann, gleichgültig, ob aus Verschulden des Bestandgebers oder durch Zufall (Würth in Rummel, ABGB**2 § 1117 Rz 3 mwN). Die in § 1117 ABGB geregelte "außerordentliche Kündigung" muß

sich auf einen der im Gesetz angegebenen Gründe stützen (SZ 59/127 =

JBl 1987, 180 = MietSlg XXXVIII/31 mwN). Die Möglichkeit der

vorzeitigen Vertragsauflösung nach § 1117 ABGB schließt den Irrtumseinwand nicht aus (JBl 1990, 321 = MietSlg XLI/34 mwN).

Nach Punkt 6 der Ergänzenden Bestimmungen zum Hauptmietvertrag vom 24.4.1991 verpflichtete sich die Vermieterin, im Geschäftsbereich des K*****-Hofes keinen Mietvertrag mit einem anderen Reisebüro abzuschließen. Daß die Beklagte gegen diese Bestimmung verstoßen und mit einem anderen Reisebüro einen Mietvertrag abgeschlossen hätte, behauptet die Klägerin nicht. Sie gesteht vielmehr zu, daß dem Reisebüro "C*****" Räume in dem zum S*****platz liegenden Teil der R*****galerien vermietet wurden, den nicht die Beklagte, sondern ein anderer Bauträger errichtet hat.

Die Frage, ob der Mieter den Mietvertrag nach § 1117 ABGB auflösen kann, wenn der Vermieter ausdrückliche Zusagen nicht einhält, stellt sich daher im vorliegenden Fall gar nicht. Ebensowenig ist zu prüfen, ob die Klägerin berechtigt war, den Bestandvertrag wegen einer vom Bestandgeber vertragswidrig herbeigeführten erheblichen Erschwerung ihrer Geschäftstätigkeit und eines dadurch bedingten merklichen Geschäftsrückgangs vorzeitig aufzulösen (MietSlg 33.192). Schon nach dem behaupteten Sachverhalt hat die Beklagte die Geschäftstätigkeit der Klägerin nicht vertragswidrigerweise erschwert. Die Klägerin ist auch weder durch ihren behaupteten Irrtum über die Größe der Büroräume noch durch jenen über die Angemessenheit des vereinbarten Mietzinses im bedungenen Gebrauch des Bestandobjektes gehindert. Die von ihr behaupteten Gründe für die Anfechtung des Mietvertrages können daher nicht als Kündigungsgründe geltend gemacht werden; Gegenstand dieses Verfahren ist aber allein die Aufkündigung des Bestandverhältnisses.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte