OGH 6Ob104/02s

OGH6Ob104/02s16.5.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** AG, ***** vertreten durch Dr. Sepp Manhart und Dr. Meinrad Einsle, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagte Partei Volker E***** vertreten durch Dr. Wilhelm Sluka und Dr. Alfred Hammerer, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 29.548,07 EUR, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 13. Februar 2002, GZ 2 R 33/02x-41, womit über die Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 29. November 2001, GZ 5 C 956/92s-34, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich die klagende Bank bei der Fremdfinanzierung der Anschaffung von risikoträchtigen Hausanteilsscheinen durch den Beklagten auf die Rolle des Kreditgebers beschränkt. Die Vorinstanzen haben der auf Rückzahlung des Kredits nach Fehlschlagen des Anlagegeschäfts gerichteten Klage stattgegeben.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision des Beklagten ist mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig:

Der Revisionswerber bekämpft die Verneinung eines Einwendungsdurchgriffs auf die Bank mit unzulässiger Anfechtung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Die Rechtsrüge geht nicht vom festgestellten, sondern von einem vom Revisionswerber gewünschten Sachverhalt aus. Auf dem Boden der getroffenen Feststellungen entspricht die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes der oberstgerichtlichen Judikatur (6 Ob 15/01a; RS0028149; RS0020588). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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