OGH 3Ob40/95

OGH3Ob40/9526.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei Martin H*****, vertreten durch Dr.Peter Raits, Dr.Alfred Ebner, Dr.Walter Aichinger, Dr.Peter Bleiziffer und Dr.Daniel Bräunlich, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die verpflichteten Parteien 1. Horst P*****, und 2. Beate P*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung der Verbücherung des Eigentumsrechtes (Streitwert S 1,000.000,-) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 12.Jänner 1995, GZ 3 R 5/95-44, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg auf Bewilligung der Exekution vom 28. Dezember 1994, GZ 7 Cg 224/94-31, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Das Erstgericht erließ im Titelverfahren mit Beschluß vom 11.August 1994 "zur Sicherung des Anspruches der klagenden und gefährdeten Partei (hier betreibende Partei) wider die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei (hier verpflichtete Parteien) auf Unterlassung der Verbücherung des Eigentumsrechtes der beklagten Parteien aufgrund des am 3.2.1994 mit Frau Waltraud T***** geschlossenen Kaufvertrages, und zwar im Range der Rangordnung TZ 1876/1994," eine einstweilige Verfügung, die verschiedene Unterlassungs- und Handlungsgebote - auch gegenüber einem Dritten - zum Gegenstand hatte (ON 14). Mit Beschluß vom 25.November 1994 gab das Rekursgericht den gegen diese einstweilige Verfügung erhobenen Rechtsmitteln statt und wies das Sicherungsbegehren in Abänderung der angefochtenen Entscheidung zur Gänze ab; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu (ON 25). Auf Antrag der gefährdeten Partei erkannte das Erstgericht ihrem Revisionsrekurs gegen die Rekursentscheidung mit Beschluß vom 19.Dezember 1994 "aufschiebende Wirkung" zu (ON 27).

Aufgrund der einstweiligen Verfügung vom 11.August 1994 bewilligte das Erstgericht der gefährdeten als betreibender Partei wider die Gegner der gefährdeten als verpflichtete Parteien mit Beschluß vom 28. Dezember 1994 die Exekution "zur Erwirkung der Zurückziehung des beim Bezirksgericht Salzburg eingebrachten Grundbuchsgesuches um Eigentumseinverleibung zugunsten der verpflichteten Parteien ob dem Grundstück 681/4 Grundbuch *****" (ON 31). Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel der verpflichteten Parteien gegen die Exekutionsbewilligung mit Beschluß vom 12.Jänner 1995 Folge und wies das Vollstreckungsbegehren in Abänderung der angefochtenen Entscheidung ab; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu (ON 44). Mit Beschluß vom 27. Jänner 1995 gab schließlich der Oberste Gerichtshof dem Revisionsrekurs der gefährdeten (betreibenden) Partei gegen die Abweisung ihres Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch den Beschluß des Rekursgerichtes vom 25.November 1994, womit der Beschluß des Erstgerichtes vom 11.August 1994 abgeändert wurde, nicht Folge (ON 54). Ausfertigungen dieser Entscheidung wurden den Parteien bereits zugestellt.

Der am 24.Jänner 1995 eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei richtet sich gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes vom 12.Jänner 1995, womit ihr Antrag, aufgrund der am 11. August 1994 erlassenen einstweiligen Verfügung die Exekution zu bewilligen, in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses abgewiesen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung und überwiegender Lehre setzt jedes Rechtsmittel ein Anfechtungsinteresse (Beschwer) voraus, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Fragen zu klären. Das Anfechtungsinteresse muß sowohl bei Einlangen des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen; fällt es nach dem Einlangen des Rechtsmittels weg, dann ist das ursprünglich - hier nach den Verfahrensgesetzen als außerordentlicher Revisionsrekurs zunächst - zulässige Rechtsmittel zurückzuweisen (Kodek in Rechberger, ZPO-Kommentar Rz 9 vor § 461 mN zur Rechtsprechung und Lehre).

Der Oberste Gerichtshof bestätigte mit Beschluß vom 27.Jänner 1995 den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz vom 25.November 1994, womit der hier gegenständliche Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses vom 11.August 1994 abgewiesen wurde. Damit ist aber - unter Berücksichtigung des vom Gericht erster Instanz gefaßten Beschlusses vom 19.Dezember 1994 - jener Titel weggefallen, welcher der mit Beschluß vom 28.Dezember 1994 bewilligten Exekution als Grundlage diente. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nach inhaltlicher Prüfung des außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom 12. Jänner 1995, womit der Antrag auf Exekutionsbewilligung in Abänderung des angefochtenen Beschlusses abgewiesen wurde, wäre daher nur nur noch rein theoretischer Bedeutung.

Das Anfechtungsinteresse für den von der betreibenden Partei am 24. Jänner 1995 eingebrachten außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes vom 12.Jänner 1995 ist also nachträglich weggefallen, was - unter Berücksichtigung der einleitend dargestellten Rechtslage - zur Rechtsmittelzurückweisung führen muß.

Gemäß §§ 78 EO und 50 Abs 2 ZPO idF der EO-Novelle 1991 war auch auszusprechen, daß die betreibende Partei die Kosten ihres außerordentlichen Revisionsrekurses selbst zu tragen hat. Gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO ist die Zwangsvollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen, wenn der dieser zugrundeliegende Exekutionstitel - wie hier - durch rechtskräftige Entscheidung für ungültig erkannt, aufgehoben oder sonst für unwirksam erklärt wurde. Eine solche Einstellung hat gemäß § 39 Abs 2 EO auf Antrag zu erfolgen. § 75 EO ordnet auch für den Fall der Einstellung des Exekutionsverfahrens gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO an, daß der betreibende Gläubiger keinen Anspruch auf Ersatz der gesamten bis zur Einstellung aufgelaufenen Exekutionskosten hat. Wegen Wegfalles des Exekutionstitels und rechtskräftiger Abweisung des Antrages auf Exekutionsbewilligung kommt somit die Schaffung eines sich auf Exekutionskosten des betreibenden Gläubigers beziehenden Titels jedenfalls nicht mehr in Betracht; deshalb bedarf auch das hypothetische Ergebnis des außerordentlichen Revisionsrekurses, wäre das Anfechtungsinteresse nicht nach Einbringung des Rechtsmittels weggefallen, keiner Erörterung aus kostenrechtlichen Gründen.

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