Normen
ABGB §863 FI
7 Ob 637/95 | OGH | 22.11.1995 |
10 Ob 134/98y | OGH | 09.06.1998 |
Auch; nur: Die unbeanstandete Annahme eines regelmäßig auch bezahlten Entgeltes für die dem anderen eingeräumte Benützung von Räumen durch längere Zeit kann grundsätzlich zu einem konkludenten Abschluss eines Bestandverhältnisses führen. (T1) |
8 Ob 67/99g | OGH | 26.08.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Die unbeanstandete Annahme eines Entgelts für die Benutzung von Räumen durch längere Zeit kann nur dann als stillschweigender Abschluss eines Mietvertrages angesehen werden, wenn kein anderer Grund für die Zahlung in Frage kommt. (T2) |
3 Ob 124/03m | OGH | 21.08.2003 |
Ähnlich; nur T1; Beisatz: Bei Dauerschuldverhältnissen kann ein Verhalten durch lange Zeit Schlüsse auf einen besonderen Willen besonders nahelegen (Rummel in Rummel3 § 863 ABGB Rz 21). (T3)<br/>Beisatz: Hier: Konkludenter Beitritt zu einem unternehmensbezogenen Wärmelieferungsvertrag nach Kauf des Unternehmens dadurch, dass der Wärmelieferant auf die Unternehmensübernahme hingewiesen und ausdrücklich aufgefordert wurde, die Rechnungen nach einem bestimmten Datum an die Firmenanschrift des Käufers zu richten und in der Folge monatelang sämtliche vorgeschriebenen Zahlungen - wenn auch unter Vorbehalt - entrichtet wurden. (T4) |
3 Ob 326/04v | OGH | 31.03.2005 |
nur T1 |
4 Ob 89/07b | OGH | 12.06.2007 |
Auch; Beis wie T3 |
7 Ob 149/07y | OGH | 29.10.2007 |
nur T1; Beisatz: Hier: Konkludenz bejaht. (T5) |
4 Ob 52/13w | OGH | 17.04.2013 |
nur T1 |
3 Ob 177/13w | OGH | 22.01.2014 |
Auch; nur T1; Beisatz: Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn aus den Umständen des Einzelfalls für den Benützer der Wohnung klar erkennbar ist, dass ein diesbezüglicher Vertragswille der Gegenseite nicht vorliegt. (T6) |
4 Ob 53/14v | OGH | 23.04.2014 |
Auch; Beis wie T2 |
3 Ob 247/18x | OGH | 23.01.2019 |
Auch; Beis wie T2 |
5 Ob 8/19s | OGH | 25.04.2019 |
nur T1 |
5 Ob 96/21k | OGH | 27.07.2021 |
Beis wie T2; Beis wie T6 |
Dokumentnummer
JJR_19951122_OGH0002_0070OB00637_9500000_001
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