OGH 7Ob565/94 (RS0016120)

OGH7Ob565/9425.5.1994

Rechtssatz

Um der Forderung nach rechtlichem Gehör nachzukommen, muß dem Betroffenen, wenn auch nur formlos, mitgeteilt werden, daß das Gespräch auch als Erstanhörung im Sinne des § 237 AußStrG gewertet werden soll. Die vom Erstrichter unterlassene Mitteilung dieser Art begründet einen Verfahrensmangel, dem die Qualität eines Gesetzesverstoßes gleichkommt.

Normen

AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2c
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2d5
AußStrG idF WGN 1997 §14 Abs1 D1c
AußStrG idF WGN 1997 §14 Abs1 D1d5
AußStrG §237 Abs1

7 Ob 565/94OGH25.05.1994
9 Ob 382/97kOGH10.12.1997

Auch; Beisatz: Gespräche des Pflegschaftsrichters mit dem Betroffenen im Zusammenhang mit anderen Verfahren sind nicht geeignet, diese Erstanhörung zu ersetzen, sodaß Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO vorliegt. (T1)

1 Ob 305/98dOGH24.11.1998

Auch; Beisatz: Das Gericht hat den Betroffenen über Grund und Zweck des Verfahrens zu unterrichten und hiezu zu hören. Der Pflegschaftsrichter soll sich danach einerseits einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschaffen und diesem andererseits Gelegenheit geben, sich über Grund und Zweck des Verfahrens zu informieren und dazu gehört zu werden, also Stellung zu nehmen. (T2) Veröff: SZ 71/198

6 Ob 55/99bOGH22.04.1999

Vgl auch; Beisatz: Bei Erweiterung des Aufgabenkreises des (einstweiligen) Sachwalters (Heilbehandlung) bedarf es vor der Gerichtsentscheidung der Vernehmung der Betroffenen, bei der die Möglichkeit einer selbständigen Beurteilung der Frage der Heilbehandlung nicht ausgeschlossen ist. (T3)

6 Ob 112/02tOGH16.05.2002

Auch; Beis wie T2

7 Ob 200/03tOGH15.10.2003

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19940525_OGH0002_0070OB00565_9400000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)