Rechtssatz
Das hypothetische Ergebnis eines außerordentlichen Revisionsrekurses, wäre das Anfechtungsinteresse nicht nach Einbringung des Rechtsmittels weggefallen, bedarf dann keiner Erörterung aus kostenrechtlichen Gründen, wenn wegen Wegfalles des Exekutionstitels und rechtskräftiger Abweisung des Antrages auf Exekutionsbewilligung die Schaffung eines sich auf Exekutionskosten des betreibenden Gläubigers beziehenden Titels im Hinblick auf die §§ 39 und 75 EO ohnehin nicht mehr in Betracht kommt.
Dokumentnummer
JJR_19950426_OGH0002_0030OB00040_9500000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)