OGH 10Ob509/95 (RS0047275)

OGH10Ob509/9525.4.1995

Rechtssatz

Eine Aufklärungspflicht des Rechtsanwaltes hinsichtlich der Honorarabrechnung ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Klient eine unzutreffende Meinung äußert oder überhaupt erkennen lässt, dass er in solchen Fragen unerfahren und unsicher ist. Keine Aufklärungspflicht über die zu erwartende Honorarverrechnung wird hingegen dann anzunehmen sein, wenn der Vertragspartner zu erkennen gibt, dass er mit den Verhältnissen vertraut ist oder eine entsprechende Belehrung überhaupt ablehnt.

Aufklärungs- und Warnpflicht; Schutzpflicht- und Sorgfaltspflicht

 

Normen

ABGB §918 Ib1
ABGB §1295 II7fg
ZPO §528 Abs1 L

10 Ob 509/95OGH25.04.1995
3 Ob 25/01zOGH25.04.2001

Beisatz: Die Beurteilung im Einzelfall, ob unter Anwendung diese Grundsätze eine Belehrung durch den Rechtsanwalt erforderlich war, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. (T1)

7 Ob 250/05yOGH09.11.2005

Beis wie T1; Beisatz: Hier wurde Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts gegenüber Mandanten (international tätiges und mit entsprechend rechtlich geschultem Mitarbeiterstab verfügendes Unternehmen), darüber, dass eine Abrechnung nach Einzelleistungen im Allgemeinen teurer ist als der Einheitssatz, verneint. (T2)

6 Ob 152/06fOGH31.08.2006

Beis wie T1

9 Ob 120/06xOGH28.03.2007

Beis wie T1

3 Ob 132/08wOGH03.10.2008

Vgl; Beisatz: Es besteht nur eine ganz allgemeine Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten über die ihm unbekannten wirtschaftlichen Auswirkungen, insbesondere auch über jene im Prozesskostenrecht bzw überhaupt über sein Honorar. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Verletzung einer Aufklärungspflicht verneint. (T4)

6 Ob 239/09dOGH18.12.2009

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3 nur: Es besteht nur eine ganz allgemeine Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts über sein Honorar. (T5)

8 Ob 120/13zOGH29.11.2013

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5

10 Ob 15/14zOGH17.06.2014

Auch; Beis wie T4

4 Ob 114/15sOGH11.08.2015

Beis wie T1

24 Os 5/15pOGH25.11.2015

Auch

22 Os 6/15wOGH09.11.2015

Vgl

1 Ob 70/17aOGH24.05.2017

Auch; Beis wie T1

7 Ob 164/18wOGH30.01.2019

Beisatz: Wenn der Rechtsanwalt eine Aufklärung zur Honorierung nach RATG/AHK vornimmt, dann muss diese jedenfalls richtig, vollständig und für den Mandanten verständlich sein. Zweck einer Aufklärung ist es, dem Vertragspartner eine Grundlage für seine Entscheidung zum Abschluss des Vertrags zu verschaffen. (T6)

21 Ds 3/19gOGH15.07.2020

Vgl; Beisatz: Genießt der Mandant im Zivilprozess Verfahrenshilfe, trifft den Rechtsanwalt eine sich aus der in § 9 RAO verankerten Treuepflicht ergebende Aufklärungspflicht darüber, mit welchen Kosten der Mandant aufgrund allfälligen außergerichtlichen Einschreitens des Rechtsanwalts in etwa rechnen muss. Verstößt der Rechtsanwalt schuldhaft gegen diese Aufklärungspflicht, verwirklicht er beide Tatbestände des § 1 Abs 1 DSt. (T7)

28 Ds 5/21fOGH23.09.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Keine Aufklärung darüber, dass ab Beendigung der „Ersten anwaltlichen Auskunft“ und der Übernahme von Vertretungstätigkeiten das anwaltliche Einschreiten mit Kosten für den Mandanten verbunden ist. (T8)

6 Ob 187/21zOGH02.02.2022

Vgl; Beisatz: Ein Rechtsanwalt ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, einen potenziellen Mandanten in einer arbeits- oder sozialrechtlichen Angelegenheit ohne Weiteres auf die Möglichkeit der kostenlosen Rechtsvertretung vor Gericht durch die Arbeiterkammer nach §§ 7, 14 Arbeiterkammergesetz 1992 hinzuweisen. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19950425_OGH0002_0100OB00509_9500000_001

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