Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß der Unfall des Klägers am 3.4.1995 nicht zu den Unfällen gehört, die gemäß § 176 Abs 1 Z 6 ASVG den Arbeitsunfällen gleichgestellt sind, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend sei den Revisionsausführungen entgegengehalten:
Der Kläger hat richtig den Unfallversicherungsschutz niemals aus seiner - die Kammermitgliedschaft und damit auch die Pflichtversicherung nach § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG begründenden - Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter (§ 175 Abs 1 ASVG) hergeleitet, sondern sich von Anfang an auf die Bestimmung des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG gestützt. Seine Tätigkeit, in deren Verlauf er durch einen Sturz von der Leiter verunglückte, erfolgte im Rahmen von Arbeiten an der elektrischen Hausbeleuchtungsanlage, die er entgegen seiner Ansicht nicht etwa unter Eingliederung in den "Betrieb" eines Hausverwalters (oder auch Hausbesorgers), sondern gleichsam als selbständiger Unternehmer (nach der Diktion des Berufungsgerichtes als "Pfuscher") anstelle eines vom Hauseigentümer oder Hausverwalter beauftragten befugten Elektroinstallateurunternehmens ausführte (vgl SSV-NF 7/21 mwN). Eine selbständige Tätigkeit ohne Gewerbeberechtigung steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (ASVG MGA 51. ErgLfg 164 Anm 10 zu § 8; SSV-NF 1/14; OLG Wien SSV 20/31 mwN). Von einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit als Voraussetzung des Versicherungsschutzes nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG kann hier keine Rede sein, weshalb es auch nicht darauf ankommt, ob einem Hausbesorger unter anderem die Pflicht obliegt, für die intakte Beleuchtung des Hauses zu sorgen und im Zusammenhang damit etwa ausgebrannte Glühbirnen selbst auszutauschen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.
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