3 Ob 520/94 | OGH | 30.08.1995 |
Veröff: SZ 68/152 |
4 Ob 81/99m | OGH | 13.04.1999 |
Auch; nur: Das bewusste Verschweigen von Tatsachen begründet nur dann List, wenn eine Rechtspflicht zur Aufklärung bestand. (T1) Beisatz: Ob die Aufklärung geboten, sie daher zu erwarten war, bestimmt sich bei Fehlen expliziter Rechtsregeln nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs. (T2) |
4 Ob 113/01y | OGH | 29.05.2001 |
nur T1; Beisatz: Für die Beurteilung der listigen Irreführung spielt es keine Rolle, ob die Nachteile tatsächlich eingetreten sind, denen sich der irregeführte Vertragspartner mit dem Abschluss des Vertrags ausgesetzt hat. Maßgebend ist allein, dass der listig irregeführte Vertragspartner den Vertrag nicht geschlossen hätte, hätte er den wahren Sachverhalt gekannt. (T3) |
7 Ob 174/01s | OGH | 31.07.2001 |
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Maßgebend ist, dass der listig irregeführte Vertragspartner den Vertrag nicht geschlossen hätte, hätte er den wahren Sachverhalt gekannt. (T4) |
3 Ob 23/13y | OGH | 17.07.2013 |
nur T1; Beis wie T2 |
9 Ob 40/14v | OGH | 22.07.2014 |
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19950830_OGH0002_0030OB00520_9400000_001
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