8 Ob 641/91 | OGH | 28.11.1991 |
Veröff: EvBl 1992/114 S 507 = ÖA 1992,62 |
4 Ob 534/92 | OGH | 07.07.1992 |
Auch; Beisatz: Eine "Ausnahme" besteht nur dort, wo der sonstige gesetzliche Vertreter als Zahlungsempfänger auf Rückzahlung in Anspruch genommen wird. (T1) |
3 Ob 551/92 | OGH | 26.08.1992 |
Vgl; Beisatz: Gleiches gilt für die unmittelbar mit der Unterhaltsvorschußgewährung zusammenhängenden Ansprüche des Kindes, etwa die rückwirkende Einstellung der Vorschüsse. Es kommt weder ein schriftlicher Widerruf der Zustimmung im Sinne des § 212 Abs 5 ABGB in Betracht noch eine konkurrierende Vertretungsbefugnis im Sinne des § 212 Abs 4 ABGB in Verbindung mit § 154a ABGB. (T2)<br/>Veröff: ÖA 1993,114 |
1 Ob 647/92 | OGH | 20.04.1993 |
Auch; nur: Mit Zustellung des Beschlusses, mit dem die Vorschüsse gewährt werden, wird der Jugendwohlfahrtsträger Sachwalter des minderjährigen Kindes zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. (T3) |
6 Ob 594/93 | OGH | 22.09.1993 |
Veröff: SZ 66/115 = EvBl 1994/67 S 315 |
4 Ob 2149/96z | OGH | 09.07.1996 |
nur T3; nur: Der Jugendwohlfahrtsträger hat alle Unterhaltsinteressen des Minderjährigen allein wahrzunehmen. Der bisherige gesetzliche Vertreter verliert im Umfang der erfolgten Sachwalterschaftsbestellung seine Verwaltungsbefugnis und Vertretungsbefugnis. (T4)<br/>Beis wie T2 nur: Es kommt weder ein schriftlicher Widerruf der Zustimmung im Sinne des § 212 Abs 5 ABGB in Betracht noch eine konkurrierende Vertretungsbefugnis im Sinne des § 212 Abs 4 ABGB in Verbindung mit § 154a ABGB. (T5)<br/>Beisatz: Der Grund dieser zwingenden Sachwalterschaft liegt im Erfordernis der Eintreibung des Unterhalts, auf den Vorschüsse gewährt werden, und der Weiterleitung an den Bund, so daß die Sachwalterschaft auch die Regreßinteressen des den Unterhalt bevorschussenden Bundes wahren sollte. (T6) |
7 Ob 212/00b | OGH | 18.10.2000 |
Vgl auch; Veröff: SZ 73/155 |
1 Ob 57/01s | OGH | 29.05.2001 |
Auch; Beisatz: Der gesetzliche Vertreter verliert während der Dauer der gesetzlichen Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 9 Abs 2 UVG die Verwaltungsbefugnis und Vertretungsbefugnis zur Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung in Ansehung aller dem Kind zustehenden Unterhaltsansprüche. Durch die zwingende Sachwalterschaft soll eine unerwünschte Aufspaltung der Vertreterrolle in Unterhaltsangelegenheiten und Vorschussangelegenheiten bei der Eintreibung vermieden werden. (T7) |
1 Ob 220/01m | OGH | 27.11.2001 |
Ähnlich; Beisatz: Die Sachwalterbestellung nach § 212 Abs 2 ABGB ist rechtsgeschäftliche Teilübertragung der gesetzlichen Vertretung im gewollten Umfang. (T8) |
10 Ob 35/09h | OGH | 16.06.2009 |
Auch; Beisatz: Der Zweck dieser Regelung liegt weniger in einer Wahrung der Interessen des Kindes als in der Eintreibung des Unterhalts, auf den Vorschüsse gewährt wurden. In den Aufgabenbereich des Jugendwohlfahrtsträgers als Vertreter des Kindes fällt - bis zu seiner Enthebung - somit insbesondere auch die Einbindung der Regressinteressen des Bundes (§ 26 UVG). Durch die zwingende Vertretung des Kindes durch den Jugendwohlfahrtsträger zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche soll eine unerwünschte Aufspaltung der Vertreterrolle in Unterhalts-und Vorschussangelegenheiten vermieden werden. (T9) |
10 Ob 28/10f | OGH | 01.06.2010 |
Auch; Beis wie T9 nur: Der Zweck dieser Regelung liegt weniger in einer Wahrung der Interessen des Kindes als in der Eintreibung des Unterhalts, auf den Vorschüsse gewährt wurden. Durch die zwingende Vertretung des Kindes durch den Jugendwohlfahrtsträger zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche soll eine unerwünschte Aufspaltung der Vertreterrolle in Unterhalts-und Vorschussangelegenheiten vermieden werden. (T10)<br/>Veröff: SZ 2010/63 |
7 Ob 166/10b | OGH | 22.10.2010 |
Auch; Veröff: SZ 2010/137 |
2 Ob 92/12m | OGH | 25.10.2012 |
Auch; nur T3; nur T4; Beisatz: Die ausschließliche Vertretungsbefugnis tritt ex lege ein, weshalb es weder eines gesonderten Bestellungsbeschlusses noch einer Zustimmung des allgemeinen gesetzlichen Vertreters des Kindes entsprechend § 212 Abs 2 ABGB bedarf. (T11) |
7 Ob 16/14z | OGH | 26.02.2014 |
Auch; Beisatz: Der Jugendwohlfahrtsträger wird gemäß § 9 Abs 2 UVG mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem Vorschüsse gewährt werden, alleiniger gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Kindes zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche. Die ausschließliche Vertretungsbefugnis tritt ex lege ein, weshalb es weder eines gesonderten Bestellungsbeschlusses noch einer Zustimmung des allgemeinen gesetzlichen Vertreters des Kindes entsprechend § 208 Abs 2 ABGB idF KindNamRÄG 2013 (§ 212 Abs 2 ABGB aF) bedarf. Die Befugnis zur Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung in den Unterhaltsangelegenheiten des Kindes steht dann nur mehr dem Jugendwohlfahrtsträger zu, während der sonstige gesetzliche Vertreter insoweit sein Vertretungsrecht verliert. (T12); Veröff: SZ 2014/19 |
6 Ob 189/18i | OGH | 25.10.2018 |
Auch; Beis wie T10 |
10 Ob 86/19y | OGH | 21.01.2020 |
Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19911128_OGH0002_0080OB00641_9100000_001
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