Normen
ABGB §364c B1
ABGB §364c B3
5 Ob 105/95 | OGH | 30.08.1995 |
5 Ob 2109/96z | OGH | 12.06.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Die Eintragung eines vertraglichen Belastungs- und Veräußerungsverbotes kann daher nicht verweigert werden, wenn eine an sich zum Nachweis des Angehörigkeitsverhältnisses geeignete Standesurkunde nur in beglaubigter Abschrift statt im Original vorgelegt wird (hier: Fotokopie einer Geburtsurkunde). (T1) |
1 Ob 174/97p | OGH | 24.06.1997 |
Vgl; nur: Es handelt sich dabei um ein obligatorisches Rechtsverhältnis, und zwar auch dann, wenn dem Verbot durch die (nur bei Vorliegen bestimmter Angehörigkeitsverhältnisse zulässige) grundbücherliche Eintragung eine Drittwirkung (ohne eigentliche Dinglichkeit) zukommt. (T2)<br/>Beisatz: Bei einem grundbücherlich eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbot ist die Eigentumsbeschränkung verdinglicht, das Recht des Verbotsberechtigten wird zu einem dinglichen Recht auf ein unbewegliches Gut. Der Ansicht, daß es sich beim Veräußerungs- und Belastungsverbot selbst dann um ein obligatorisches Rechtsverhältnis handle, wenn dem Verbot infolge dessen (nur bei bestimmten Angehörigkeitsverhältnissen zulässigen) grundbücherlichen Eintragung Drittwirkung "ohne eigentliche Dinglichkeit" zukomme, kann nur insoweit zugestimmt werden, als das durch die Vereinbarung begründete schuldrechtliche Rechtsverhältnis bestehen bleibt, auch wenn der (beabsichtigten) Verbücherung die Bestimmung des § 364c zweiter Satz ABGB entgegensteht. (T3) |
5 Ob 104/98z | OGH | 21.04.1998 |
Vgl aber; Beisatz: Der Kreis der begünstigten Personen wird analog auf Stiefkinder des Grundeigentümers ausgedehnt. (T4) <br/>Veröff: SZ 71/71 |
3 Ob 202/98x | OGH | 20.10.1999 |
Auch; Beisatz: Auch zwischen Personen, die - wie hier Geschwister - nicht im Angehörigkeitsverhältnis des § 364c ABGB stehen, kann an sich ein bloß schuldrechtlich wirksames Verbot begründet werden. (T5) |
5 Ob 128/10z | OGH | 16.11.2010 |
Vgl; nur ähnlich T2; Beisatz: Die Verbücherung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots verleiht dem Verbotsberechtigten eine absolute Rechtsposition gegenüber jedem Dritten, das Verbot ist aber kein dingliches Recht iSd § 308 ABGB, § 9 GBG. (T6) |
5 Ob 103/15f | OGH | 14.07.2015 |
Vgl; Beis wie T6 |
5 Ob 30/22f | OGH | 01.06.2022 |
Beis nur wie T6 |
Dokumentnummer
JJR_19950830_OGH0002_0050OB00105_9500000_001
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