Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich die klagende Bank bei der Fremdfinanzierung der Anschaffung von risikoträchtigen Hausanteilsscheinen durch den Beklagten auf die Rolle des Kreditgebers beschränkt. Die Vorinstanzen haben der auf Rückzahlung des Kredits nach Fehlschlagen des Anlagegeschäfts gerichteten Klage stattgegeben.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision des Beklagten ist mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig:
Der Revisionswerber bekämpft die Verneinung eines Einwendungsdurchgriffs auf die Bank mit unzulässiger Anfechtung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Die Rechtsrüge geht nicht vom festgestellten, sondern von einem vom Revisionswerber gewünschten Sachverhalt aus. Auf dem Boden der getroffenen Feststellungen entspricht die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes der oberstgerichtlichen Judikatur (6 Ob 15/01a; RS0028149; RS0020588). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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