Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Während das Erstgericht der betreibenden Partei auf Grund einer einstweiligen Verfügung gegen die verpflichtete Partei die Unterlassungsexekution nach § 355 EO bewilligt hatte, wies das Gericht zweiter Instanz den Exekutionsantrag infolge deren Rekurses ab. Es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu und sprach in der Folge ergänzend aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung gerichtete „außerordentliche" Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist unzulässig.
Dies folgt daraus, dass mittlerweile deren Beschwer durch die abweisende Entscheidung wegfiel.
Mit Beschluss vom 14. März 2005, AZ 4 Ob 262/04i, bestätigte der Oberste Gerichtshof (mit einer Maßgabe) die den Sicherungsantrag gegenüber der hier verpflichteten Partei (= eine der Gegnerinnen der gefährdeten Partei im Titelverfahren) abweisende Entscheidung der zweiten Instanz im Sicherungsverfahren und hob u.a. deren dem Antrag gegenüber dieser teilweise stattgebenden Teil als nichtig auf. In der Folge beantragte die verpflichtete Partei beim Erstgericht die Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 1 EO und die Aberkennung der der betreibenden Partei bisher zuerkannten Exekutionskosten und deren Verurteilung zum Kostenersatz iSd § 75 EO.
Bei antragsabweisenden Entscheidungen fällt nach stRsp die eine Voraussetzung für die Zulässigkeit bildende Anfechtungsinteresse (Beschwer) der betreibenden Partei nicht erst nach (rechtskräftiger) Einstellung der Exekution weg, sondern schon dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der der Exekution zugrunde liegende Titel rechtskräftig beseitigt wurde. In einem solchen Fall ist auf Grund des hier schon vorliegenden Antrags der verpflichteten Partei nach § 39 Abs 1 Z 1 EO das Exekutionsverfahren einzustellen (3 Ob 315/99s; 3 Ob 234/00h = MietSlg 53.827; Jakusch in Angst, EO § 65 Rz 14 mwN). In einem solchen Fall bedarf das hypothetische Ergebnis des (außerordentlichen) Revisionsrekurses keiner Erörterung iSd § 78 EO iVm § 50 Abs 2 ZPO, weil ein Kostenzuspruch an den in zweiter Instanz unterlegenen betreibenden Gläubiger wegen § 75 EO keinesfalls in Betracht kommt (3 Ob 315/99s; 3 Ob 234/00h [insoweit nicht veröff.]; RIS-Justiz RS0050092).
Dessen Rechtsmittel ist daher ohne weiteres zurückzuweisen. Gemäß § 78 EO iVm § 50 Abs 2 ZPO ist nach den beiden zitierten Entscheidungen auszusprechen, dass die betreibende Partei ihre Kosten selbst zu tragen hat.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)