OGH 10ObS63/92 (RS0084264)

OGH10ObS63/9210.11.1992

Rechtssatz

Eine Tätigkeit, die zwar ihrer Art nach einer betrieblichen Tätigkeit entspricht, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübt, steht nicht unter Versicherungsschutz im Sinne des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG, wenn sie, etwa in einem Verein, nur auf Grund mitgliedschaftlicher oder ähnlicher Verpflichtungen (hier als Mitglied des österreichischen Bergrettungsdienstes) ausgeübt wird.

Normen

ASVG §176 Abs1 Z6

10 ObS 63/92OGH10.11.1992

Veröff: SZ 65/148 = SSV-NF 6/123

10 ObS 284/92OGH23.02.1993

Beisatz: Hier: Unfall eines Mitgliedes der freiwilligen Feuerwehr bei der Montage der Weihnachtsbeleuchtung. (T1)

10 ObS 2111/96fOGH21.05.1996

Vgl auch; Beisatz: Hier: Unfall eines selbständigen Handelsvertreters im Rahmen von Arbeiten an der elektrischen Hausbeleuchtungsanlage, die er als selbständiger Unternehmer ("Pfuscher") anstelle eines vom Hauseigentümer oder Hausverwalter beauftragten befugten Elektroinstallateurunternehmens ausführte. (T2)

10 ObS 2095/96bOGH21.05.1996

Beisatz: Die Anwendung des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG setzt voraus, dass die Person wie in einem Dienstverhältnis, Lehrverhältnis oder ähnlichem Verhältnis Vollversicherter tätig wird; ist für ein solches Verhältnis kein Raum, weil die Tätigkeit üblicherweise nicht auf Grund eines solchen Verhältnisses ausgeübt wird, so ist die genannte Bestimmung nicht anzuwenden. (T3)

10 ObS 312/97yOGH04.11.1997

Auch; Beis wie T1 nur: Unfall eines Mitgliedes der freiwilligen Feuerwehr. (T4)

10 ObS 39/02mOGH19.03.2002

Beis wie T3; Beisatz: Mitglieder eines Vereines, die geringfügige Tätigkeiten für den Verein verrichten, die üblicherweise nach der Vereinswirklichkeit regelmäßig von Vereinsmitgliedern wahrgenommen werden, werden nicht wie ein Beschäftigter, sondern als Vereinsmitglied tätig. (T5); Beisatz: Hier: Unfall eines Mitglieds einer Jagdgesellschaft (Obmann und Jagdleiter). (T6)

10 ObS 196/02zOGH18.07.2002

Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Insoweit lässt die gesetzliche Unfallversicherung den Privatbereich, den sich die Bürger als Mitglieder eines Vereines schaffen, grundsätzlich unberührt. (T7); Veröff: SZ 2002/98

10 ObS 178/12tOGH29.01.2013

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Die Anwendung des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG setzt auch voraus, dass die Arbeit in einem oder für einen Betrieb geleistet werden muss, also in einer oder für eine auf Erzielung eines bestimmten Arbeitserfolgs ausgerichteten Organisation. (T8)

2 Ob 243/14wOGH22.01.2015

Auch; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19921110_OGH0002_010OBS00063_9200000_001

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