Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des ehelichen Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die seinerzeitige Unterhaltserhöhung zum 1.10.1993 mit Beschluß vom 6.10.1993 (ON 129) gründete sich auf das Einverständnis der Parteien. Daher ist nach stR des Obersten Gerichtshofes eine Unterhaltserhöhung grundsätzlich auch ohne eine Änderung der Verhältnisse selbst rückwirkend möglich. Hat nämlich ein Minderjähriger weniger Unterhalt begehrt, als der materiellen Rechtslage entsprach, liegt im Zweifel ein Teilantrag vor. Die Rechtskraft der Entscheidung über diesen Antrag steht einem Erhöhungsbegehren nicht entgegen. Im Unterlassen der Geltendmachung eines (höheren) Anspruchs ist im Zweifel kein Verzicht auf diesen
höheren Anspruch zu erblicken (4 Ob 507/92 = ÖA 1992, 57 = EF 68.428;
1 Ob 539/92 = ÖA 1993, 20 U 71 = EF 70.399 ua). Die Entscheidung des
Rekursgerichtes weicht von diesen Rechtsgrundsätzen nicht ab. Ob die konkrete Unterhaltserhöhung im Einzelfall angemessen ist, stellt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG dar.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)