Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bewilligte auf Grund der einstweiligen Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 7. 5. 1999, 38 Cg 26/99f-8, die Unterlassungsexekution und verhängte eine Geldstrafe von S 80.000. Mit weiteren Strafanträgen behauptete die betreibende Partei weitere Verstöße der verpflichteten Partei gegen den Exekutionstitel im Zeitraum vom 23. 5. 1999 bis 15. 6. 1999. Das Erstgericht verhängte jeweils Geldstrafen von S 80.000.
Das Rekursgericht änderte diese Beschlüsse infolge Rekursen der verpflichteten Partei dahin ab, dass die entsprechenden Anträge der betreibenden Partei abgewiesen wurden; es sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige je Antrag jeweils S 52.000, nicht aber S 260.000; der ordentliche Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung sei zulässig, weil der Frage der ausreichenden Bestimmtheit eines Unterlassungsgebotes wie des vorliegenden im Zusammenhang mit der Preisgestaltung im Zeitungswesen zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme.
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung und überwiegender Lehre setzt jedes Rechtsmittel ein Anfechtungsinteresse (Beschwer) voraus, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Fragen zu klären. Das Anfechtungsinteresse muss sowohl bei Einlangen des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen; fällt es nach dem Einlangen des Rechtsmittels weg, dann ist das ursprünglich zulässige Rechtsmittel zurückzuweisen (Kodek in Rechberger, ZPO**2, Rz 9 Vor § 461 mwN).
Der Oberste Gerichtshof änderte mit Beschluss vom 18. 1. 2000, 4 Ob 316/99w, im Verfahren 38 Cg 26/99f des Handelsgerichtes Wien die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin ab, dass der Antrag der nun betreibenden Partei auf Bewilligung einer einstweiligen Verfügung gegen die nun verpflichtete Partei abgewiesen wurde. Damit ist der Exekutionstitel, auf Grund dessen Unterlassungsexekution geführt wird, weggefallen. Das Anfechtungsinteresse der betreibenden Partei ist somit nachträglich weggefallen, was - unter Berücksichtigung der einleitend dargestellten Rechtslage - zur Rechtsmittelzurückweisung führen muss.
Gemäß § 78 EO, § 50 Abs 2 ZPO war auch auszusprechen, dass die betreibende Partei die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen hat. Gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO ist die Zwangsvollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen, wenn der dieser zugrundeliegende Exekutionstitel - wie hier - durch rechtskräftige Entscheidung für ungültig erkannt, aufgehoben oder sonst für unwirksam erklärt wurde. Eine solche Einstellung hat gemäß § 39 Abs 2 EO auf Antrag zu erfolgen. § 75 EO ordnet auch für den Fall der Einstellung des Exekutionsverfahrens gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO an, dass der betreibende Gläubiger keinen Anspruch auf Ersatz der gesamten bis zur Einstellung aufgelaufenen Exekutionskosten hat. Wegen Wegfalls des Exekutionstitels kommt somit die Schaffung eines sich auf Exekutionskosten des betreibenden Gläubigers beziehenden Titels jedenfalls nicht mehr in Betracht; deshalb bedarf auch das hypothetische Ergebnis des außerordentlichen Revisionsrekurses, wäre das Anfechtungsinteresse nicht nach Einbringung des Rechtsmittels weggefallen, keiner Erörterung aus kostenrechtlichen Gründen (3 Ob 40/95; 3 Ob 62/95).
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