OGH 4Ob565/91 (RS0007146)

OGH4Ob565/9119.11.1991

Rechtssatz

Die Rechtsmeinung, dass ein Erhöhungsantrag, soweit die Unterhaltsfestsetzung auf der Parteiendisposition beruht, nur dann zulässig sei, wenn in der letzten Unterhaltsfestsetzung der Durchschnittsbedarf des Unterhaltsberechtigten nicht annähernd erreicht wurde (LGZ Wien in EFSlg 35797, 40594, 30595, 50998 ua), ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu billigen, zumal im Unterlassen der Geltendmachung eines (höheren) Anspruches auch kein schlüssiger Verzicht auf diesen (höheren) Anspruch zu erblicken ist.

Normen

ABGB §140 Ag
AußStrG §18 A

4 Ob 565/91OGH19.11.1991
4 Ob 507/92OGH14.01.1992

Veröff: ÖA 1992,57

1 Ob 539/92OGH24.06.1992

nur: Zumal im Unterlassen der Geltendmachung eines (höheren) Anspruches auch kein schlüssiger Verzicht auf diesen (höheren) Anspruch zu erblicken ist. (T1)

4 Ob 508/93OGH23.02.1993

Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T2 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T1 wurde gelöscht. - November 2016 (T2)

10 Ob 1543/95OGH12.09.1995

nur T1

6 Ob 46/03pOGH26.06.2003

nur T1

6 Ob 243/09tOGH18.12.2009

Vgl; nur T1

1 Ob 152/13dOGH17.10.2013

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19911119_OGH0002_0040OB00565_9100000_002

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