Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß, der im übrigen als unangefochten unberührt bleibt, wird dahingehend abgeändert, daß auf Grund der Vereinbarung vom 21.2./23.3.1995 auch die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten Georg S*****, und Eva Liesbeth Jenny S*****, im Lastenblatt der Liegenschaft EZ ***** unter gleichzeitiger Ersichtlichmachung im Eigentumsblatt bewilligt wird.
Hievon sind zu verständigen:
1.) Georg S*****,
2.) Eva Liesbeth S*****,
3.) Renate S*****,
4.) Sigrid B*****,
5.) Rechtsanwalt Dr.Gerhard Prett unter Anschluß der nicht in die Urkundensammlung aufzunehmenden Urkunden,
6.) Finanzamt Klagenfurt,
7.) Stadt Klagenfurt.
Der Vollzug der Grundbuchseintragungen sowie die Verständigung der Beteiligten obliegen dem Erstgericht.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht zwar die Eintragung eines Wohnungsgebrauchsrechtes für den Erstantragsteller sowie eines Fruchtgenußrechtes für die Zweitantragstellerin in der verfahrensgegenständlichen Grundbuchseinlage bewilligt, die darüber hinaus noch beantragte Eintragung des zwischen den Antragstellern und den Liegenschaftseigentümern vereinbarten Belastungs- und Veräußerungsverbotes aber ebenso wie das Erstgericht abgewiesen. Grund dafür war, daß für die Behauptung, bei den Liegenschaftseigentümerinnen handle es sich um die Töchter der Antragsteller, lediglich notariell beglaubigte Geburts- und Heiratsurkunden der Töchter vorgelegt wurden (der darüber hinaus noch strittige Nachweis des akademischen Grades des Erstantragstellers ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens). Das Rekursgericht vertrat dazu den Standpunkt, daß das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Verbotsbelasteten und Verbotsverpflichteten durch Standesurkunden gemäß § 87 Abs 1 GBG im Original nachzuweisen sei, weil die Eintragung auch auf Grund dieser Urkunden erfolge.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den am Einheitswert der Liegenschaft orientierten Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und der Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß zum behandelten Rechtsproblem, ob es sich bei den Standesurkunden zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses iSd § 364c ABGB um Grundbuchsurkunden iSd § 87 Abs 1 GBG handle, eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes fehle.
Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs machen die Antragsteller geltend, daß einzige Eintragungsgrundlage (und damit im Original vorzulegende Grundbuchsurkunde) die Vereinbarung des Belastungs- und Veräußerungsverbots zwischen ihnen und ihren Töchtern (den Liegenschaftseigentümerinnen) sei. Zum Nachweis dieses Verwandtschaftsverhältnisses müßten auch notariell beglaubigte Fotokopien der Geburts- und (zur Darlegung der Identität trotz Namenswechsels) Heiratsurkunden genügen. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß im Sinn einer Bewilligung des abgewiesenen Eintragungsbegehrens abzuändern.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von einer bereits vorhandenen Judikatur zur aufgeworfenen Rechtsfrage abgewichen ist, und im Sinn seines Abänderungsbegehrens auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Richtig ist, daß das in § 364c ABGB für ein verbücherungsfähiges Belastungs- und Veräußerungsverbot geforderte besondere Naheverhältnis zwischen Verbotsbelastetem und Verbotsberechtigtem dem Grundbuchsgericht durch Standesurkunden (Geburtsurkunden und/oder Heiratsurkunden) nachzuweisen ist (NZ 1995, 92/320). Schon in der Entscheidung 5 Ob 105/95 vom 30.8.1995 (RPflSlgG 2492 = RZ 1996, 145/45) hat jedoch der erkennende Senat ausgesprochen, daß es sich dabei um keine Urkunden handelt, auf Grund deren - wie dies § 87 Abs 1 GBG als Wesensmerkmal einer im Original vorzulegenden Grundbuchsurkunde statuiert - die Eintragung erfolgt. Die Eintragung eines vertraglichen Belastungs- und Veräußerungsverbotes kann daher nicht verweigert werden, wenn eine an sich zum Nachweis des Angehörigkeitsverhältnisses geeignete Standesurkunde nur in beglaubigter Abschrift statt im Original vorgelegt wird. In dieser Entscheidung ging es zwar um eine Heiratsurkunde, doch kann für Geburtsurkunden (zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses) nichts anderes gelten.
Im konkreten Fall haben die Antragsteller beglaubigte Fotokopien von Geburts- und Heiratsurkunden vorgelegt, aus denen sich unzweifelhaft ergibt, daß es sich bei den Eigentümern der verbotsbetroffenen Liegenschaft um die Töchter der Antragsteller handelt. Daß die Beglaubigungen von einem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Notar stammen, ist gemäß § 31 Abs 3 GBG iVm Art 4 des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich gültigen Beglaubigungsvertrages vom 21.6.1923, BGBl 1924/139, nicht zu beanstanden. Da auch sonst keine Eintragungshindernisse bestehen, war daher wie im Spruch zu entscheiden.
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