OGH 1Ob599/93 (RS0020588)

OGH1Ob599/9329.3.1994

Rechtssatz

Soweit der Finanzierer nur als solcher tätig wird, kommt eine Haftung (wegen culpa in contrahendo) nur bei Kenntnis von Umständen in Betracht, die ein Fehlschlagen des finanzierten Geschäfts mit größter Wahrscheinlichkeit erwarten lassen (Ablehnung vom Graf, ecolex 1991, 591 593). Überschreitet das Kreditinstitut seine Rolle als Kreditgeber und wird es als Anlageberater tätig, hat es schadenersatzrechtlich dafür einzustehen, wenn die dem Anleger gegebenen Aufklärungen unvollständig sind, insbesondere wenn der Risikocharakter der Anlage (Erwerb eines "Hausanteilscheins" legt bücherliche Sicherheit nahe) verschleiert wird.

Normen

ABGB §1063 B
ABGB §1295 IIf7b
KSchG §18

1 Ob 599/93OGH29.03.1994

Veröff: SZ 67/54 = ÖBA 1994,558 (Apathy) = EvBl 1994/137 S 663

5 Ob 550/93OGH20.12.1994

Beisatz: Wenn sich das Kreditinstitut auf seine Rolle als Finanzierer beschränkt, obliegt ihm keine allgemeine Verpflichtung, für seinen Kunden die Seriosität der Anlagegesellschaft zu prüfen. (T1)

10 Ob 510/95OGH25.04.1995
1 Ob 540/95OGH25.04.1995

Vgl; nur: Soweit der Finanzierer nur als solcher tätig wird, kommt eine Haftung (wegen culpa in contrahendo) nur bei Kenntnis von Umständen in Betracht, die ein Fehlschlagen des finanzierten Geschäfts mit größter Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. (T2) Beisatz: Eine Aufklärungspflicht des Kreditinstituts besteht nur in Ausnahmefällen: etwa dann, wenn das Kreditinstitut die tatsächlichen Umstände des Risikogeschäftes gekannt und verschwiegen hat, oder anders formuliert, wenn das Kreditinstitut vorhandenes positives Wissen über atypische, sich aus den Verhältnissen des die Vermögnesanlage anbietenden Unternehmers ergebende Beteiligungsrisken nicht an den Kunden weitergegeben haben sollte. (T3) <br/>Veröff: SZ 68/77

7 Ob 1590/95OGH31.05.1995

Beisatz: Darauf, daß der Kreditvertrag entgegenstehende Freizeichnungsklauseln enthält, kommt es nicht an. (T4)

5 Ob 562/94OGH29.08.1995

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der bloße Umstand, dass die Bank mit dem Anlageunternehmen in Geschäftsverbindung stand, in dem sie generell bereit war, nach Prüfung der Bonität des Kreditnehmers den Ankauf von Hausanteilscheinen zu finanzieren, ist nicht haftungsbegründend und keine geeignete Grundlage, die Gefahr für das Mißlingen der Geldanlage auf den Kreditgeber zu überwälzen. (T5)

1 Ob 588/95OGH27.07.1995

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5

2 Ob 2107/96hOGH13.06.1996

nur: Überschreitet das Kreditinstitut seine Rolle als Kreditgeber und wird es als Anlageberater tätig, hat es schadenersatzrechtlich dafür einzustehen, wenn die dem Anleger gegebenen Aufklärungen unvollständig sind, insbesondere wenn der Risikocharakter der Anlage verschleiert wird. (T6) <br/>Beisatz: Der Anlageberater hat seinen Kunden grundsätzlich über die Risikoträchtigkeit einer stillen Beteiligung aufzuklären. Welche konkreten Verhaltenspflichten ihn hiebei treffen, ist eine Frage des Einzelfalles. (T7)

5 Ob 502/96OGH27.02.1996

Vgl; Beisatz: Hier: Erwerb von Hausanteilscheinen der Serie 16/I/B. (T8) <br/>Beisatz: Einwendungsdurchgriff auf die finanzierende Bank bejaht, wenn sich die Bank nicht auf die Rolle des Kreditgebers beschränkt. (T9)

4 Ob 2005/96yOGH29.05.1996

Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Nimmt die Bank auf die Ausgestaltung der Konzeption des Kapitalanlagemodells allein mit dem Ziel Einfluss, ihr gegenüber dem Dritten eingegangenes Kreditengagement abzusichern, dann überschreitet sie ihre Kreditgeberrolle nicht. (T10)

10 Ob 528/94OGH09.04.1996

Vgl auch; nur T6; Beisatz: Dass der Ankauf von Aktien in hohem Maße risikoträchtig sein kann, ist eine allgemein bekannte Tatsache. Die Bank trifft dann eine Aufklärungspflicht über dieses allgemeine Risiko, wenn sie auch beratend tätig war. (T11) <br/>Veröff: SZ 69/86

1 Ob 182/97iOGH15.07.1997

Vgl; nur T6; Beis wie T7

7 Ob 2425/96kOGH02.04.1997

nur T2; Beis wie T5

7 Ob 318/97hOGH03.12.1997

Auch; Beis wie T3

1 Ob 15/98gOGH27.01.1998

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dass der Kreditgeber, der in den Vertrieb des Beteiligungsgeschäfts nicht eingebunden ist, keine Rechtspflicht hat, den Spekulationswillen des Kreditnehmers in Hinsicht auf real erwartbare Gewinnchancen zu hinterfragen, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. (T12)

10 Ob 54/97gOGH17.03.1998

Vgl auch; Beis wie T3

10 Ob 105/98hOGH17.03.1998

Vgl auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T5

9 Ob 2/98dOGH01.04.1998

nur T6; Beis wie T7

7 Ob 177/98zOGH28.04.1999

nur T6; Beis wie T9; Beis wie T11

9 Ob 282/99gOGH01.12.1999

Auch; nur T6; Beis wie T7

7 Ob 306/99xOGH26.01.2000
8 Ob 161/00kOGH13.07.2000

Auch; nur T2; Beis wie T11

6 Ob 287/00zOGH27.09.2001

Teilweise abweichend; Beisatz: Die Grundsätze der Rechtsprechung über die Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten einer Bank im Zusammenhang mit der Drittfinanzierung risikoreicher Veranlagungen sind im Verhältnis zweier Banken zueinander nicht ohne weiteres anzuwenden. (T13); Veröff: SZ 74/167

6 Ob 15/01aOGH13.09.2001

Auch; Beisatz: Eine Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstitutes ist bei derartigen Risikogeschäften überhaupt nur in Ausnahmefällen anzunehmen, so im Fall der Anlageberatung. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Hausanteilsscheine der Serie 17. (T15)

1 Ob 241/01zOGH17.12.2001

Vgl; Beisatz: Bei Finanzierungrisikoträchtiger Beteiligungen ist der Einwendungsdurchgriff, sei es in analoger Anwendung des § 18 KSchG, sei es unter Heranziehung der Grundsätze der Lehre von der Geschäftsgrundlage, jedenfalls dann abzulehnen, wenn sich das Kreditinstitut weder in den Vertrieb der Beteiligungen einschaltet, noch an der Konzeption des Projekts beteiligt war und auch keinen besonderen Vertrauenssachverhalt schuf. (T16)

6 Ob 104/02sOGH16.05.2002

Vgl auch

4 Ob 240/04dOGH11.01.2005

Auch; Beis wie T3

2 Ob 259/08iOGH20.05.2009

Vgl

9 Ob 85/09dOGH11.05.2010

Vgl auch; Beisatz: Die Haftung des Anlageberaters knüpft bei einem Beratungsfehler an der Verletzung vorvertraglicher oder beratervertraglicher Aufklärungs‑ bzw Informationspflichten an. (T17)<br/>Veröff: SZ 2010/53

1 Ob 181/11sOGH22.12.2011

Vgl auch; Beis wie T17

8 Ob 66/12gOGH05.04.2013

Vgl auch; Vgl auch Beis wie T12; Veröff: SZ 2013/33

6 Ob 56/14zOGH10.04.2014

Vgl auch; Beis wie T3

6 Ob 118/17xOGH07.07.2017

Auch; nur T2; Beis wie T1

4 Ob 64/18tOGH29.05.2018

Auch; Beis wie T12; Beis wie T16

Dokumentnummer

JJR_19940329_OGH0002_0010OB00599_9300000_001

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