OGH 10ObS215/95 (RS0089215)

OGH10ObS215/9528.11.1995

Rechtssatz

Bei der Beurteilung des Verschuldensgrades sind jeweils die Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Kommt es darauf an, ob das Verhalten der Unternehmensführung beziehungsweise deren Vertreter unter den vor etwa 25 Jahren gegebenen, heute aber schon längst überholten rechtlichen und tatsächlichen Bedingungen noch als leicht oder schon als grob fahrlässig zu beurteilen ist, so hat diese Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, wie dies im allgemeinen bei Entscheidungen über die Schwere des Verschuldens der Fall ist.

Normen

ZPO §508a
ASVG §213a Abs1

10 ObS 215/95OGH28.11.1995
10 ObS 207/98hOGH23.06.1998

nur: Bei der Beurteilung des Verschuldensgrades sind jeweils die Umstände des Einzelfalles zu prüfen. (T1)

10 ObS 280/98vOGH01.09.1998

nur T1

10 ObS 243/98bOGH10.11.1998

nur T1

10 ObS 178/01aOGH25.09.2001

nur T1

10 ObS 254/01bOGH25.09.2001

nur T1

10 ObS 172/02wOGH28.05.2002

nur T1

10 ObS 304/02gOGH17.09.2002

Auch; nur T1

10 ObS 115/03iOGH08.04.2003

Auch; nur T1

7 Ob 136/03fOGH10.09.2003

Auch; nur T1

10 ObS 173/04wOGH23.01.2004

nur T1

10 ObS 71/05xOGH27.09.2005

nur T1

9 ObA 9/08aOGH07.02.2008

Auch; nur T1

10 ObS 51/13tOGH28.05.2013

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19951128_OGH0002_010OBS00215_9500000_002

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