vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 467 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Erlöschung des Pfandrechtes.

§ 467

Wenn die verpfändete Sache zerstört wird; wenn sich der Gläubiger seines Rechtes darauf gesetzmäßig begibt; oder, wenn er sie dem Schuldner ohne Vorbehalt zurückstellt; so erlischt zwar das Pfandrecht, aber die Schuldforderung besteht noch.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)