OGH 1Ob510/95 (RS0086638)

OGH1Ob510/9517.10.1995

Rechtssatz

Auch schlichte Ergänzungen der Abtretungsverpflichtung bedürfen der Notariatsaktsform und dürfen deshalb nicht etwa nur in der Form einer notariellen Beurkundung vorgenommen werden. Umsomehr muss die strenge Einhaltung des im § 76 Abs 2 GmbHG statuierten Formzwangs bei der Einfügung des Aufgriffsrechts in den Gesellschaftsvertrag beziehungsweise bei dessen wesentlicher Abänderung gefordert werden. Die notarielle Beurkundung reicht in diesen Fällen zur Formwirksamkeit nicht aus.

Normen

GmbHG §76 Abs2

1 Ob 510/95OGH17.10.1995

Veröff: SZ 68/193

6 Ob 2358/96zOGH13.02.1997

Veröff: SZ 70/30

6 Ob 241/98dOGH25.02.1999

Auch

6 Ob 23/99xOGH20.05.1999

Vgl auch; Beisatz: Die Beurkundung satzungsändernder Gesellschafterbeschlüsse kann nur durch ein notarielles Protokoll gemäß § 87 NO erfolgen. Diese Beurkundung durch einen Notariatsakt ist nur bei einer Willensübereinstimmung aller Gesellschafter möglich. Ein nur von den Mehrheitsgesellschaftern gefasster Beschluss, über den ein Notariatsakt aufgenommen wurde, ersetzt nicht eine Generalversammlung und kann auch nicht als ein im Umlaufweg gefasster Generalversammlungsbeschluss qualifiziert werden, setzte doch dieser die schriftliche Zustimmung aller Gesellschafter zum Inhalt des Gesellschafterbeschlusses oder doch jedenfalls zur schriftlichen Abstimmung voraus (§ 34 GmbHG). (T1); Veröff: SZ 72/88

6 Ob 63/10yOGH17.12.2010

Gegenteilig; Beisatz: Die nachträgliche Begründung statuarischer Aufgriffsrechte in einer GmbH bedarf keiner Notariatsaktsform, es reicht eine notarielle Beurkundung als Formerfordernis aus. (T2)

6 Ob 81/11xOGH14.09.2011

Gegenteilig; Beis wie T2; Beisatz: Die notarielle Beurkundung reicht auch für bloß formelle Satzungsbestandteile aus. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0010OB00510_9500000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)