OGH 14Os178/94 (RS0095240)

OGH14Os178/9410.1.1995

Rechtssatz

Beim Verbrechen der (minderschweren) Vergewaltigung nach § 201 Abs2 StGB reicht jede Art von Gewalt im Sinne des Einsatzes nicht ganz unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstandes aus. In diese Sinne stellt sich das Drücken des Opfers sowohl mit einem Fuß als auch mit der Hand zum erigierten Glied des Täters als Anwendung von - wenn auch im untersten Bereich gelegener - Gewalt zum Zwecke der Abnötigung eines Oralverkehrs dar.

Normen

StGB §201 Abs2

14 Os 178/94OGH10.01.1995
11 Os 77/97OGH26.08.1997

Auch; nur: Beim Verbrechen der (minderschweren) Vergewaltigung nach § 201 Abs2 StGB reicht jede Art von Gewalt im Sinne des Einsatzes nicht ganz unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstandes aus. (T1); Beisatz: Gewalt, die dazu bestimmt und geeignet ist, den entgegengesetzten Willen des Opfers im Hinblick auf dessen Kräftezustand und in der Lage, in der es sich befindet, zu beugen, stellt auch dann ein Mittel zur Abnötigung eines Geschlechtsverkehrs oder diesem gleichzusetzender Handlungen dar, wenn das Opfer aus Angst keinen Widerstand leistet. (T2)

13 Os 111/99OGH24.11.1999

Auch; nur T1; Beis wie T2

11 Os 13/17xOGH21.03.2017

Auch; Beis wie T2

14 Os 91/21wOGH14.09.2021

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Erfolgt der Einsatz von Gewalt nicht mit der Zielrichtung der Vornahme eines Geschlechtsverkehrs (gegen den Willen des Opfers) wird das Tatbild des § 201 StGB auch dann nicht erfüllt, wenn das Opfer aufgrund deren tätlichen Angriffs eingeschüchtert ist und einen späteren ‑ wenn auch gegen seinen Willen ‑ ohne Einsatz eines tatbildgemäßen Nötigungsmittels vorgenommenen Geschlechtsverkehr nur aus Angst vor weiteren Übergriffen über sich ergehen lässt. Diesfalls kommt eine Subsumtion nach § 205a Abs 1 StGB in Frage. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19950110_OGH0002_0140OS00178_9400000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)