OGH 6Ob2358/96z

OGH6Ob2358/96z13.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der H*****-Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Norbert Nagele und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Eintragung neuer Gesellschafter, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Gesellschafters Eduard (V.) H*****, vertreten durch Dr.Walter Barfuß und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 7.Oktober 1996, AZ 6 R 115/96s, womit der Rekurs des genannten Gesellschafters gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 14.Mai 1996, AZ 12 Fr 2444/96b, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Im Firmenbuch des Landesgerichtes Linz ist die H***** Gesellschaft mbH (im folgenden Gesellschaft) eingetragen. Der nunmehrige Rechtsmittelwerber war an der Gesellschaft mit 20 % beteiligt, sein am 3.Juni 1990 verstorbenen Vater hielt 80 % der Geschäftsanteile.

Bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes wird auf die bisherigen

Vorentscheidungen dieses Senats (6 Ob 9/92 = GesRZ 1992, 290 und 6 Ob

1013/92 = GesRZ 1994, 141) und anderer Senate des Obersten

Gerichtshofes verwiesen, namentlich 4 Ob 527/94 = SZ 67/103 und 1 Ob

510/95 = SZ 68/193. Hervorzuheben ist davon: Die Satzung der

Gesellschaft enthielt in ihrer Stammfassung vom 21.November 1984 folgende wesentliche Bestimmungen:

"17. Teilung eines Geschäftsanteiles unter die Rechtsnachfolger eines verstorbenen Gesellschafters

Die Teilung eines Geschäftsanteiles eines verstorbenen Gesellschafters unter seine Erben bedarf der Zustimmung sämtlicher übrigen Gesellschafter.

Im Falle des Todes eines Gesellschafters kann die Generalversammlung beschließen, die Gesellschaft mit den Erben oder sonstigen Rechtsnachfolgern des verstorbenen Gesellschafters von Todes wegen nicht fortzusetzen; ein derartiger Beschluß muß spätestens drei Monate nach Einantwortung des Nachlasses des verstorbenen Gesellschafters gefaßt werden. In diesem Fall sind die Erben (Rechtsnachfolger) des verstorbenen Gesellschafters verpflichtet, den ihnen zugefallenen Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellschafters um die in Punkt 19. festgelegte Gegenleistung an die von der Generalversammlung als Übernehmer bezeichnete Person abzutreten. ..."

Dieses Aufgriffsrecht nach Punkt 17. Abs 2 wurde ohne Änderung von Punkt 17. Abs 1 mit Beschluß der Generalversammlung vom 30.April 1986 abgeändert. Der am 3.Juni 1990 verstorbene Vater des Rechtsmittelwerbers hatte in seinem Testament vom 11.April 1989 den Rechtsmittelwerber und dessen drei Schwestern zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Dieses Testament enthielt in bezug auf Beteiligungen an der Gesellschaft ua folgende Bestimmungen:

"II. ... 4. ... bestimme ich, daß sie (die Beteiligungen) meinen vier Kindern zu gleichen Teilen, also zu je einem Viertel, zufallen; dies ohne Rücksicht darauf, ob einzelne meiner Kinder an der einen oder anderen Gesellschaft bereits beteiligt sind; diese schon bestehenden Beteiligungen bleiben bei der Aufteilung außer Ansatz. ...

Ich halte jedoch fest, daß mein Sohn ... (Rechtsmittelwerber) im Zuge

der Aufteilung des Vermögens meines verstorbenen Vaters ... die

seinerseits bestandene Beteiligung an der ... Gesellschaft mbH, die

in der Folge auf die ... (Gesellschaft) übergegangen ist, durch

entsprechende Verzichte meinerseits gegenüber meinem verstorbenen Vater zu seinen Gunsten wirtschaftlich ohne Entgelt erhalten hat. Zum Ausgleich hiefür lege ich ihm hiemit die Verpflichtung auf, ohne Verzug spätestens nach der Einantwortung meines Nachlasses einer Änderung des Gesellschaftsvertrages der ... (Gesellschaft) dahingehend zuzustimmen, daß das Stimmrecht der einzelnen Gesellschafter so geändert wird, daß meinem Sohn ungeachtet seiner größeren Vermögensbeteiligung nicht mehr Stimmen zustehen, als jeder der anderen drei Gesellschafterinnen; es muß demnach das Stimmrecht aller Gesellschafter dieser Gesellschaft gleich groß sein. Jede der übrigen Gesellschafterinnen ist sowohl im eigenen Namen als auch im Namen ihrer Mitgesellschafterinnen berechtigt, von meinem Sohn die beglaubigte Unterfertigung eines schriftlichen Gesellschafterbeschlusses (§ 34 Abs 2 GmbHG) zu fordern, der diese Änderung der beiden Gesellschaftsverträge zum Gegenstand hat und die Durchführung der entsprechenden Gesellschafterbeschlüsse im Handelsregister durch entsprechende Weisungen an die Geschäftsführer zu veranlassen; ...

VIII. Ferner bestimme ich, daß einer meiner Erben, der etwa dieses Testament oder eine einzelne seiner Anordnungen gerichtlich bekämpfen sollte, alle Ansprüche aus diesem Testament verliert; er erhält in einem solchen Fall lediglich seinen Pflichtteil. ... "

Am 31.Juli 1990 wurde die Mutter des Rechtsmittelwerbers und Verlassenschaftskuratorin in einer außerordentlichen Generalversammlung bei Stimmenthaltung des Rechtsmittelwerbers zur Alleingeschäftsführerin der Gesellschaft bestellt und in der außerordentlichen Generalversammlung vom 4.Juni 1991 gegen die Stimme des Rechtsmittelwerbers Punkt 17. der Satzung neu gefaßt und dabei unter Entfall der Regelung des Abs 1 (Zustimmung sämtlicher übriger Gesellschafter zur Teilung) Punkt 17. durch die Regelung eines Voraufgriffsrechtes ersetzt. Zu einer Rückwirkung auf bereits vorher verwirklichte Sachverhalte enthält dieser verlassenschaftsbehördlich genehmigte (8 Ob 501/93 = ecolex 1994, 684) Generalversammlungsbeschluß nichts. Die Nichtigkeitsklage des Rechtsmittelwerbers gegen diesen Generalversammlungsbeschluß blieb erfolglos (4 Ob 527/94). Zur Frage, ob das in Punkt 17. Abs 2 der Satzung idF vom 30.April 1986 enthaltene Aufgriffsrecht wirksam beseitigt werden konnte, führte der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung aus, durch die nachfolgende Satzungsänderung könne nicht in die bereits erworbene Rechtsposition des Rechtsmittelwerbers eingegriffen werden. In einem vom Rechtsmittelwerber gegen die Verlassenschaft nach seinem Vater angestrengten Rechtsstreit wurde das Begehren auf Übertragung der Geschäftsanteils im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das Aufgriffsrecht könne vom Rechtsmittelwerber wegen eines bei der Satzungsänderung ex 1986 unterlaufenen Formfehlers (fehlender Notariatsakt) nicht ausgeübt werden (1 Ob 510/95). Der Nachlaß nach dem Vaters des Rechtsmittelwerbers wurde mit Einantwortungsurkunde vom 14.März 1996 dem Rechtsmittelwerber und seinen drei Schwestern zu je einem Viertel eingeantwortet.

Auf Antrag der Geschäftsführerin verfügte das Erstgericht folgende Eintragungen 1. Die Löschung des Gesellschafters Verlassenschaft nach... , 2. die Erhöhung der Stammeinlage des Rechtsmittelwerbers auf voll einbezahlte 1 Mio S sowie 3. die Neueintragung seiner drei Schwestern als Gesellschafterinnen mit einer Stammeinlage von jeweils voll einbezahlten 500.000 S.

Das Rekursgericht wies den Rekurs des Rechtsmittelwerbers gegen Punkt 3. des erstinstanzlichen Beschlusses als unzulässig zurück, weil ihm aus im einzelnen dargestellten Gründen als Gesellschafter einer Gesellschaft mbH die Rechtsmittellegitimation fehle.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Rechtsmittelwerbers ist gemäß § 15 Abs 1 FBG (Art I des BG BGBl 1991/10) und § 14 Abs 1 AußStrG zulässig, aber nicht berechtigt.

Auch in Firmenbuchsachen ist der Revisionsrekurs gegen einen

Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes gemäß § 15 Abs 1 FBG nur

unter den Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zulässig (6 Ob

1045/94 = GesRZ 1995, 126 mwN; zuletzt 6 Ob 2040/96). Daß ein

Bewertungsausspruch der zweiten Instanz entbehrlich war, hat der

Oberste Gerichtshof bereits in der vergleichbaren, den Parteien

bekannten Vorentscheidung 6 Ob 9/92 ausgesprochen. Davon abzugehen

besteht kein Anlaß.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes galten die

§§ 1 bis 19 AußStrG und daher auch dessen § 9 Abs 1 auch in

Handelsregistersachen, die Zulässigkeit der Anfechtung von

Verfügungen des Registergerichtes war daher nach § 9 AußStrG zu

prüfen. An dieser Rechtslage hat auch das FBG nichts geändert (SZ

66/24). Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats steht

ein Rekursrecht gegen Verfügungen des Firmenbuch-(vormals

Register-)gerichtes auch gegen Eintragungsbeschlüsse nur bei

Verletzung subjektiver Rechte zu (6 Ob 27/95 = SZ 68/185; 6 Ob 2/95 =

NZ 1996, 277; 6 Ob 19/95 = RdW 1995, 343 = ecolex 1995, 644 = WBl

1995, 425). Einem Gesellschafter einer Gesellschaft mbH kommt gegen einen die Gesellschaft betreffenden Eintragungsbeschluß des Firmenbuchgerichtes nur dann Rechtsmittelbefugnis zu, wenn seine firmenbuchrechtliche Rechtssphäre - etwa wenn es iSd § 5 Z 6 FBG um seine Eintragung oder Nichteintragung geht - berührt wird (6 Ob 2340/96b), nicht aber, wenn bloß seine wirtschaftlichen Interessen tangiert werden (NZ 1996, 277; 6 Ob 19/95). Damit bildet die Frage des Eingriffes in die firmenbuchrechtliche Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers als Gesellschafters eine Vorfrage zur Beurteilung der Zulässigkeit seines Rechtsmittels. Da hier die Eintragung der Schwestern des Rechtsmittelwerbers als Gesellschafterinnen ebenso wie die des Rechtsmittelwerbers aufgrund Erbrechts erfolgte, ist der Rechtsmittelwerber durch die Teilung, die ihn ja auch selbst betrifft, daher schon deshalb nicht beschwert, weil nicht in seine firmenbuchrechtliche Interessen eingegriffen wurde.

Daß sich der Rechtsmittelwerber auf ein Aufgriffsrecht nicht mehr

berufen könnte, hat schon die zweite Instanz unter Hinweis auf die

höchstgerichtliche Entscheidung 1 Ob 510/95 zutreffend erkannt. Ein

Generalversammlungsbeschluß der Gesellschafter, die Gesellschaft

nicht fortzusetzen, als dessen Folge der Gesellschafter ein

Übernahmerecht nach Punkt 17. Abs 2 der Satzung in ihrer Stammfassung

zustünde, liegt nicht vor. Damit fällt der Geschäftsanteil des

verstorbenen Vaters des Rechtsmittelwerbers in den Nachlaß und kommen

zufolge § 79 GmbHG die Regelungen über die (Real)Teilung eines

Geschäftsanteiles zum Tragen. Erben sind im vorliegenden Fall zufolge

Testamentes auch die drei nun als Gesellschafterinnen eingetragenen

Schwestern des Rechtsmittelwerbers. Eine Rechtsmittellegitimation zur Anfechtung dieser Eintragung im Firmenbuch hat der Rechtsmittelwerber jedenfalls dann, wenn sein in der Stammfassung der Satzung vorgesehenes Zustimmungsrecht zur Teilung des Geschäftanteiles seines verstorbenen Vaters als Mitgesellschafter ungeachtet der späteren Änderung des Gesellschaftsvertrages mit Generalversammlungsbeschluß vom 4.Juni 1991 - mit Entfall eben dieses Zustimmungsrechtes zur Teilung des Geschäftsanteils - noch besteht. Davon kann aus folgenden Erwägungen nicht ausgegangen werden:

Obwohl nach § 79 Abs 2 GmbHG im Gesellschaftsvertrage die Zustimmung zur Teilung von Geschäftsanteilen verstorbener Gesellschafter unter deren Erben der Gesellschaft vorbehalten werden kann, werden auch weitere Bedingungen, etwa die in der Satzung angeordnete Zustimmung aller oder einzelner überlebender Gesellschafter zu einer solchen Teilung als zulässig angesehen (vgl Koppensteiner, GmbHG § 79 Rz 7 und § 76 Rz 5; Gellis/Feil, Kommentar zum GmbHG3 § 79 Rz 7). Die Aufhebung oder Lockerung einer solchen Bestimmung ist nur mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters zulässig (Rowedder in Rowedder, dGmbHG2 § 17 Rz 16; Zutt in Hachenburg, GmbHG8 § 17 dGmbHG Rz 35). Die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters kann aber - anders als die der Gesellschaft, für die § 79 Abs 3 GmbHG die Schriftform vorschreibt (vgl aber ecolex 1991, 394) - schon mangels gesetzlicher Regelung auch formfrei und schlüssig erfolgen (Gellis/Feil3 § 79 Rz 8; Kostner/Umfahrer, GmbHG4 Rz 72; vgl auch ecolex 1991, 394 [Reich-Rohrwig mwN]). Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber eine solche iSd § 863 ABGB schlüssige Erklärung iS einer Zustimmung zur Teilung des Geschäftsanteiles seines Vaters dadurch abgegeben, daß er aufgrund des Testaments seines Vaters, das gerade abweichend vom Gesellschaftsvertrag eine Teilung seines Geschäftsanteils auf alle vier Kinder unabhängig von einer Zustimmung des Rechtsmittelwerbers vorsah, die Erbserklärung abgab. Damit hat er bei Beurteilung des vorliegenden Einzelfalles nach der Verkehrsauffassung eindeutig akzeptiert, daß seine Schwestern als Miterben (selbständige) Gesellschafterinnen und nicht bloß Mitberechtigte iSd § 80 GmbHG, die ihre Rechte nur gemeinschaftlich ausüben können, werden sollen und kann nun nicht die Teilung des Gesellschaftsanteiles seines verstorbenen Vaters ablehnen. Auf die Frage weiterer Handlungen und Erklärungen des Rechtsmittelwerbers, die für eine solche Zustimmung sprechen, muß nicht mehr eingegangen werden.

Es kommt daher nicht darauf an, ob der Rechtsmittelwerber sein Gesellschafterrecht auf Zustimmung zur Teilung des Geschäftsanteiles seines verstorbenen Vaters und Mitgesellschafters bis zu Beschlußfassung am 4.Juni 1991 geltend gemacht hat. Ebenso ist die im Rechtsmittel angeschnittene Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von rückwirkenden Satzungsänderungen (vgl dazu 6 Ob 31/94 = SZ 67/199 = NZ 1996, 37 = WBl 1995, 123 = ecolex 1995, 102 mwN) und ihrer Wirkung gegenüber betroffenen Gesellschaftern, die solchen Änderungen nicht zugestimmt haben, sowie die Frage, ob auch dies mit Nichtigkeitsklage nach § 41 GmbHG geltend gemacht werden muß - wovon die zweite Instanz ausgeht - hier nicht mehr entscheidend. Infolge seiner schlüssigen Zustimmung zur Teilung des Geschäftsanteiles seines verstorbenen Vaters auf alle Erben, somit auch auf seine drei Schwestern, entsprechend dem Testament ist der Rechtsmittelwerber durch die hier zu beurteilende Eintragung ins Firmenbuch nicht in einem ihm zukommenden subjektiven Recht verletzt. Im Ergebnis zutreffend hat die zweite Instanz die Rechtsmittellegitimation des Einschreiters verneint.

Demnach kann dem Rechtsmittel kein Erfolg beschieden sein.

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