OGH 9ObA196/91 (RS0050683)

OGH9ObA196/9120.11.1991

Rechtssatz

Der Begriff "ortsüblich" in § 10 Abs 1 Satz 1 AÜG kann nur auf den Standort des Betriebes des (inländischen) Überlassers bezogen werden. Hiebei ist im Hinblick darauf, daß es dort allenfalls gar keine Betriebe gibt, die die zwischen Überlasser und Arbeitskraft vereinbarten Dienste in Anspruch nehmen, nicht auf das in der Ortsgemeinde übliche Lohnniveau, sondern auf das Lohnniveau der betreffenden als einheitlicher Arbeitsmarkt in Betracht kommenden Region abzustellen. Dann aber, wenn der in einer Region mit niedrigem Lohnniveau ansässige Überlasserbetrieb Arbeitskräfte ausschließlich oder ganz überwiegend an Betriebe (oder eine Betrieb) in einer bestimmten Region mit hohem Lohnniveau überläßt, könnte aus dem Gesichtspunkt einer Umgehung der in § 2 AÜG ausdrücklich normierten Ziele des Gesetzes ausnahmsweise auch eine andere Anknüpfung in Betracht kommen.

Normen

AÜG §10

9 ObA 196/91OGH20.11.1991

Veröff: SZ 64/161 = EvBl 1992/67 S 297 = JBl 1992,265 = Arb 10977 = RdW 1992,186 = ecolex 1992,111

8 ObA 332/99bOGH09.03.2000

nur: Der Begriff "ortsüblich" in § 10 Abs 1 Satz 1 AÜG kann nur auf den Standort des Betriebes des (inländischen) Überlassers bezogen werden. Hiebei ist im Hinblick darauf, daß es dort allenfalls gar keine Betriebe gibt, die die zwischen Überlasser und Arbeitskraft vereinbarten Dienste in Anspruch nehmen, nicht auf das in der Ortsgemeinde übliche Lohnniveau, sondern auf das Lohnniveau der betreffenden als einheitlicher Arbeitsmarkt in Betracht kommenden Region abzustellen. (T1)

10 ObS 124/01kOGH12.06.2001

Vgl auch

9 ObA 195/01vOGH05.09.2001

nur T1

8 ObA 226/01wOGH13.12.2001

nur T1

8 ObA 15/02tOGH21.02.2002

nur T1

9 ObA 50/02xOGH27.03.2002

Auch; nur T1; Beis wie T2

9 ObA 58/02yOGH27.03.2002

Auch; nur T1; Beisatz: Dabei ist nicht nur ein Durchschnittswert festzustellen, sondern-unter Ausschaltung von extremen Abweichungen-die Bandbreite, in der diese Überzahlung erfolgt. Diese Bandbreite (exakter: deren unterer Wert) bildet dann die Untergrenze des angemessenen Entgelts im Sinne des §10 Abs1 Satz1 AÜG. (T2); Veröff: SZ 2002/40

9 ObA 69/02sOGH27.03.2002

Auch; nur T1; Beis wie T2

8 ObA 50/02iOGH28.03.2002

nur T1

9 ObA 84/02xOGH17.04.2002

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Hilfsarbeiter. Es ist auf die in allen Branchen gezahlten Hilfsarbeiterlöhne in der betreffenden Region abzustellen. (T3)

8 ObA 112/02gOGH08.08.2002

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Es ist auf das ortsübliche Niveau in der Region des Überlasserbetriebes und nicht auf den konkreten Standort abzustellen (hier Region Linz/Linz-Umgebung und nicht konkret Enns). (T4)

9 ObA 123/06pOGH09.05.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Berücksichtigung der ortsüblichen Überzahlung des kollektivvertraglichen Mindestentgelts. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19911120_OGH0002_009OBA00196_9100000_005

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