OGH 3Ob124/03m

OGH3Ob124/03m21.8.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl R***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Heinrich Kammerlander und andere, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei S ***** GmbH, ***** vertreten durch Meyndt Ransmayr Schweiger & Partner OEG, Rechtsanwälte in Linz, wegen 17.282,72 EUR (237.815,39 S) sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 19. Februar 2003, GZ 4 R 230/02d-16, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 29. Juni 2002, GZ 12 Cg 219/01h-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 938,016 EUR (darin 156,36 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Eine GmbH (in der Folge nur Vermieterin) ist Alleineigentümerin einer Liegenschaft mit einem Gebäude, in welchem sich von ihr an verschiedene Personen vermietete Geschäftslokale befinden. Eine weitere GmbH (in der Folge nur noch: Vormieterin) war zusammen mit zwei physischen Personen Bestandnehmerin dieses Objekts. Nach Punkt 5.5. des Mietvertrags war der Mieter verpflichtet, die verbrauchsabhängigen Kosten wie für Strom, Wasser (derzeit jedoch Subzähler), Heizungsenergie und Telefon direkt an die Versorgungsunternehmen zu bezahlen und entsprechende Bezugsverträge abzuschließen. Weiters verpflichtete sich der Mieter dazu, die zur Versorgung seines Mietobjekts notwendige Wärme ausschließlich aus einem vom Vermieter errichteten Heizhaus zu beziehen und den dafür notwendigen Bezugsvertrag mit dem Wärmeversorgungsunternehmen abzuschließen.

Zum Zwecke der Wärmeversorgung aus ihrem Heizhaus hatte die Vermieterin mit der klagenden Partei einen (Rahmen-)Wärmelieferungsvertrag abgeschlossen, in dem sie sich verpflichtet hatte, dafür zu sorgen, dass alle ihre Bestandnehmer von der klagenden Partei Wärme beziehen. In Erfüllung dieser Verpflichtung schlossen die Vormieterin und ihre Mitmieter bzw ihre Gesellschafter als Wärmeabnehmer mit der klagenden Partei am 25. November 1995 einen Wärmelieferungsvertrag. Der Vertrag wurde auf die Dauer des Mietverhältnisses zwischen der Vermieterin und dem Wärmeabnehmer (Vormieterin) abgeschlossen und sollte während dieser Zeit beiderseits unkündbar sein. Nach Punkt VI 4. sollte der Wärmeabnehmer bei einem Benützerwechsel des Mietgegenstands solange aus dem Vertrag verpflichtet bleiben, bis dieser Wärmelieferungsvertrag an den neuen Benützer überschrieben sei. Nach dem Vertrag waren monatliche Akontozahlungen zu leisten, jährlich bis 30. Juni sollte die Abrechnung erfolgen.

Die Bestimmung über den Benützerwechsel wurde von den Vertragsparteien so verstanden, dass der neue Mieter formlos in den bestehenden Wärmelieferungsvertrag einzutreten habe.

Mit Unternehmenskaufvertrag vom 11. August 2000/8. Jänner 2001 verkaufte die Vormieterin unter Beitritt ihrer mitmietenden Gesellschafter ihren in den gemieteten Räumlichkeiten unter der Bezeichnung "N*****" betriebenen Gastronomie- und Diskothekenbetrieb an die beklagte Partei, übertrug sämtliche bestehenden Mietverträge zum Stichtag 1. August 2000 an die beklagte Partei als Käuferin und verpflichtete sich, die Zustimmungserklärung des Vermieters einzuholen. Die beklagte Partei verpflichtete sich, sämtliche Rechte und Pflichten aus den bestehenden Mietverträgen zu übernehmen und die Vormieterin daraus völlig schad- und klaglos zu halten.

Mit Schreiben vom 10. August 2000 informierte die beklagte Partei die klagende Partei von der Übernahme des Objekts durch sie und forderte sie auf, Rechnungen ab 1. August 2000 an ihre Geschäftsanschrift zu richten, wies aber darauf hin, dass sie von der Vormieterin nicht verpflichtet worden sei, bereits abgeschlossene Verträge zu übernehmen und diese daher nicht übernehmen werde; Zahlungen würden nur unter Vorbehalt geleistet werden. Am 16. August 2000 teilte die Vormieterin der klagenden Partei mit, den Betrieb an die beklagte Partei verkauft zu haben. Diese würde daher das Augustpauschale bezahlen.

In den Monaten August und September 2000 leistete die beklagte Partei statt der vorgeschriebenen 39.960 S lediglich 36.000 S pro Monat sowie für Oktober und November gar keine Zahlungen. Erst nach einer erneuten Rechnung der klagenden Partei beglich die beklagte Partei am 14. November 2000 die offene Forderung von 87.840 S für die Monate August bis einschließlich November 2000. In dieser Rechnung hatte die klagende Partei ausdrücklich auf den Wärmelieferungsvertrag vom 26. Juni 1996 Bezug genommen und auf die Fälligkeit der einzelnen Akontozahlungen mit jeweils 5. eines Monats hingewiesen.

Nachdem die Wärmelieferungen mangels Zahlungen der beklagten Partei vorübergehend eingestellt worden waren, berichtigte sie am 23. März 2001 die Wärmekosten für die Monate Jänner bis März 2001 in der Höhe von 159.840 S. Daraufhin nahm die klagende Partei die Wärmelieferungen wieder auf. Obwohl die beklagte Partei wieder mit Wärme versorgt wurde, leistete sie ab diesem Zeitpunkt trotz mehrmaliger Aufforderungen bis Oktober 2001 keine Zahlungen mehr. Eine Abrechnung ergab unter fiktiver Annahme der laufenden Akontozahlungen ein Guthaben der beklagten Partei von rund 33.264,97 S. Dieses wurde der beklagten Partei mit (korrigierter) Rechnung vom 12. Juni 2001 von der Akontozahlung für den Monat Juli abgezogen, wodurch für diesen Monat nur ein Betrag von 4.535,12 S aushaftete. Gleichzeitig wurden die neuen Akontozahlungen mit 37.800,09 S festgesetzt.

Mit Wissen der beklagten Partei wurde im September 2001 der Wärmezähler der Wärmeversorgungsanlage durch die klagende Partei zur Eichung ausgebaut. Aufgrund der Zahlungsrückstände der beklagten Partei montierte sie ihn nach der Eichung nicht wieder. Eine Kündigung des Wärmelieferungsvertrags erfolgte durch keine der Parteien. Bis zum Klagstag haften abzüglich der Gutschriften insgesamt 237.815,39 S = 17.282,72 EUR aus.

Ihre Klage auf Zahlung des zuletzt genannten Betrags begründete die klagende Partei im Wesentlichen damit, dass die beklagte Partei aufgrund des Unternehmenskaufvertrags in sämtliche mit dem Wärmelieferungsvertrag verbundenen Rechte und Pflichten eingetreten sei bzw im Wege der Unternehmensübernahme (§ 1409 ABGB, § 25 HGB) oder doch zumindest konkludent ein Vertragsverhältnis begründet worden sei. Eine Kündigung des Vertrags sei nicht erfolgt bzw nicht möglich gewesen.

Die beklagte Partei wendete ein, die Übernahme des Wärmelieferungsvertrags habe im Unternehmenskaufvertrag keinen Niederschlag gefunden. Sie habe nur aufgrund einer jederzeit kündbaren Vereinbarung Wärmelieferungen von der klagenden Partei bezogen und Zahlungen nur unter Vorbehalt geleistet. Die mündliche Vereinbarung sei aufgekündigt worden. Mangels Vertragsübernahme bzw mangels Vertragseintritts sei zwischen den Streitteilen kein Vertragsverhältnis zustande gekommen. Außerdem wendete sie einen den Klagsbetrag übersteigenden Betrag compensando als Schadenersatz für erhebliche Frostschäden wegen nicht sach- und fachgerechter Demontage der Wärmeversorgungsanlage ein.

Mit seinem (eingliedrigen) Urteil gab das Erstgericht der Klage in der Hauptsache statt. Lediglich einen Teil des Zinsenbegehrens wies das Erstgericht ab.

Zur Gegenforderung stellte das Erstgericht lediglich fest, die beklagte Partei sei bei Entfernung des Wärmezählers nicht auf die Gefahr möglicher Frostschäden hingewiesen worden, da der Anlagenbetreiber anlässlich der Übernahme der Anlage ein Betriebshandbuch erhalten hätte, aus dem hervorgeht, dass die Gefahr von Frostschäden bestehe, wenn die Anlage nicht beheizt bzw entleert werde. Weiters findet sich in der Beweiswürdigung eine Passage, wonach das Vorbringen der beklagten Partei, es sei ihr durch unsachgemäße Demontage von Gegenstände ein nicht zu beziffernder Schaden zugefügt worden, durch die Aussage der vernommenen Personen eindeutig widerlegt worden sei.

In rechtlicher Hinsicht nahm die Erstrichterin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1409 ABGB an. Demnach sei nicht zu prüfen, ob auch die Voraussetzungen des § 25 Abs 1 oder Abs 3 HGB vorlägen. Der beklagten Partei müsse nämlich zumindest fahrlässige Unkenntnis der bereits bestehenden Schulden vorgeworfen werden. Nach der Judikatur umfasse die Haftung für bereits bestehende Schulden nach § 1409 ABGB auch die Haftung für Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen und Sukzessivlieferungsverträgen. Bei unternehmensbezogenen Verträgen wie dem vorliegenden finde zugleich mit der Übertragung des Unternehmens eine Vertragsübernahme statt, die keiner gesonderen Zustimmung des Vermieters bedürfe. Somit sei die beklagte Partei an den Wärmelieferungsvertrag mit der klagenden Partei gebunden. Dieser sei weiterhin aufrecht.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.

Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln und übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen.

Im Gegensatz zur ersten Instanz gelangte die zweite zur Auffassung, aus § 1409 ABGB lasse sich kein Anspruch auf Fortsetzung eines Dauerschuldverhältnisses ableiten. Überdies hafte der Übernehmer eines Unternehmens nur für die Erfüllung bereits bestandener Geldverpflichtungen, was auf die Forderung der klagenden Partei nicht zutreffe.

Mit der zwischen der Vormieterin und der beklagten Partei vertraglich vereinbarten Übernahme der Rechte und Pflichten aus dem Bestandverhältnis sei auch die Pflicht verbunden gewesen, ausschließlich aus dem Heizhaus der Vermieterin Wärme zu beziehen. Die weiters übernommene Verpflichtung, den dafür notwendigen Bezugsvertrag mit der klagenden Partei abzuschließen, könne im Zusammenhang mit der Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Gesamtvertrag an die beklagte Partei nur dahin verstanden werden, dass diese in das mit der klagenden Partei bestandene Schuldverhältnis eingetreten sei. Dass dies in der Vertragsgestaltung nicht ausdrücklich Erwähnung gefunden habe, könne am Ergebnis nichts ändern, weil ein Schuldbeitritt keiner besonderen Form bedürfe. Auch wenn aufgrund des Schreibens der beklagten Partei vom 10. August 2000 eine Übernahme der Vertragsstellung auszuschließen sei und auch § 1409 ABGB keine geeignete Rechtsgrundlage für die Übernahme des Wärmelieferungsvertrags darstelle, sei ein unternehmensbezogenes Dauerrechtsverhältnis vorgelegen, in das die beklagte Partei schon durch Entgegennahme der mit der Vertragserfüllung verbundenen Leistungen und Erbringung der Gegenleistungen, wenn auch unter Vorbehalt, eingetreten sei. Da eine Kündigung des Wärmelieferungsvertrags nicht erfolgt sei und die beklagte Partei dem mit der Vormieterin bestehenden Vertragsverhältnis beigetreten sei, habe die klagende Partei ihr gegenüber Anspruch auf Erfüllung der mit dem Wärmelieferungsvertrag verbundenen Pflichten, wozu auch die zur Leistung von Akontozahlungen gehöre.

Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil zur Frage der Übergangs unternehmensbezogener Dauerschuldverhältnisse bei Unternehmensveräußerungen unterschiedliche Auffassungen bestünden und der Klärung dieser Frage erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukomme.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der beklagten Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Vorauszuschicken ist, dass die beklagte Partei (wie auch schon in ihrer Berufung) auf ihre in erster Instanz erhobene Gegenforderung nicht mehr zurückkommt, weshalb auch kein Anlass für den erkennenden Senat besteht, auf das Unterbleiben einer ausdrücklichen Entscheidung im Spruch der Entscheidungen der Vorinstanzen einzugehen.

In der Sache kommt es auf die von beiden Parteien im Revisionsverfahren angeschnittenen Rechtsfragen (mit einer Ausnahme) ebensowenig an wie auf die Frage, ob unternehmensbezogene Verträge, wie von Karollus (ÖJZ 1995, 241 ff und 292 ff) vertreten, im Allgemeinen kraft Parteiwillens auf den neuen Unternehmer übergehen, wenn ein Wechsel in der Person des Unternehmens erfolgt. Nach den im vorliegenden Einzelfall getroffenen Feststellungen kann nämlich jedenfalls insoweit kein Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanzen bestehen, als bezogen auf die Klageforderung zumindest ein konkludenter Schuldbeitritt der beklagten Partei erfolgte, auf den sich die klagende Partei schon in erster Instanz insofern berufen hat, als sie das Vorliegen eines konkludenten Vertragseintritts behauptet hatte. Insoweit ist ein Schuldbeitritt als Minus anzusehen.

Entgegen ihrem nunmehr in der Revision vertretenen Standpunkt hat die beklagte Partei bereits in ihrer Klagebeantwortung durchaus zutreffend ausgeführt, sie habe durch Bezug von Wärmelieferungen, die sie auch zur Gänze bezahlt habe, eine jederzeit kündbare mündliche Vereinbarung betreffend Wärmelieferung mit der klagenden Partei geschlossen. Die von ihr behauptete Aufkündigung dieser Vereinbarung konnte sie, wie dargelegt, nicht beweisen. Tatsächlich erfüllt das Verhalten der beklagten Partei nach ihrem Unternehmenskauf gegenüber der klagenden Partei als Wärmelieferantin die strengen Voraussetzungen des § 863 ABGB an eine schlüssige Willenserklärung, zumindest iS eines Schuldbeitritts für die nach dem Vertrag mit der Vormieterin zu leistenden Zahlungen. Bei Dauerschuldverhältnissen kann ein Verhalten durch lange Zeit Schlüsse auf einen besonderen Willen besonders nahelegen (Rummel in Rummel3 § 863 ABGB Rz 21). So hat der Oberste Gerichtshof (7 Ob 637/95 = MietSlg 47.081; MietSlg 50.123) ausgeführt, dass (auf Seiten des Bestandgebers) die Vorschreibung bzw unbeanstandete Annahme eines regelmäßig auch bezahlten Entgelts für die dem anderen eingeräumte Benützung von Räumen durch längere Zeit grundsätzlich zum konkludenten Abschluss eines Bestandverhältnisses führen kann, jedoch nur, wenn das Verhalten der Vertragsteile mit Überlegung aller Umstände als unter Berücksichtigung der im Verkehr geltenden Gewohnheiten den zwingenden Schluss zulässt, sie hätten einen Bestandvertrag abschließen wollen.

Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei als Käuferin des Unternehmens des bisherigen Mieters nicht nur den klagenden Wärmelieferanten auf die Unternehmensübernahme hingewiesen, sondern ihn auch noch ausdrücklich aufgefordert, die Rechnungen nach einem bestimmten Datum an ihre Firmenanschrift zu richten. Im Hinblick auf das weitere Verhalten ist auch die Ankündigung, Zahlungen nur unter Vorbehalt leisten zu wollen und nicht gewillt zu sein, von der Vormieterin geschlossene Verträge zu übernehmen, keinesfalls geeignet, einen Schuldbeitritt unter Vorbehalt einer Aufkündigung zu verhindern. Dies wird insbesondere aus den nachfolgenden Ereignissen klar. Da offenbar die beklagte Partei darauf Wert legte, weiterhin von der klagenden Partei beliefert zu werden, entrichtete sie nicht nur zunächst sämtliche ihr vorgeschriebenen Zahlungen für die Monate August bis einschließlich November 2000, nachdem die klagende Partei ausdrücklich auf ihren Wärmelieferungsvertrag mit den Rechtsvorgängern Bezug genommen hatte, vielmehr zahlte sie auch noch am 23. März 2001 die Kosten für die Monate Jänner bis März 2001, nachdem die Lieferungen mangels Zahlung vorübergehend eingestellt worden waren. Unter diesen Umständen kann der angekündigte, für die einzelnen Zahlungen aber weder behauptete noch festgestellte Vorbehalt iS ihres eigenen Vorbringens in der Klagebeantwortung nur so verstanden werden, dass sie sich lediglich eine Aufkündigung des Schuldverhältnisses zur klagenden Partei - wohl unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist - vorbehalten wollte. Da eine derartige Aufkündigung, wie schon dargelegt, nicht als erwiesen angesehen wurde, haben die Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht eine Verpflichtung der beklagten Partei zur Bezahlung der für jene Monate vorgeschriebenen Beträge angenommen, für die tatsächlich noch Leistungen erfolgten.

Ob daher darüber hinausgehend eine Vertragsübernahme aus welchem Rechtsgrund immer zustande gekommen wäre, ist daher nicht entscheidungswesentlich, hat doch keine der Parteien ein Feststellungsbegehren gestellt. Allerdings kann kein Zweifel daran bestehen, dass § 25 HGB keinen tauglichen Rechtsgrund für eine Klagestattgebung bilden kann, wurde doch eine Firmenfortführung von der klagenden Partei nicht einmal behauptet. Dasselbe gilt für die Fortführung einer bloßen Geschäftsbezeichnung, worin überdies mit Recht keine Firmenfortführung gesehen wird (Schuhmacher in Straube, HGB3 § 25 Rz 9 mit Hinweis auf eine deutsche und eine österreichische Entscheidung).

Demnach ist der Revision nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.

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