OGH 5Ob105/95

OGH5Ob105/9530.8.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1.) Aloisia S*****, geboren am 11.5.1941, Köchin, ***** und 2.) Adolf S*****, geboren am 20.5.1939, Pensionist, ebendort, beide vertreten durch Dr.Klaus Winsauer, öffentlicher Notar in Dornbirn, wegen (ua) Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes ob der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 4.Juli 1995, GZ 2 R 198/95, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 8. Juni 1995, TZ 5395/1995, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß folgende weitere grundbücherliche Eintragung bewilligt wird:

"B

3d...../1995 Belastungs- und Veräußerungsverbot

C

7b......../1995 IM RANG 5395/1995 BELASTUNGS- UND VERÄUSSERUNGSVERBOT

für S***** Aloisia (1941-05-11)

und die Übertragung der Eintragung C-LNR 7a gemäß § 3 Abs 4 GUG in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen bewilligt.

Hievon werden verständigt:

1. Aloisia S*****

2. Adolf S*****

3. Finanzamt Feldkirch

4. Amt der Stadt Feldkirch

5. öffentlicher Notar Dr.Klaus Winsauer,

Pfarrgasse 3, 6850 Dornbirn mit

Notariatsaktsausfertigung."

Text

Begründung

Das Erstgericht bewilligte über Antrag der Antragsteller die

Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Zweitantragsteller ob der

der Erstantragstellerin gehörenden Hälfte der im Kopf dieses

Beschlusses genannten Liegenschaft sowie die Einverleibung des

Wohnungsrechtes für die Erstantragstellerin ob der ganzen

Liegenschaft, wies hingegen den Antrag auf Einverleibung des

Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten der

Erstantragstellerin mit der Begründung ab, die Heiratsurkunde der

Antragsteller sei nicht in Urschrift, sondern bloß in beglaubigter

Abschrift vorgelegt worden. Ebenso wie für die Begründung von

Wohnungseigentum zwischen Ehegatten sei auch für den Fall der

Einverleibung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes die Heiratsurkunde Eintragungsgrundlage und müsse daher gemäß § 87 Abs 1 GBG in Urschrift vorgelegt werden.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegnstandes 50.000 S übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Das Rekursgericht billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zu der hier entscheidungswesentlichen Frage eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß auch die Einverleibung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes für die Erstantragstellerin bewilligt werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist berechtigt.

Mit dem in § 364c Satz 1 ABGB geregelten Belastungs- und Veräußerungsverbot kann grundsätzlich jeder Eigentümer zugunsten jedweder Person belastet werden. Es handelt sich dabei um ein obligatorisches Rechtsverhältnis (Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 364c), und zwar auch dann, wenn dem Verbot durch die (nur bei Vorliegen bestimmter Angehörigkeitsverhältnisse zulässige) grundbücherliche Eintragung eine Drittwirkung (ohne eigentliche Dinglichkeit) zukommt (Hofmeister in NZ 1991, 111 = Besprechung der Entscheidung NZ 1991/200). Aus dieser Rechtslage folgt, daß das Belastungs- und Veräußerungsverbot schon aufgrund des Vertrages zwischen den Antragstellern als solche auch ohne grundbücherliche Eintragung besteht und den Zweitantragsteller bindet, anders als es bei der Einräumung des Wohnungseigentums zwischen zwei Personen an ein und demselben Objekt der Fall ist, weil letzterenfalls die Ehegatteneigenschaft Voraussetzung für die Rechtsbegründung überhaupt ist. Im Falle des Belastungs- und Veräußerungsverbotes hingegen ist das Bestehen eines der in § 364c Satz 2 ABGB genannten Angehörigkeitsverhältnisse (hier: Ehegattenverhältnis) bloß Voraussetzung dafür, daß das schon bestehende obligatorische Recht in das Grundbuch eingetragen werden kann und sodann als Folge der Eintragung gewisse Drittwirkungen entfaltet.

Die Heiratsurkunde ist daher in einem Fall wie dem hier zu beurteilenden keine Urkunde aufgrund der die Eintragung eines Rechtes erfolgt, sondern bloß Voraussetzung dafür, daß ein schon bestehendes Rechtsverhältnis in das Grundbuch eingetragen werden darf (siehe in diesem Sinne auch Goldschmidt-Dittrich, Die Verfassung von Grundbuchseingaben3 85, worin bezüglich der Notwendigkeit der Vorlage der Heiratsurkunde wegen des vereinbarten Belastungs- und Veräußerungsverbotes einerseits und ihrer Eigenschaft als Grundbuchsurkunde wegen der Bedingtheit des Übergabsvertrages durch die erst nachfolgende Eheschließung anderseits unterschieden wird).

Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher in Stattgebung des Revisionsrekurses wie im Spruche geschehen abzuändern.

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