OGH 3Ob520/94 (RS0087570)

OGH3Ob520/9430.8.1995

Rechtssatz

Das bewusste Verschweigen von Tatsachen begründet nur dann List, wenn eine Rechtspflicht zur Aufklärung bestand. Beim Verkauf aller Geschäftsanteile einer GmbH sind die Käufer darüber aufzuklären, dass aus der Bilanz nicht ersichtliche Bereicherungsansprüche eines Vertragspartners wegen Legung und Bezahlung überhöhter Rechnungen bestehen.

Normen

ABGB §870 CI
GmbHG §76

3 Ob 520/94OGH30.08.1995

Veröff: SZ 68/152

4 Ob 81/99mOGH13.04.1999

Auch; nur: Das bewusste Verschweigen von Tatsachen begründet nur dann List, wenn eine Rechtspflicht zur Aufklärung bestand. (T1) Beisatz: Ob die Aufklärung geboten, sie daher zu erwarten war, bestimmt sich bei Fehlen expliziter Rechtsregeln nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs. (T2)

4 Ob 113/01yOGH29.05.2001

nur T1; Beisatz: Für die Beurteilung der listigen Irreführung spielt es keine Rolle, ob die Nachteile tatsächlich eingetreten sind, denen sich der irregeführte Vertragspartner mit dem Abschluss des Vertrags ausgesetzt hat. Maßgebend ist allein, dass der listig irregeführte Vertragspartner den Vertrag nicht geschlossen hätte, hätte er den wahren Sachverhalt gekannt. (T3)

7 Ob 174/01sOGH31.07.2001

nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Maßgebend ist, dass der listig irregeführte Vertragspartner den Vertrag nicht geschlossen hätte, hätte er den wahren Sachverhalt gekannt. (T4)

3 Ob 23/13yOGH17.07.2013

nur T1; Beis wie T2

9 Ob 40/14vOGH22.07.2014

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2

Dokumentnummer

JJR_19950830_OGH0002_0030OB00520_9400000_001

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