OGH 4Ob547/92 (RS0076267)

OGH4Ob547/9210.11.1992

Rechtssatz

Eine Bevorschussung nach § 4 Z 2 UVG setzt voraus, dass der Unterhaltsschuldner an sich, dem Grund nach, in der Lage ist, Unterhalt zu leisten. Die Leistungsfähigkeit müsste sich auf der eingeschränkten Beweisgrundlage des § 11 Abs 2 UVG durch einen positiven Beweis ergeben.

Normen

UVG §4 Z2

4 Ob 547/92OGH10.11.1992
4 Ob 531/93OGH14.12.1993
4 Ob 1576/95OGH23.05.1995
4 Ob 119/97xOGH13.05.1997
6 Ob 183/99aOGH16.09.1999

Vgl auch; Beisatz: Wenn nach der Aktenlage eine nur eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners schon einmal festgestellt wurde, kann aus Anlass eines Antrages auf Weitergewährung der bisher gewährten Vorschüsse, der mit einem Erhöhungsantrag verbunden wurde, noch nicht ohne jedes weitere Parteivorbringen und ohne (amtswegig) feststellbare Änderung der Verhältnisse eine Erhöhung der Vorschüsse vorgenommen werden. (T1)

10 Ob 42/09pOGH19.01.2010

Vgl; Beisatz: Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Z 2 UVG ist der Bund beweispflichtig. Ein Beweisdefizit oder Zweifel über die Leistungsfähigkeit machen die Unfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu einer - allenfalls höheren - Unterhaltsleistung nicht „offenbar" (im Sinn des letzten Halbsatzes leg cit) und stehen daher der Bevorschussung [in voller Höhe] nicht entgegen. (T2)<br/>Bem: siehe RS0125664 (T3)

10 Ob 7/10tOGH02.03.2010

Vgl; Beis ähnlich wie T2

10 Ob 8/10iOGH02.03.2010

Vgl; Beis ähnlich wie T2

10 Ob 57/13zOGH17.12.2013

nur: Eine Bevorschussung nach § 4 Z 2 UVG setzt voraus, dass der Unterhaltsschuldner an sich, dem Grund nach, in der Lage ist, Unterhalt zu leisten. (T4)

10 Ob 83/19gOGH17.12.2019

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19921110_OGH0002_0040OB00547_9200000_004

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