OGH 10Ob509/95

OGH10Ob509/9525.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier, Dr. Bauer, Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A***** K*****, Rechtsanwalt, *****, vertreten durch Dr. Helmut Berger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A***** J. G*****, Immobilienverwalter, *****, vertreten durch Dr. Ladislav Margula, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 422.317,80 s.A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 7. Juni 1994, GZ 12 R 85/94-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 5. Jänner 1994, GZ 20 Cg 8/94g-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 15.895,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 2.649,30 USt.) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte beauftragte den Kläger, ihn in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt in mehreren Verfahren zu vertreten. Diese Verfahren standen im Zusammenhang mit der Ehescheidung des Beklagten. Bei der ersten Informationsaufnahme wurde zum einzigen Mal über die Kostenfrage gesprochen, wobei der Kläger das Gespräch auf diese Thema lenkte. Der Beklagte, der in der Person des Klägers bereits den dritten Rechtsanwalt beauftragt hatte, erklärte dem Kläger, daß er darüber (über die Kostenfrage) nicht zu sprechen brauche, er kenne sich "im Tarif" wahrscheinlich besser aus, als der Kläger. Eine besondere Vereinbarung über die Anwaltskosten wurde nicht getroffen, insbesondere wurde nicht vereinbart, daß die Nebenleistungen im Einheitsssatz Deckung zu finden hätten. Der Kläger erbrachte in der Folge Vertretungsleistungen gemäß einer detaillierten Honorarnote. Die dort verzeichneten und erbrachten Leistungen errechnen sich mit einem Betrag von S 673.442,80 inklusive 20 % Umsatzsteuer und inklusive Barauslagen von S 2.182,--. Auf diese Honorarnote leistete der Beklagte Teilzahlungen von S 118.000,-- und S 133.125,--, so daß ein Rest von S 422.317,80 offen ist. Eine weitere Zahlung des Beklagten von S 50.000,-- betraf Leistungen des Klägers, die nicht in der Kostennote verzeichnet wurden und daher nicht Gegenstand des Verfahrens sind.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger vom Beklagten die Zahlung des offenen Honorars von S 422.317,80 samt Stufenzinsen.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er stelle außer Streit, daß ihn der Kläger in verschiedenen Verfahren im Zusammenhang mit seiner Ehescheidung vertreten habe und daß der Kläger die verrechneten Leistungen auch tatsächlich erbracht habe. Er habe allerdings mit dem Kläger vereinbart, daß die Nebenleistungen durch den Einheitssatz abgegolten würden. Hievon ausgehend sei der Honoraranspruch durch die geleisteten Zahlungen zur Gänze berichtigt. Eine allfällige Ungewißheit über die zu erwartende Art der Verrechnung und damit über die Höhe des Honorars verstoße gegen die guten Sitten. Sittenwidrig wäre weiters die Unterlassung eines Hinweises darauf, daß die Kosten der Einzelleistungen den Einheitssatz bereits überstiegen hätten. Wenngleich der Kläger die verrechneten Leistungen erbracht habe, hätten sich diese teilweise als nicht zweckentsprechend erwiesen. Überdies lasse der Kläger die Acontozahlung von S 50.000,-- unberücksichtigt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Ausnahme eines Zinsenteilbegehrens statt. Der Kläger habe die verrechneten Leistungen unbestrittenermaßen erbracht. Die Honorierung entspreche den Tarifansätzen des Rechtsanwaltstarifes bzw des AHR. Der Einwand der Sittenwidrigkeit sei angesichts des Umstandes unberechtigt, daß der Kläger ohnedies gewillt gewesen sei und die Absicht gehabt habe, den Beklagten über die Kostenfrage zu informieren, wobei er auch ohne weiteres über die Frage von Einheitssatz, AHR und RAT Auskunft hätte geben können; der Beklagte habe aber auf eine Information über die Kostenfrage verzichtet.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Nach teilweiser Beweiswiederholung stellte es fest, daß der Kläger auf die Honorarsumme nur Acontozahlungen von S 118.000,- und S 133.500,-- in Anrechnung gebracht habe, daß die weitere Zahlung von S 50.000,-- unberücksichtigt geblieben sei, weil diese für nicht klagegegenständliche Leistungen erbracht worden sei. Die Frage, welchen Aspekt der Kostenverrechnung der Kläger dem Beklagten zu erläutern gedacht habe, könne auf sich beruhen, weil es zu den entsprechenden Erläuterungen über Wunsch des Beklagten erst gar nicht gekommen sei. In Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung stehe es dem Rechtsanwalt frei, gegenüber der von ihm vertretenen Partei statt des Einheitssatzes die einzelnen Nebenleistungen zu verrechnen (§ 23 Abs 2 RATG). Die vom Kläger vorgenommene Verrechnung entspreche demnach der für die Honorierung anwaltlicher Leistungen maßgeblichen Bestimmung des RATG, womit sich eine Prüfung der Frage erübrige, ob und inwieweit sich der strittige Honoraranspruch auch unmittelbar aus den AHR ableiten ließe. Die Verrechnung von Leistungen mit den für diese im Gesetz vorgesehenen Beträgen sei rechtmäßig und könne dem § 879 ABGB nicht unterstellt werden. Hieran vermöge auch die Tatsache nichts zu ändern, daß das RATG dem Rechtsanwalt die Möglichkeit einräume, zwischen zwei Verrechnungarten zu wählen, seien doch beide inhaltlich genau definiert. Eine Verletzung von Aufklärungspflichten könne dem Kläger schon deshalb nicht angelastet werden, weil der Beklagte eine Aufklärung unter Hinweis auf seinen ohnedies bereits vorhandenen einschlägigen Wissensstand ausdrücklich abgelehnt habe. Um ein unverzichtbares Recht handle es sich bei jenem auf Offenlegung der durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Leistungen zu erwartender Kosten aber nicht. Da der Kläger nach den Umständen des Falles nicht damit rechnen habe müssen, der Beklagte werde durch die im Gesetz vorgesehene Verrechnung der anwaltlichen Mühewaltung nach Einzelleistungen statt mit dem Einheitssatz überrascht werden, habe auch keine Warnpflicht bestanden. Als verfehlt erweise sich letztlich der Hinweis des Beklagten auf § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, sei doch bei Beauftragung des Klägers ein bestimmtes Entgelt im Sinne der genannten Bestimmung nicht vereinbart worden. Der Kläger habe sich auch nicht das Recht ausbedungen, für seine Leistungen ein höheres als das gar nicht vereinbarte Entgelt zu verlangen. Das Berufungsgericht sprach schließlich aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern oder hilfsweise aufzuheben.

Der Kläger erstattete eine - ihm freigestellte - Revisionsbeantwortung und beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist - entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes - zulässig, weil zur Frage, inwieweit ein Rechtsanwalt mangels Honorarvereinbarung statt des Einheitssatzes die Nebenleistungen verrechnen kann, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aber nicht berechtigt.

Auf den durch Inanspruchnahme des Klägers als Rechtsanwalt zustande gekommenen Vertrag finden in erster Linie die Vorschriften der RAO, hilfsweise die Bestimmungen des ABGB über den Bevollmächtigungsvertrag Anwendung. Dabei gebührt ihm - wenn Unentgeltlichkeit wie hier nicht vereinbart ist -, das vereinbarte Entgelt (§ 17 Abs 1 RAO), sonst angemessene Entlohnung. Angemessen iS des § 1152 ABGB ist das Entgelt, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geschieht oder geschehen ist, ergibt. Soweit für Leistungen ein besonderer Tarifansatz besteht, ist regelmäßig dieser als angemessenes Entgelt anzusehen. Die Rangfolge der Rechtsgrundlagen für das Anwalthonorar lautet daher: 1. Parteienvereinbarung, 2. RATG und 3. angemessenes Entgelt nach § 1152 ABGB, wobei jede Rechtsgrundlage die nachfolgende ausschließt (Klicka, Die Verwendung der Autonomen Honorar-Richtlinien im Zivilprozeß, RdW 1993, 298 f; AnwBl 1992, 678 mwN).

Auszugehen ist von der unbekämpften Feststellung, daß die Parteien überhaupt keine Honorarvereinbarungen getroffen haben, daß aber das vom Kläger begehrte Honorar (ausschließlich) nach dem RAT abgerechnet wurde. Die Rechtsanwälte haben im zivilgerichtlichen Verfahren Anspruch auf Entlohnung nach Maßgabe der Bestimmungen des RATG und des einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Die Vorschriften des RATG gelten im allgemeinen sowohl im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und der von ihm vertretenen Partei als auch bei Bestimmung der Kosten, die der Gegner zu ersetzen hat (§ 1 Abs 1 und 2 RATG). Nach § 23 Abs 1 RATG gebührt bei Entlohnung von Leistungen, die unter die Tarifposten 1, 2, 3, 4 oder 7 fallen, anstelle aller unter die Tarifposten 5, 6 und 8 fallenden Nebenleistungen und anstelle des Ersatzes für die Postgebühren im Inland ein Einheitssatz. Nach § 23 Abs 2 RATG kann der Rechtsanwalt jedoch gegenüber der von ihm vertretenen Partei statt des Einheitssatzes die einzelnen im Abs 1 angeführten Nebenleistungen verrechnen. Das Gesetz sagt nichts darüber aus, ob die dem Rechtsanwalt freistehende Wahl nach § 23 Abs 2 RATG bereits bei Abschluß des Bevollmächtigungsvertrages oder während der Vertretungsleistungen erklärt (vereinbart) werden muß oder ob der Rechtsanwalt bis zuletzt, also bis zur Legung der Honorarnote offen lassen kann, ob er den Einheitssatz oder die Einzelleistungen verrechnen wird. Das Gesetz enthält auch keinen Hinweis darauf, ob dem Rechtsanwalt allenfalls eine Warnpflicht dahin trifft, daß die Einzelleistungen im allgemeinen wesentlich teurer sind als der Einheitssatz. Für den Fall eines vom Mandanten dem Rechtsanwalt übergebenen Kostenvorschusses hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß keine spezielle Pflicht des Rechtsanwalts besteht, den Mandanten bei sonstigem Verlust der Honoraransprüche darauf hinzuweisen, daß durch die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt entfaltete Tätigkeit Honoraransprüche in Höhe des geleisteten Kostenvorschusses entstanden sind; ob eine entsprechende Obliegenheit unter dem Gesichtspunkt standesrechtlicher Verantwortung besteht, war dort nicht zu prüfen (AnwBl 1991, 54 mit Anmerkung von Pritz). Hingegen legt der Gesetzgeber einem Sachverständigen eine entsprechende Warnpflicht auf: Ist zu erwarten oder stellt sich bei der Sachverständigentätigkeit heraus, daß die tatsächlich entstehende Gebühr des Sachverständigen den Wert des Streitgegenstandes oder erheblich die Höhe eines erlegten Kostenvorschusses übersteigen wird, so hat der Sachverständige das Gericht darauf hinzuweisen. Unterläßt er dies, so hat er für seine Leistungen insoweit keinen Gebührenanspruch (§ 25 Abs 1 GebAG 1975 idF BGBl 1994/623).

Unter Bedachtnahme auf die aus diesem Gesetz hervorgehende Wertung des Gesetzgebers wäre durchaus vertretbar, auch einem Rechtsanwalt eine entsprechende Warnpflicht aufzuerlegen, wenn sich im Verlaufe einer Vertretung herausstellt, daß das Honorar den Wert des Streitgegenstandes oder erheblich die Höhe eines Kostenvorschusses übersteigen werde. Was die Wahlmöglichkeit zwischen Einheitssatz und Entlohnung der einzelnen Nebenleistungen betrifft, so wurde bisher immer die Auffassung vertreten, daß das Honorar nach dem jeweils

höheren Ergebnis zu bestimmen ist (EvBl. 1977/6; RZ 1990/106 = AnwBl

1990, 334; in der E 1 Ob 537/90 = AnwBl 1990, 656 ging der 1. Senat

stillschweigend davon aus, daß der Rechtsanwalt statt des Einheitssatzes die einzelnen Nebenleistungen auch nachträglich verrechnen könne, weil er es für aufklärungsbedürftig erachtete, welche der verrechneten Einzelleistungen durch die bereits erfolgte Überweisung des Einheitssatzes abgedeckt erschienen).

Unbestritten ist, daß einen Rechtsanwalt dem Klienten gegenüber besondere Aufklärungspflichten treffen (vgl Strasser in Rummel ABGB2 Rz 10 zu § 1009 mwN). Nach heute herrschender Auffassung treten Geschäftspartner schon mit der Aufnahme eines Kontaktes zu rechtsgeschäftlichen Zwecken in ein beiderseitiges Schuldverhältnis, das sie zu gegenseitiger Rücksichtnahme bei der Vorbereitung und beim Abschluß des Geschäftes verpflichtet. Es bestehen Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten, die den unselbständigen vertraglichen Nebenpflichten entsprechen (Koziol/Welser, Grundriß9 I 205 f). Ob es in diesem Sinn einem Rechtsanwalt obliegt, einen Mandanten bereits vor Abschluß des Bevollmächtigungsvertrages darauf hinzuweisen, wie die Honorarabrechnung erfolgen werde und mit welchen Kosten der Mandant etwa rechnen müsse, weil die Frage der Kostenbelastung aus der Sicht des Mandanten ein wesentliches wirtschaftliches Element im Zusammenhang mit anwaltlicher Tätigkeit darstellt, und ob daher zu fordern ist, daß ein Rechtsanwalt den Mandanten auch darüber aufklärt, daß er ihm gegenüber den Einheitssatz oder die einzeln angeführten Nebenleistungen verrechnen werde, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Eine Aufklärungspflicht ist jedenfalls dann gegeben, wenn der andere Teil eine unzutreffende Meinung äußert (vgl Reischauer in Rummel2 Rz 15 vor § 918 ABGB mwN) oder überhaupt erkennen läßt, daß er in solchen Fragen unerfahren und unsicher ist. Keine Aufklärungspflicht über die zu erwartende Honorarverrechnung wird hingegen dann anzunehmen sein, wenn der Vertragspartner zu erkennen gibt, daß er mit den Verhältnissen vertraut ist oder eine entsprechende Belehrung überhaupt ablehnt.

Gerade das war aber hier der Fall:

Bereits bei der ersten Informationsaufnahme lenkte der Kläger das Gespräch auf die Kostenfrage. Der Beklagte, der in der Person des Klägers bereits den dritten Rechtsanwalt beauftragt hatte, erklärte nach den Feststellungen dem Kläger, daß er über die Kostenfrage nicht zu sprechen brauche, weil sich der Beklagte "im Tarif" wahrscheinlich besser auskenne als der Kläger. Nach einer solchen Äußerung des Beklagten bestand aber keine Verpflichtung des Klägers, auf die Möglichkeit der Honorarverrechnung nach § 23 Abs 2 RATG gesondert hinzuweisen, und zwar weder vor Abschluß des Bevollmächtigungsvertrages noch auch in der Folge während des Verfahrens, als sich abzeichnete, daß die Nebenleistungen einen Umfang annahmen, der über ihre Abgeltung durch den Einheitssatz hinausging. Unter diesen Gesichtspunkten erweist sich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes als zutreffend, daß der Kläger nach den Umständen des Falles nicht damit rechnen mußte, der Beklagte werde durch die im RATG vorgesehene Verrechnung der anwaltlichen Mühewaltungen nach Einzelleistungen überrascht werden.

Auch im übrigen ist die Revision nicht berechtigt. Da die Parteien keine Honorarvereinbarung getroffen haben, kommt es auf die Rechtsfrage, ob die Vereinbarung der Honorierung nach dem RAT die eines "bestimmten Entgeltes" iS des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG ist, nicht an. Im vorliegenden Fall konnte es der Kläger bis zuletzt offen lassen, ob er den Einheitssatz oder die Einzelleistungen verrechnen würde. Nicht zielführend sind auch die Revisionsausführungen zu der oben dargestellten Zahlung von S 50.000,--, wozu der Beklagte die Auffassung vertritt, ein Erfolgshonorar, das erst nach erbrachter Leistung verlangt werde, stelle einen unzulässigen Vertragsbestandteil gemäß § 6 Abs 1 Z 5 KSchG dar und sei nichtig. Dazu braucht deshalb nicht Stellung genommen zu werden, weil das betreffende Erfolgshonorar nach der Feststellung des Berufungsgerichtes, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, nicht klagsgegenständliche Leistungen betrifft und der Beklagte auch kein Rückforderungsbegehren mittels Einwendung einer Gegenforderung gestellt hat. Ob er diese Zahlung von S 50.000,-- rückfordern kann, braucht daher hier nicht erörtert zu werden.

Die weiters geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner weiteren Begründung.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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